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Autor Thema: LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06  (Gelesen 12017 mal)

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Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« am: 01. Februar 2008, 21:39:33 »
31.01.2008

Stadtwerke Lingen GmbH, Energiepreise, Einwand gem. § 315 BGB
Landgericht Osnabrück, Berufungsverfahren 2 S 636/06
vorher Amtsgericht Lingen12 C 423 / 06 (X) wegen Gaspreis
… (Kläger) ./. Stadtwerke Lingen GmbH (Beklagte)
Prozessvertreter: RA Bauer pp (Herr Dälken) ./. RA Rosken pp (Herr Wintermann)
Vorsitzender Richter am LG Schneider,
Richterin am LG Kirchhoff, Richterin am LG Lichte
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, BE: Richterin am LG Lichte
Verhandlung am 30.01.2008 von 10.00 bis 11.20 Uhr, Saal 87
Urteil am 22.02.2008, 09.00 Uhr, LG Osnabrück Saal 87

(A) Kurzfassung zur Verhandlung

Sehr geehrte MitstreiterInnen!

Für die Stadtwerke Lingen GmbH waren anwesend:
Geschäftsführer Ulrich Boss, Rechtsanwalt Hubert Wintermann, Rechtsanwältin Dr.Kalver;
als Zeugen Dipl.-Ing. Rainer Varel (Vertriebsleiter Stadtwerke Lingen GmbH),
Wirtschaftprüfer und Steuerberater Kampen (Geschäftsführer WP-Gesellschaft Dr. Röricht und Dr. Schillen oHG, Bielefeld).

Für den (klagenden) Kunden war anwesend:
Herr Rechtsanwalt Florian Dälken;
Kläger … war auch hier – wie schon am 13.11.2006 - nicht anwesend (Der Kläger, das unsichtbare Wesen?!).

Als (einzige) Zuschauer/-hörer anwesend:
Ein Kundenehepaar der Stadtwerke Lingen.

Eingangshinweis von Richter Schneider: „… Es macht wenig Sinn Verfahren hoch zu peitschen. Das dient nicht dem Rechtsfrieden. … warteten auf den BGH … nicht traurig, dass BGH [13.06.2007] entschieden hat … heute sind wir klüger…“

Die Stadtwerke Lingen GmbH hat – durch „einen unterstützenden Prozessverlauf“ sowie „Unvermögen der Gegenpartei“ – die Berufung für sich entschieden.
Revision wird vom Gericht nicht zugelassen und wurde auch nicht beantragt.
Eine Vereidigung der Zeugen wurde nicht beantragt.

Es konnte der Eindruck „einer einvernehmlichen Lösung“ entstehen.
Das vorausgegangene Urteil vom AG Lingen wurde anscheinend als „Betriebsunfall“ angesehen.

Schade, dass von den anderen MitstreiterInnen niemand als Zuschauer/-hörer an dieser „Lehrstunde zur Rechtsfindung“ teilnehmen konnte, denn nach Anlaufproblemen mit „Umwegen“ wurde hinweisend schließlich gefunden, was gesucht werden sollte.
„Gerechtigkeit“ kann ja nicht immer das Ergebnis von „Rechtsprechung“ sein.
Durch mehrere Zuschauer/-hörer wäre die Beurteilung über den Verlauf und das Ergebnis dieser Veranstaltung vielleicht objektiver.

Mit freundlichen Grüßen

Offline Cremer

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #1 am: 01. Februar 2008, 22:00:54 »
@enerveto,

möchte mal wissen, was da hinter den Kulissen gelaufen ist.

So wie Sie das schildern, war das Ganze eine Farce.

Man hätte sich das auch sparen können.

Der Kläger gefährdet m.E. momentan die doch eher possitive Entscheidungen an den Gerichten Deutschlands.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #2 am: 01. Februar 2008, 22:24:23 »
@Cremer


Zitat
So wie Sie das schildern, war das Ganze eine Farce.

Man hätte sich das auch sparen können.

Der Kläger gefährdet m.E. momentan die doch eher possitive Entscheidungen an den Gerichten Deutschlands.

Bevor man hier vorschnell Erklärungen abgibt, sollte man vielleicht das Urteil des LG Osnabrück  abwarten, um dessen Inhalt dann mit dem Urteil I. Instanz zu vergleichen.

Es ging um einen Tarifkunden. Das Gericht I. Instanz hatte entgegen dem späteren Urteil des BGH den gesamten Preis einer Billigkeitskontrolle unterziehen wollen. Eine solche sah es wegen eines  unzureichenden Vortrags der beklagten Stadtwerke als nicht durchführbar an.

\"Hinter den Kulissen\" wird nichts anderes geschehen sein, als dass das Landgericht Osnabrück die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH für überzeugend hält, womöglich, weil sie es den Gerichten einfacher macht, zu einer Entscheidung zu finden.

Zudem hat es doch eine in I. Instanz obsiegende Partei gar nicht selbst in der Hand, ob der Unterlegene in die Berufung geht und wann hierzu terminiert wird. Das erstinstanzliche Urteil stammt aus 2006.

Deshalb überzeugt mich Ihre gesamte Stellungnahme nicht. Schade.

Womöglich wird nun noch eine Entschuldigung dafür erwartet, dass der Kläger in der I. Instanz obsiegt hatte und damit erst die Ursache für ein Berufungsurteil setzte. :rolleyes:

Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #3 am: 01. Februar 2008, 22:39:41 »
01.02.2008

Stadtwerke Lingen GmbH, Energiepreise, Einwand gem. § 315 BGB
Landgericht Osnabrück, Berufungsverfahren 2 S 636/06
vorher Amtsgericht Lingen12 C 423 / 06 (X) wegen Gaspreis
… (Kläger) ./. Stadtwerke Lingen GmbH (Beklagte)
Prozessvertreter: RA Bauer pp (Florian Dälken) ./. RA Rosken pp (Hubert Wintermann)
Vorsitzender Richter am LG Schneider,
Richterin am LG Kirchhoff, Richterin am LG Lichte
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, BE: Richterin am LG Lichte
Verhandlung am 30.01.2008 von 10.00 bis 11.20 Uhr, Saal 87
Urteil am 22.02.2008, 09.00 Uhr, LG Osnabrück Saal 87

(B) Prozessverlauf skizziert nach Kurznotizen.

Sehr geehrte MitstreiterInnen!

