Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Frage zum Thema Aufrechnung/Verrechnung - Unterschied?
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Maverick1411:
Guten Tag allerseits,
ich wende mich mit dem Thema \"Aufrechnung\" an Sie. In vielen Beiträgen ist immer die Rede von einem Aufrechnungsverbot.
z.B.: --> Guthaben einbehalten Guthaben aufrechnen oder verrechnen ? Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
tangocharly:
Verrechnung = Verteilung einer Zahlung auf Forderungen und Forderungsbestandteile (§§ 366, 367 BGB).
Aufrechnung = Sicherungs- u. Vollstreckungsfunktion
Aber aufgepasst:
§ 17 Abs. 3 GasGVV beinhaltet immer noch ein Aufrechnungsverbot und der § 315 BGB wird nur in § 17 Abs. 1 erwähnt, wo Leistungsverweigerungsrechte geregelt sind.
[/list]
Für Sondervertragskunden muß man dabei auch auf § 310 BGB achten, der den § 309 Ziff. 3 BGB ausschließt.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Aber aufgepasst:
§ 17 Abs. 3 GasGVV beinhaltet immer noch ein Aufrechnungsverbot und der § 315 BGB wird nur in § 17 Abs. 1 erwähnt, wo Leistungsverweigerungsrechte geregelt sind.
[/list]
Für Sondervertragskunden muß man dabei auch auf § 310 BGB achten, der den § 309 Ziff. 3 BGB ausschließt.
--- Ende Zitat ---
Mann-o-Mann
Du machst es aber kompliziert.
§§ 309,310 BGB in AGB kommen bei SV-Kunden regelmäßig erst gar nicht zum Einsatz, da die AGB bei SV-Kunden in der Regel gem.
§ 305 ff. erst gar nicht wirksam vereinbart wurden.
Gleiches gilt für die GasGVV, die für SV-Kunden sowieso nicht gelten, sondern wiederum höchstens über die AGB (mittels Hintertüre) vereinbart werden könnten, die aber, Achtung Wiederholung ;), i.d.R. nicht wirksam in den SV einbezogen worden sind.
@Maverick1411
--- Zitat ---Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.
...
Edit: Nach Durchsicht meiner letzten beiden Rechnungen ist aufgefallen, daß er die Forderungen des vorangegangenen Jahres mit den Forderungen des letzten Abrechnungsjahres verrechnet.
--- Ende Zitat ---
Eine derartige Verrechnung ist seitens des Versorgers absolut unzulässig, anders ausgedrückt: sie ist rechtswidrig!
Eben deswegen gibt es ja diesen Passus im Musterbrief.
Der Schuldner hat gem. 366 Abs.1 BGB das Recht zu bestimmen, wofür seine Leistung verwendet werden darf,
steht auf den Überweisungsträgern also z.B. \"Abschlag für Mai-Juni 2008\", so darf der Empfänger die Zahlung eben nur dafür verwenden - und nicht für etwas anderes!
Der Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern ist nämlich bindend!
Maverick1411:
Vielen Dank Euch beiden. Ich war am Zweifeln, ob ich meinerseits die Forderungen, die ich noch gegenüber meinen Versorger habe von der Jahresschlußrechnung abzuziehen. Habe es aber dann doch nicht getan und weiterhin um Übeweisung des ausstehenden Betrages gebeten.
Bei der kompletten Durchsicht der letzten Rechnungen ist mir dann dies aufgefallen, daß die Forderungen meines Versorgers mir gegenüber gesunken sind.
Nur habe ich wieder eins gelernt. Der Versorger kümmert sich einen Sch...dreck drum, ob er aufrechnen, verrechnen etc. darf. Er macht\'s einfach. :( Nach dem Motto - frech kommt weiter.
Meine Abschläge habe ich getrennt nach Strom und Gas und für welchen Monat sie gedacht sind überwiesen. Diesmal habe ich dies auch für die Schlußrechnung gemacht mit Angabe des Zeitraumes, für welches das Geld gedacht ist.
Vielen Dank und einen schönen Abend.
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