Feststellung der Anwesenheit
Prozesspartei Stadtwerke Lingen GmbH (SWLingen):
Geschäftsführer (GF) Ulrich Boss, Rechtsanwalt (RA) Hubert Wintermann, Rechtsanwältin Dr.Kalver;
Zeugen Dipl.-Ing. Rainer Varel (Vertriebsleiter Stadtwerke Lingen GmbH),
Wirtschaftprüfer und Steuerberater (WP) Joachim Kampen.
Prozesspartei  Kunde:
Rechtsanwalt  (RA) Florian Dälken;

Zeugen-Belehrung
Dabei Änderung eines Zeugen durch die Stadtwerke Lingen GmbH.
Anstelle von Gerhard Gödiker (Mitarbeiter Stadtwerke Lingen GmbH) kommt Rainer Varel.
Ein weiterer von der Stadtwerke Lingen GmbH benannter Zeuge kommt nicht.
Die Zeugen verlassen den Gerichtssaal.

RA Dälken reicht noch zwei Schriftsätze im Original nach, die zuvor per Fax-Nachricht an das Gericht übermittelt wurden.

Eingangshinweis von Richter Schneider:
 „… Es macht wenig Sinn Verfahren hoch zu peitschen. Das dient nicht dem Rechtsfrieden. … warteten auf den BGH … nicht traurig, dass BGH [13.06.2007] entschieden hat … heute sind wir klüger…;
Gerichte warteten mit den Fällen auf den BGH … Der BGH hat mit seinem Urteil vom 13.06.2007 zur Billigkeit von Gaspreisen klare Vorgaben gemacht:
§ 315 BGB ist anwendbar …
…die Bezugskosten sind nicht zu hinterfragen, das ist hinzunehmen …
…auch der Anfangspreis ist nicht zu hinterfragen …
…es geht ausschließlich um die Erhöhung der Bezugskosten, ob nur die Erhöhungen weitergegeben wurden…
…nach BGH ist allerdings zu prüfen, ob es geringere Kosten in anderen Bereichen gab … kann man auf das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers abstellen …
… die Billigkeit ist dann belegt, wenn nur die Bezugskosten weitergegeben wurden …

RA Dälken:
Vernehmung des Zeugen wird als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt.
Es fehlen konkrete Anhaltspunkte …

Richter Schneider:
Die Angaben des Wirtschaftsprüfers reichen aus … wollen nicht alle einzelnen Daten.

RA Dälken:
Bestätigt Richter, aber WP nicht neutral …
Wissen nicht, welche Unterlagen und Fakten dem WP vorlagen …

Richter Schneider:
Es geht nicht um die Beurteilung der Kalkulation…
Nur die Preiserhöhung muss plausibel sein … nur eine Kontrolle … keine Verpflichtung, alle Zahlen vorzulegen … das geht zu weit …
… die Kopplung an den Ölpreis ist zwar interessant … kommen wir aber nicht dran …  ist im politischen Bereich …
Es ist nur die Frage, ob die Zeugen überzeugen …

RA Dälken:
Beim Handelsregister ist die Bilanz der Stadtwerke Lingen GmbH nicht zugänglich.

GF Boss:
Die Stadtwerke Lingen GmbH ist eine Konzerntochter der Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH.
Nur die Konzernbilanz muss veröffentlicht werden.

RA Dälken:
Offenlegung der Bilanz SW Lingen ist vorgeschrieben. … sollten wir aber mal separat klären …

Richter Schneider:
Wir werden prüfen, was wir brauchen…
… ob Zeugen überzeugen …
Zur Sach- und Rechtslage liegen die Schriftsätze und Anträge der Parteien vor …

>… werde eine Revision nicht zulassen …

Zeugenvernehmung Rainer Varel
Der Zeuge Varel wird aufgerufen.
Fragen zur Person.

Fragen zur Sache:
(1) Bezugskosten

Richter Schneider:
Frage nach den Bezugskosten zur Schriftsatzvorlage der SWLingen
… eine Tabelle mit Zahlen vom 20.06.2007, 4 Spalten, Preise in Cent/kWh … sind wohl Kilowattstunden gemeint … beginnt mit 01.01.2004 …

Zeuge Varel:
… wirkt irritiert … hat anscheinend keine Ahnung, wonach der Richter fragt … schaut unsicher zum GF Boss …
…  GF Boss reicht im die Akte mit dem Schriftsatz und der Tabelle zur Einsicht rüber …

RA Dälken:
Einwand gegen die Vorlage des Schriftsatzes und der Tabelle …

Richter Schneider:
… Einwand abgelehnt…

Zeuge Varel:
… die absoluten Zahlen der Bezugskosten waren 2004 ca. 16 Millionen Euro und 2006 ca. 24,2 Millionen Euro …
…für jedes Quartal kenne ich die Zahlen nicht …

Richter Schneider:
… will keine gesamten Zahlen haben, sondern für jedes Quartal …

Zeuge Varel:
…habe nicht jedes Quartal spezifische … weiß anscheinend immer noch nicht, was er antworten soll …
Richter Schneider:
… bittet Prozesspartei SWLingen dem Zeugen den Schriftsatz mit den Zahlen vorzulegen …

Zeuge Varel:
… von den Zahlen kenne ich nur die Änderungen …
… diese Zahlen kenne ich, waren Grundlage der Kalkulation … selber geprüft …
… die Bezugskosten steigen oder sinken je nach Heizölpreis…

Richter Schneider:
…frage konkret, ob diese Zahlen richtig sind?
… wie haben sie diese festgestellt?

Zeuge Varel:
… fertige Preise … Unbekannte nur Heizölpreis … kommt vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden … vierteiljährlich neue Preisfestsetzung … da wird nichts gehandelt …
… eine feste Rechenformel … variabel nur Heizölpreis … wird überprüft …

RA Dälken:
… der Vorgang ist mir nicht ganz klar …
Frage an den Zeugen: Wie sind denn die Parameter?

Zeuge Varel:
…jedes Quartal wird der Preis errechnet … einzig der Ölpreis ist variabel … alles ist genau im Vertrag festgelegt … eine feste Formel …
… so wird der Bezugspreis festgelegt …

RA Dälken:
… Änderungen erfolgen also je Quartal…
…können sie auch mal woanders kaufen… im Zeitraum ab 01.01.2005 …?

Richter Schneider:
… Kauf durch SWLingen beim billigsten Lieferanten nicht erforderlich …
… Frage nur, ob woanders billiger …

RA Dälken:
…wie erfolgt die Änderung der Kundenpreise?

Zeuge Varel:
…Kalkulation wird vom Aufsichtsrat SWLingen beschlossen …

(2) Kosten
Richter Schneider:
… kommen noch andere Kosten hinzu…?
…haben sich diese Kosten 2004, 2005, 2006 insgesamt reduziert? ...
… ist der Gesamtblock billiger geworden? ...

Zeuge Varel:
Nein!
… da sind hauptsächlich die Personalkosten… und dann noch die Konzessionsabgabe…

Richter Schneider:
…was ist die Konzessionsabgabe?

Zeuge Varel:
…erklärt (halbwegs plausibel) die Konzessionsabgabe…

Richter Schneider:
…sie haben kalkuliert? … keine Einsparungen?...

Zeuge Varel:
Nein!

Richter Schneider:
…was ist mit den Personalkosten? ...

Zeuge Varel:
…Nein! Eher mehr …

RA Dälken:
…was ist mir der Rohmarge, dem Betriebsgewinn der Gaslieferung von 2004 bis 2005?

Zeuge Varel:
… Rohmarge 2005 gleich geblieben… wesentlich geringer 2006 … ungefähr … 2007 noch kein Jahresabschluss …
…Gewinn 2006 wesentlich geringer …

RA Dälken:
Wie hoch war der Gewinn?

Zeuge Varel:
Welcher Wert: vor oder nach Steuern?

Richter Schneider:
…die Tendenz war also nach unten …

Zeuge Varel:
… nur Gewinn der Gassparte …

Richter Schneider:
…Bedenken zu den genauen Zahlen bleiben …

Zeugenvernehmung Varel beendet, bleibt im Raum.

Zeugenvernehmung Joachim Kampen
Der Zeuge Joachim Kampen wird aufgerufen.
Fragen zur Person.

Fragen zur Sache:
Richter Schneider:
… zwei Komplexe …

(1) Bezugskosten
Zeuge Kampen:
…kann nicht alles in Cent angeben …
…Gutachten dargestellt .. (anhand eigener Unterlagen) … Gutachten vom 29. April 2006.

Richter Schneider:
(an Prozesspartei SWLingen) Ist dies das, was sie dem Gericht vertraulich überreicht haben?

GF Boss:
Nein!

Zeuge Kampen:
…Bezugskosten der Vorlieferanten wurden damals bei der Wirtschaftsprüfung alle überprüft…
…Preiserhöhungen im Quartal … Vorlieferanten haben den Bezugspreis angepasst …

(2) Kosten
Richter Schneider:
…die Kostenstruktur in den anderen Bereichen nur ein großer restlicher Block 2004 bis 2006 …?
… 2004 war eine Sanierung von 600.000 Euro …
… ansonsten keine wesentlichen Kostensenkungen oder Änderungen? …

Zeuge Kampen:
…waren als WP bis einschließlich 2005 bestellt …
…Spartenrechnung wurde geprüft …

RA Dälken:
… welche Unterlagen und Daten lagen beim Gutachten vor?
… was ist mit dem Vertrag mit Erdgas Münster?
… wie war die Anpassungsklausel im Vertrag?
… was ist mit den Rechnungen und Verträgen zu diesem Gutachtenauftrag?

Zeuge Kampen:
(mindestens dreimal) …denke mal ja… ob komplett, weiß ich nicht …
…aber wurde Tabelle ab 01.01.2004 bis 01.01.2006 beschränkt …

(11.05 Uhr) Zeugenvernehmung Kampen beendet, bleibt im Raum.

Die Richter ziehen sich zur Beratung in einen Nebenraum zurück.

Erneuter Meinungsaustausch zwischen RA Dälken und GF Boss wegen Offenlegung des Jahresabschlusses SWLingen.
GF Boss will hierzu Nachweise an RA Dälken geben.

Die Richter nach kurzer Beratung wieder im Sitzungssaal.
Richter Schneider:
Die Zeugenvernehmung des fehlenden Zeugen (Wirtschaftsprüfer aus Bremen) ist entbehrlich.
…habe ganz klares Bild über die Bezugskosten, dass diese nur weitergegeben wurden …
…beim Kostenblock Personal, Konzessionsabgabe und andere – die Abschreibung wird wohl gleich   sein – sind keine Anhaltpunkte zu erkennen, die Zeugenangaben anzuzweifeln …
… bei der vorläufigen Bewertung die Kalkulation der Billigkeit entspricht, das haben wir nicht zu überprüfen …

RA Dälken:
… Frage an Richter Schneider zum neuen Schriftsatz…

Richter Schneider:
…das wäre dann auch ein Ausforschungsbeweis …

RA Dälken:
…die Verträge sind nicht vorgelegt …
…zieht die Zeugenaussagen in Frage …

Richter Schneider:
…Zeugen sind gleichwertige Beweismittel …
… appelliert an Prozesspartei SWLingen zu mehr Information an ihre Kunden …
… bin auch Kunde … mir gefällt das auch nicht mit den Preisen …
… ist aber nicht beweiserheblich …
…brauche keine Urkunden …
… mag das sinnvoll sein oder nicht … nicht zu bewerten…

RA Wintermann:
…vorgelegter Vertrag war falsch … wurde ersetzt …

GF Boss:
Die Lieferantenverträge wurden früher auf  zwanzig Jahre abgeschlossen. Das hat das Bundeskartellamt verboten.
Der vorherige Vertrag dauerte zwei Jahre bis 30.09.2007.
Ab 01.10.2007 ist ein Vertrag mit einem Jahr abgeschlossen.
Da können wir schneller den Lieferanten wechseln.

RA Wintermann:
…beim AG Lingen läuft noch ein Prozess mit einem Totalverweigerer ..
(süffisant) AG Lingen hat eine abweichende Urteilsfindung …

Richter Schneider:
… SWLingen soll an das Image denken … so mehr sie vorlegen umso besser … wenn sie dann wieder in der Zeitung stehen …
… die meisten Kunden zahlen brav und artig …

GF Boss:
…Erdgas Münster lässt einen Einblick in den Vertrag an Außenstehende nicht zu …

Richter Schneider:
… ist aber nicht relevant …

Urteil am 22.02.2008 um 09.00 Uhr im Saal 87.

11.20 Uhr Ende der Verhandlung
>>>>>>>>O<<<<<<<<
Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #4 am: 01. Februar 2008, 22:55:09 »
@enerveto

Vielen Dank für den umfassenden Bericht.

Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Wirtschaftsprüfer überhaupt Zeugen sein können. Ein Zeuge berichtet über eigene Wahrnehmungen. Beim Bezugskostenanstieg selbst waren die WPs nicht mit dabei. Wozu sie Zeugnis ablegen können, sind allenfalls Hilfstatsachen, nämlich zB. was Gegenstand ihrer Prüfung war und welche Unterlagen ihnen hierzu zur Verfügung standen.

Unmittelbare Beweismittel wären hingegen Vertragsunterlagen, Lieferantenrechnungen, die entsprechenden Bilanzen und Geschäftsberichte, soweit sie sich zu relevanten Daten verhalten. Die Vernehmung der WPs als Zeugen verstößt deshalb wohl gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit gem. § 355 ZPO.

Fehlt es am hinreichenden Vortrag zu Anknüpfungstatsachen, handelt es sich selbst bei hinsichtlich tatsachen, die Gegenstand eigener Wahrnehmung waren tatsächlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Problematisch auch, ob in der II. Instanz noch neue Beweismittel und seien es neu benannte Zeugen, überhaupt zugelassen werden dürfen.

Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #5 am: 01. Februar 2008, 23:19:21 »
01.02.2008

Stadtwerke Lingen GmbH, Energiepreise, Einwand gem. § 315 BGB
Landgericht Osnabrück, Berufungsverfahren 2 S 636/06
vorher Amtsgericht Lingen12 C 423 / 06 (X) wegen Gaspreis
… (Kläger) ./. Stadtwerke Lingen GmbH (Beklagte)
Prozessvertreter: RA Bauer pp (Florian Dälken) ./. RA Rosken pp (Hubert Wintermann)
Vorsitzender Richter am LG Schneider,
Richterin am LG Kirchhoff, Richterin am LG Lichte
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, BE: Richterin am LG Lichte
Verhandlung am 30.01.2008 von 10.00 bis 11.20 Uhr, Saal 87
Urteil am 22.02.2008, 09.00 Uhr, LG Osnabrück Saal 87

(C) Fazit

Sehr geehrte MitstreiterInnen!

Es war eine vom vorsitzenden Richter dominierte äußerst moderate Verhandlung.
Die beisitzenden Richterinnen haben sich während der Verhandlung nicht geäußert.
Der Prozessvertreter RA Dälken machte freundlich zaghafte Einwendungen.
Der Prozessvertreter RA Wintermann hat sich nur belanglos zum Schluss der Verhandlung geäußert.
Die Prozessvertreterin RA Dr.Kalver hat sich gar nicht geäußert.

Welche Unterlagen und Zahlen von der Stadtwerke Lingen GmbH die Prozesspartei des Klägers (RA Dälken) zur Verfügung hatte, war nicht feststellbar.

Zur Darlegungs- und Beweislast der Stadtwerke Lingen GmbH genügten dem Gericht anscheinend die Schriftsätze der Stadtwerke Lingen GmbH und die Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Stadtwerke hierzu sowie ein so genanntes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers für die Stadtwerke Lingen GmbH und seine Zeugenaussage hierzu.
Welche Unterlagen dem Landgericht Osnabrück abweichend gegenüber dem Amtsgericht Lingen dargelegt wurden, war nicht erkennbar.
Ob und inwieweit ein Vertriebsleiter für die Kostenrechnung (Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger) einschließlich Bezugskosten und Kalkulation der Verkaufspreise zuständig ist, wurde nicht hinterfragt.
Der Wirtschaftsprüfer hat angeblich eine „Spartenrechnung“ überprüft, ohne dies näher darzulegen. Im Rahmen einer üblichen Wirtschaftsprüfung werden Bestandteile einer Kosten- und Leistungsrechnung („Spartenrechnung“) nicht geprüft. Ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis hier ein besonderer Prüfungsauftrag vorlag, wurde nicht dargelegt.

So einfach kann „Rechtsfindung“ im Berufungsverfahren mit § 315 BGB sein.
Eine „streitige Verhandlung“ sollte die Unterschiede deutlicher werden lassen.
Anlass für den „Appell“ des Richters an die Stadtwerke Lingen GmbH und  sein „Betroffenheitsgeständnis als Kunde“ war wohl die Anwesenheit von Zuschauern/-hörern, mit denen man nicht gerechnet hatte.

Die beiden Zuschauer/-hörer verfolgten mit zunehmender „Verblüffung“ die Art der „Rechtsfindung“.
Waren sie in eine andere „Veranstaltung“ geraten?
Alles, was bisher zum Thema „Billigkeitskontrolle von Energiepreisen nach § 315 BGB“ im
> von Rechtsanwalt Thomas Fricke, Jena, im Sonderheft 1 Energie Depesche, April 2006,
> von Richterin am BGH (X. Zivilsenat) Barbara Ambrosius in der Fachzeitschrift ZNER 2007, Heft 2, Seite 95 ff und
> im Forum Bund der Energieverbraucher,
von  - juristischen Laien - an Kenntnissen erworben wurde, war bis zur Unkenntlichkeit dargeboten.
So ist das also, wenn gesagt wird: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!“
Da war doch mal bei einem Fußballspiel die „Gottes Hand“ wirksam.
„Gottes Hand“ kann in vielfältiger Variation auftreten. Eine wirkte im Gerichtssaal am 30.01.2008.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde nicht erwähnt.
 „§ 1 (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
§ 2 (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Rahmen des § 1 dieses Gesetzes verpflichtet.“

Möglichst preisgünstig heißt, so preisgünstig wie überhaupt nur möglich (BGH Urteil vom 02.10.1991 – VIII ZR 240/90, unter III. 2a).
Von einer „möglichst preisgünstigen“ Versorgung war nicht die Rede, ebenso nicht von einer „energiewirtschaftlich-rationellen Betriebsführung“.

So sieht es das OLG Koblenz im Beschluss vom 09.02.2007 – W 50/07 Kart:
„Die Prüfung, ob die Entgeltbestimmung der Beklagten billigem Ermessen nach § 315 Abs. 3 BGB entspricht, richtet sich auch nach dem EnWG. Denn nach § 1 Abs. 1 EnWG ist Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Damit ist auch für Gaslieferungsverträge und damit für die Entgeltbestimmungen der Beklagten der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grund der preisgünstigen Versorgung zu berücksichtigen.“

Der vorsitzende Richter legt aber besonderen Wert auf den „Rechtsfrieden“.

BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06:
„a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Ab s. 3 BGB. …
c) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.
d) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.“

RA Thomas Fricke, Jena, 19.10.2007 Forum Bund der Energieverbraucher:
„Der gesetzliche Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Energieversorgung wird somit praktisch ausgehebelt, weil die Verbraucher nur die überteuerten Preisangebote annehmen können, welche die Energieversorgungsunternehmen einseitig vorgeben.
Diese Rechtsprechung entbindet die Energieversorger faktisch von dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung. Damit setzt sich die Rechtsprechung über den eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinweg. Was nutzen aber die besten Gesetze, wenn Gerichte sie nicht berücksichtigen und anwenden?!“

Warum aufgrund der widersprüchlichen Rechtslage aus dem Aufsatz von Richterin am BGH Barbara Ambrosius vom LG Osnabrück keine Revision zugelassen wird, ist auch unverständlich.

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #6 am: 02. Februar 2008, 00:38:43 »
@enerveto

Nochmals Danke für den umfassenden Bericht.

Erst einmal das Urteil des LG Osnabrück abwarten. Wenn die Revision nicht zugelassen werden sollte, besteht ggf. gleichwohl die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH, wobei der Erfolg einer solchen ganz besondere Klimmzüge erfordert.

Offline DocTom

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #7 am: 02. Februar 2008, 09:18:17 »
Das o.g. Gerichtsverfahren verdeutlicht wieder einmal die geradezu erstaunliche Vorgehensweise zahlreicher Gerichte im Zusammenhang mit dem § 315 BGB.
Ich empfinde es im höchsten Maße bedauerlich, dass nach dem Totalversagen der Politik die Verbraucher offenbar auch von der unabhängige Justiz keine Unterstützung erwarten können.
Man muss an die Gerichte die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ein Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB im o.g. Zusammenhang überhaupt hypothetisch anwendbar sein soll.
Dass die Vorgaben des EnWG ignoriert werden, scheint sich offensichtlich immer mehr zu verbreiten.
Dass aber ein ggf. theoretisch unbilliger Vorlieferantenpreis (der einem Einwand des Endverbrauchers im Gerichtsverfahren aufgrund fehlender Vertragsbeziehung ohnehin nicht zugänglich ist) durch die blosse Weiterreichung an den Endkunden automatisch zum billigen Endpreis wird, ist mir nach den Grundsätzen der Logik nicht nachvollziehbar.

mit freundlichen Grüssen

DocTom

Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #8 am: 02. Februar 2008, 15:57:32 »
E-Mail: redaktion@lingener-tagespost.de

Lingener Tagespost, Redaktion
Schlachterstraße 6 – 8, 49808 Lingen (Ems)
02.02.2008

Zur Information

Berichterstattung zum Geschäftsgebaren der Stadtwerke Lingen GmbH –
Energiepreise Gas und Strom
Bürger der Stadt Lingen (Ems) als Kunde bei einem mehrheitlich kommunalen Unternehmen
Berufungsverfahren wegen Gaspreiserhöhungen, Landgericht Osnabrück am 30.01.2008
zum Urteil Amtsgericht Lingen vom 13.11.2006 – 12 C 423/06 (X)


Sehr geehrte  Damen und Herren der Redaktion,

Sie wollen „das komplexe Thema“ in einem möglichst breiten Meinungsbild in der LT abbilden, und dabei versuchen, dieses so ausgewogen wie möglich zu behandeln.

Zu diesem Versuch wollen wir auch einen Beitrag leisten.

Zum Ergebnis des Berufungsverfahren der Stadtwerke Lingen GmbH zum Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 13.11.2006 - Az: 12 C 423/06 (X) – haben Sie vermutlich schon von der Geschäftsführung der Stadtwerke Lingen GmbH einen Bericht erhalten.

Mindestens ebenso interessant könnte es sein, wie und unter welchen Voraussetzungen dieses Ergebnis entstanden ist.

Dazu erhalten Sie mit separaten EMails unsere Meinung als Zuschauer/-hörer in dieser Verhandlung am 30.01.2008:

Stadtwerke Lingen GmbH, Energiepreise, Einwand gem. § 315 BGB
Landgericht Osnabrück, Berufungsverfahren 2 S 636/06
vorher Amtsgericht Lingen12 C 423 / 06 (X) wegen Gaspreis
… (Kläger) ./. Stadtwerke Lingen GmbH (Beklagte)
Prozessvertreter: RA Bauer pp (Florian Dälken) ./. RA Rosken pp (Hubert Wintermann)
Vorsitzender Richter am LG Schneider,
Richterin am LG Kirchhoff, Richterin am LG Lichte
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, BE: Richterin am LG Lichte
Verhandlung am 30.01.2008 von 10.00 bis 11.20 Uhr, Saal 87
Urteil am 22.02.2008, 09.00 Uhr, LG Osnabrück Saal 87

(A) Kurzfassung zur Verhandlung
(B) Prozessverlauf skizziert nach Kurznotizen
(C) Fazit

Weitere Informationen und Stellungnahmen hierzu erhalten Sie auf der Web-Seite vom
Bund der Energieverbraucher e.V.:
im Forum „Versorger – Stadtwerke Lingen“
>“LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06“<
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Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #9 am: 04. Februar 2008, 16:25:03 »
Verbraucherzentrale Hamburg
Email: info@vzhh.de
04.02.2008

Klageverfahren E.ON Hanse AG, LG Hamburg, Gaspreis
LG Osnabrück, mündliche Verhandlung 30.01.2008 wegen Gaspreis
Grundlage BGH Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie unterstützen die Sammelklage von 54 Kunden mit Klägervertreter Rechtsanwalt Joachim Bluhm (Hamburg) vor dem Landgericht Hamburg gegen den Versorger E.ON Hanse AG auf Unangemessenheit der Gaspreise.
Die Klage wurde schon im April 2005 eingereicht.
Bisher ist u. a. deshalb kein Urteil ergangen, weil auf eine Entscheidung des BGH gewartet wurde.
Diese Entscheidung des BGH liegt mit Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 nun vor.
Herr RA Joachim Bluhm hat in Zusammenarbeit mit Ihrer Verbraucherzentrale dazu eine Bewertung des BGH-Urteils vorgenommen, die auf Ihrer Web-Seite veröffentlicht ist.

Das Landgericht Osnabrück hat aus Anlass der Berufung  eines Urteils vom Amtsgericht Lingen vom 13.11.2006 – 12 C 423 /06 (X) – zu Gaspreiserhöhungen - in einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2008 das Urteil des BGH vom 13.06.2007 zur Grundlage der Entscheidungsfindung gemacht.

Es  könnte für Sie interessant sein, wie und unter welchen Voraussetzungen diese „Entscheidungsfindung“ entstanden ist.

Dazu erhalten Sie als Vergleich das Urteil des AG Lingen vom 13.11.2006 und mit separaten EMails unsere Meinung als Zuschauer/-hörer in dieser Verhandlung am 30.01.2008:

Stadtwerke Lingen GmbH, Energiepreise, Einwand gem. § 315 BGB
Landgericht Osnabrück, Berufungsverfahren 2 S 636/06
vorher Amtsgericht Lingen12 C 423 / 06 (X) wegen Gaspreis
… (Kläger) ./. Stadtwerke Lingen GmbH (Beklagte)
Prozessvertreter: RA Bauer pp (Florian Dälken) ./. RA Rosken pp (Hubert Wintermann)
Vorsitzender Richter am LG Schneider,
Richterin am LG Kirchhoff, Richterin am LG Lichte
Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, BE: Richterin am LG Lichte
Verhandlung am 30.01.2008 von 10.00 bis 11.20 Uhr, Saal 87
Urteil am 22.02.2008, 09.00 Uhr, LG Osnabrück Saal 87

(A) Kurzfassung zur Verhandlung
(B) Prozessverlauf skizziert nach Kurznotizen.
(C) Fazit

Weitere Informationen und Stellungnahmen hierzu erhalten Sie auf der Web-Seite vom
Bund der Energieverbraucher e.V.:
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Offline RA Dälken

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #10 am: 24. Februar 2008, 01:41:13 »
Das Urteil des Landgerichts liegt vor. Die - knappen - Gründe gibt es hier: http://www.bauerundkollegen.com

Hoffnung macht ein neues Urteil aus Lingen, das ebenfalls unter obigem Link abrufbar ist.

Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #11 am: 27. Februar 2008, 18:22:48 »
27.02.2008

Stadtwerke Lingen GmbH, Gaspreis, Einwand gem. § 315 BGB
Landgericht Osnabrück Urteil vom 22.02.2008 - 2 S 636/06 (Berufung)
vorher Amtsgericht Lingen 13.11.2006 - 12 C 423 / 06 (X)
… (Kläger) ./. Stadtwerke Lingen GmbH (Beklagte)

Einzelfallentscheidung

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 22.02.2008 in diesem konkreten Einzelfall die Erhöhung des Preisbestandteils „Arbeitspreis“ am Gas-Gesamtpreis zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 für angemessen, d.h. billig befunden.
LG Osnabrück: „… Ob die Voraussetzungen für die Billigkeit einer Preiserhöhung [im] konkreten Fall gegeben waren, stellt demgegenüber eine tatrichterliche Würdigung dar, die im Einzelfall zu entscheiden ist. …“

Einzelheiten zu diesem Urteil sind auf der Web-Seite der Kanzlei Bauer & Kollegen, Lingen (Ems) nachzulesen.
Die Lingener Tagepost (LT) hat darüber am 23.02.2008 in einem ausführlichen Artikel „Stadtwerke gewinnen vor Landgericht – Gaspreiserhöhung Thema im Berufungsverfahren – Amtsgericht Lingen bezieht andere Position“ objektiv und ausgewogen berichtet.
„Wir sind ein großes Stück weiter, wissen aber noch nicht, wie weit“, formuliert es Boss [Geschäftsführer der Stadtwerke Lingen GmbH] in der Lingener Tagespost am 23.02.2008.

Wie die 2.Zivilkammer am LG Osnabrück mit unvollständigen und fragwürdigen Beweisen und Beweismitteln festgestellt haben will, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, wird ihr Geheimnis bleiben.
Fragwürdig sind nicht ersichtliche Beweise (Darlegungs- und Beweislast) und Beweisanträge.

LG Osnabrück: „Zudem ist das Gericht an den Antrag des Klägers gebunden, der ausdrücklich verlangt hat, festzustellen, dass die zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 durchgeführte Erhöhung der Gaspreise unwirksam war.“

Kann man aus dem Urteil einen „Artenschutz“ für einen regionalen Versorgungsträger herauslesen?
LG Osnabrück: „Es reicht vielmehr aus, dass sie als regionale Versorgungsträger plausibel macht …“
Bisher hat die Stadtwerke Lingen GmbH ihre Gaspreispreiserhöhungen zum Arbeitspreis mit dem Heizölpreis „HEL Deutschland“ begründet.
LG Osnabrück: „… Wegen der vertraglich vereinbaren Bindung des Gaspreises an die Weltmarktpreise für Öl müsse allein aufgrund dort eingetretener Veränderungen eine Neukalkulation vorgenommen werden. …“

Die Stadtwerke Lingen GmbH ist ein Tochterunternehmen im Konzern Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH. Ab Wirtschaftsjahr 2002 wird nur noch der Konzern-Jahresabschluss der Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH veröffentlicht, und zwar entsprechend § 325 HGB durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und  Einreichung (Offenlegung) beim Registergericht Osnabrück (vormals Handelsregister Lingen), für das Bilanzjahr 2006 im elektronischen Bundesanzeiger.
Zum Jahresabschluss der Tochter Stadtwerke Lingen GmbH steht im Konzernabschluss der Hinweis: „Für die Stadtwerke Lingen GmbH, Lingen, wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Offenlegung des Jahresabschlusses abzusehen.“
Die Stadtwerke Lingen GmbH ist ein Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 18 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (EnWG2005).
§ 10 Abs.1 EnWG 2005
„Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.“
Die spezielle gesetzliche Bestimmungen des § 10 EnWG2005 (als gesetzliche Spezialregelung) hat Vorrang vor der allgemeinen gesetzlichen Bestimmung des § 264 HGB.
Danach müssen auch die Stadtwerke Lingen GmbH ihre Jahresabschlüsse beim zuständigen Registergericht, nunmehr elektronischer Bundesanzeiger, einreichen und veröffentlichen.

Der Konzern-Jahresabschluss der Wirtschaftsbetriebe GmbH gewährt nur eine begrenzte Einsicht insbesondere in die Gewinn-Gestaltung der Stadtwerke Lingen GmbH; diese soll offensichtlich für ihre Kunden und die Bürger der Stadt Lingen (Ems) nicht ablesbar sein.
Gleichwohl lassen sich auch hier einige Erkenntnisse zur Gewinnentwicklung bei der Stadtwerke Lingen GmbH ableiten.
Umsatzerlöse (netto) Gesamt aus Strom, Gas, Wasser und Wärmeversorgung:
2004 = 46 851,0 T€; 2005 = 51.530,0 T€; 2006 = 58.459,0 T€.
Jahresergebnis gewöhnliche Geschäftstätigkeit (abgeleitet!):
2004 = 10.483,6 T€; 2005 = 8.619,9 T€, 2006 = 10.671,0 T€.
Umsatz-Rendite Strom, Gas Wasser:
2004 = 22,4 %; 2005 = 16,7 %; 2006 = 18,3 %.
Umsatzerlöse Erdgas: 2004 = 22.664,0 T€; 2005 = 25.460,0 T€; 2006 = 29.218,0 T€.
Absatzmengen Erdgas: 2004 = 652.102 TkWh; 2005 = 618.816 TkWh; 2006 = 593.407 TkWh.
Durchschnittspreis Erdgas: 2004 = 3,48 Ct/kWh; 2005 = 4,11 Ct/kWh; 2006 = 4,92 Ct/kWh.

Eine Kalkulation als Ausfluss einer Kosten- und Leistungsrechnung lässt sich nicht aus einer Gewinn- und Verlustrechnung und schon gar nicht aus einer Bilanz entnehmen. Die G. und V. ist mit dem von der Stadtwerke Lingen GmbH gewählten Gesamtkostenverfahren in Bezug auf die Aufwandarten ohnehin nicht ergiebig.
Die Stadtwerke Lingen GmbH ist kein „Einprodukt-Unternehmen“.
Aufwand und Kosten sind zu unterscheiden. Inwieweit Aufwand auch Kosten sind, ist Gegenstand einer Kosten- und Leistungsrechnung.

Keine ausreichend prüfbaren Beweise, stattdessen „Erklärungen und Erinnerungen“  eines Mitarbeiters des Versorgers als Zeugen.
Es ist mehr als erstaunlich, zu welchen Geschäftsfeldern ein „Vertriebsleiter“ als Zeuge gerichtsfeste Aussagen machen muss.
Wirtschaftunternehmen in der Größenordnung der Stadtwerke Lingen GmbH haben hier z.B. eine umfangreiche Abteilung Rechnungswesen. Stattdessen versucht man es mit einem Wirtschaftsprüfer.

Inwieweit eine „Tabellenkalkulation“ einer gerichtsfesten Darlegungs- und Beweispflicht genügt, sei dahingestellt. Einem ordnungsgemäßen Rechnungswesen mit einer integrierten Kosten- und Leistungsrechnung und daraus resultierender aussage- und beweiskräftiger Kostenträgerrechnung (Deckungsbeiträge) entspricht eine „Tabellenkalkulation“ jedenfalls nicht. Eine „Tabellenkalkulation“ lässt nicht erkennen, wie die Kostenarten über die Kostenstellen zu den Kostenträgern (z.B. Gas, Strom, Wasser) kommen, und auch nicht, ob die Kosten verursachungsgemäß auf alle Kostenträger (im Urteil AG Lingen vom 13.11.2006 als „Spartenergebnis Gasversorgung“ bezeichnet) verrechnet wurden.
Eine separate „Tabellenkalkulation“ lässt einen großen „Gestaltungsspielraum“.
Wie erfolgt z.B. die Kostenzuordnung der Verwaltungskosten im Konzern „Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH“? Haben die Konzerntöchter (Stadtverkehr Lingen GmbH, Stadtwerkewindpark Lingen Ochsenbruch GmbH & Co. KG, Wasserkraftwerk Hanekenfähr GmbH & Co. KG ) der Konzernmutter Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH (Einrichtungen ruhender Verkehr wie Parkhäuser, Tiefgaragen sowie Linusbad) eigene Verwaltungseinheiten? Der Stadtwerken Lingen GmbH obliegt nur die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser. Die beiden Geschäftsführer sind in allen Unternehmen „in Personalunion“ tätig. Sie sind aber auch im Zusammenhang mit dem neuen Bauhof (LT vom 02.09.2006 „Wirtschaftsbetriebe als Bauherr“) und dem Hochwasserschutz (LT vom 23.02.2007 „Geschäftsführer der Stadtwerke referierten“) tätig.

Es fehlt an „Sachverstand“.
Das Department für Management und Technik der Fachhochschule in Lingen, bei der Ludger Tieke seine Diplomarbeit zum Thema kommunale Kosten- und Leistungsrechnung in Verbindung mit der Stadt Lingen (Ems) geschrieben hat (Lingener Tagespost vom 11.08.2007) und die Berufsakademie Lingen wären sicher einem mit der kameralistischen Buchhaltung groß gewordenen kommunalen Betrieb beim Übergang zu einem integrierten Rechnungswesen eines Wirtschaftsbetriebes behilflich.

LG Osnabrück: „… Der Zeuge Varel hat erklärt, im Jahr 2005 sei der Rohgewinn (vor Steuer) der Beklagten deutlich niedriger ausgefallen als im Jahr 2004. Erst im Jahr 2006 habe sich das betriebswirtschaftliche Ergebnis wieder erholt, allerdings nicht mehr ganz den Stand von 2004 erreicht. Nach seiner Erinnerung sei im Jahr 2004 ein Rohgewinn (vor Steuer) von 4 Mio., im Jahr 2005 einer in Höhe von 2,5 Mio. und im Jahr 2006 einer in Höhe von etwas weniger als 4 Mio. erwirtschaftet worden. …“

2004: Umsatzerlöse 22.664,0 T€, Rohgewinn 4,0 Mio.€ = Umsatzrendite 17,7 %.
2005: Umsatzerlöse 25.460,0 T€, Rohgewinn 2,5 Mio. € = Umsatzrendite  9,8 %.
2006: Umsatzerlöse 29.218,0 T€, Rohgewinn (gesch. 3,7 Mio. €) = Umsatzrendite 12,7 %.

Die „Erinnerungszahlen“ zum so genannten Rohgewinn sind unglaubwürdig zu niedrig.

Die Umsatzrenditen sind auch in dieser Höhe nicht mit den Grundsätzen aus §§ 1, 2 EnWG2005 vereinbar.
BGH Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (NJW-RR 1992, 183): „ … Abweichend von anderen Wirtschaftszweigen kommt hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zu … Das Prinzip der Preiswürdigkeit der Energieversorgung hat seinen Niederschlag in den einschlägigen Gesetzen und Rechtsverordnungen gefunden … “

LG Osnabrück: „… Insoweit hat der Zeuge Varel plausibel ausgeführt, die in der Bilanz einzubeziehenden Kosten setzten sich im Wesentlichen aus 3 Positionen zusammen, und zwar aus Personalkosten, Kosten für Abschreibungen sowie den so genannten Konzessionsabgaben …“
Dem Zeugen Vertriebsleiter ist also „plausibel“, dass es drei in der Bilanz einzubeziehende wesentliche Kosten gibt. Die drei genannten Kostenarten findet man üblicherweise nicht in der Bilanz, sondern als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Konzessionsabgabe beträgt seit Jahren unverändert 0,27 Cent/kWh, ebenso wie die Erdgassteuer mit 0,55 Cent/kWh.

Warum der außerordentliche Aufwand einer „Altlastsanierung“ als Rückstellung kostenrelevant sein soll, ist ungeklärt.

Zu den anderen Kostenbereichen zählen alle Kostenarten, die durch Kostenverrechnung auf den Kostenträger Erdgas Gegenstand der Preiskalkulation sind.
Die Verrechnung der Kostenarten ist verursachungsgemäß auf die Kostenträger Gas, Strom, Wasser und Andere abzugrenzen. Es sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die einer energiewirtschaftlich-rationellen Betriebsführung entsprechen.

Zu berücksichtigen sind u.a. die Netznutzungsentgelte, und zwar sowohl das Entgelt für das regionale Netz der Stadtwerke Lingen GmbH als auch das vorgelagerte Netz des Erdgaslieferanten.
So wurden zum Beispiel von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2006 die vorgelagerten Netzentgelte bei den Erdgaslieferanten zum Teil erheblich gesenkt, u.a. bei RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH um ca. 25,9 %. Auch derartige Kostenvorteile sind gem. §§ 1, 2 EnWG an die Verbraucher weiterzugeben.

Die erforderliche Prüfung, ob es Kosteneinsparungen in den anderen Bereichen einer Kalkulation gegeben hat, ist vollkommen verfehlt.

Zum Anfangspreis und zum unsäglichen „Wärmemarkt“ gibt es umfangreiche Stellungnahmen im Forum.

Zu Gutachten und Zeugenbeweis:
BGH-Urteil vom 02.10.1991 – VIII ZR 240/90, Seite 16 ff;
LG Hamburg Beschluss vom 05.04.2006 – 301 O 32/05, Seite 7;
AG Lingen Urteil vom 04.10.2007 – 12 C 925/06 (XI), Seite 7;
Bund der Energieverbraucher – Energiedepesche Sonderheft 1, April 2006, Seite 17 ff., RA Thomas Fricke, Jena;
AG Lingen Urteil vom 06.02.2008 - 12 C 468/07 (X), Seite 5 ff:
„… die Richtigkeit der Bezugskostensteigerung unter Zeugenbeweis gestellt. Dieses Beweismittel ist aber nicht statthaft, weil es sich bei der Höhe der Bezugskostensteigerung um eine Sachverständigenfrage handelt. … Wirtschaftsprüfer … Insoweit handelt es sich lediglich um ein Privatgutachten. … Es kommt also nicht darauf an, ob der Zeuge auf einem Papier die vorgetragenen Zahlen gesehen hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zeugen die Zahlen für richtig halten. Es kommt darauf an, dass sachverständigenseits die Richtigkeit der Zahlen nachgeprüft werden kann. …“
Einzelheiten zu diesem Urteil sind auf der Web-Seite der Kanzlei Bauer & Kollegen, Lingen (Ems) nachzulesen.

Zurzeit sind beim Landgericht Osnabrück noch zwei weitere Urteile des Amtsgerichts Lingen in der Berufung:
Urteil vom 19.09.2007 – Az: 12 C 993/06 (X), Gaspreis Tarifkunde Sperrandrohung,
Kläger Verbraucher;
Urteil vom 04.10.2007 – AZ: 12 C 925/06 (XI), Gaspreis Sonderkunde (Gewerbebetrieb),
Kläger Versorger;
Hinzu kommt wahrscheinlich:
Urteil vom 06.02.2008 – AZ: 12 C 468/07 (X), Gaspreis Tarifkunde,
Kläger Verbraucher.

Abgesehen von der Abwendung der Versorgungssperre ist es bemerkenswert, dass sich zwei Verbraucher als Einzelkläger (AG Lingen 13.11.2006 und 06.02.2008 ) veranlasst sehen, nur die Billigkeit von Erhöhungen des Arbeitspreises – und nicht den Gesamtpreis - gerichtlich feststellen zu lassen.

Zurzeit beim BGH eingereichte Revisionen zu Gaspreis-Urteilen:
VIII ZR 351/06 Beschluss 15.01.2008: LG Karlsruhe Urteil vom 03.02.2006 – 9 S 300/05;
KZR 2/07 Verhandlung am 04.03.2008: OLG Dresden Urteil vom 11.12.2006 – U 1426 Kart;
VIII ZR 138/07 Verhandlung am 28.05.2008: LG Duisburg Urteil vom 10.05.2007 – 5 S 76/06;
VIII ZR 274/06 Verhandlung ?: LG Bonn Urteil vom 07.09.2006 – 8 S 146/05.

… und wo ist der „Rechtsfrieden“?

Mit freundlichen Grüßen

Offline enerveto

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LG Osnabrück Berufung 30.01.08, AG Lingen 13.11.06
« Antwort #12 am: 10. März 2008, 18:33:37 »
Landgericht Osnabrück Urteil vom 20.02.2008 - 2 S 636/06 (Berufung)

Berichtigung Datum des Urteils in den vorherigen Beiträgen:

20.02.2008

LG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2008 - 2 S 636/06

 

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