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Autor Thema: BAmt Justiz, Bilanz Offenlegung im Konzern  (Gelesen 2468 mal)

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Offline enerveto

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BAmt Justiz, Bilanz Offenlegung im Konzern
« am: 18. April 2008, 18:49:55 »
Bundesamt für Justiz
53113 Bonn
Fax: 0228 99 410-5050
10.03.2008

Jahresabschluss zum 31.12.2006, Stadtwerke …  GmbH

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Elektronische Bundesanzeiger hat darauf hingewiesen, dass der Konzernabschluss der … GmbH zum 31.12.2006 ins Netz gestellt wurde.

Die Stadtwerke … GmbH ist eine Konzerntochter der … GmbH.

Der Elektronische Bundesanzeiger hat am … 2007 wie folgt veröffentlicht:
„Stadtwerke .. GmbH
Mitteilung gemäß § 264 Abs. 3 HGB
Unsere Gesellschafterversammlung hat am …  beschlossen, für das Geschäftsjahr 2006 gemäß § 264 Abs. 3 HGB von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von der Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 ff. HGB) abzusehen.
… , den …  2007
Stadtwerke …GmbH
Die Geschäftsführung“

Die Stadtwerke … GmbH ist ein Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 18 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (EnWG2005).

§ 10 Abs.1 EnWG 2005
„Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.“

Die spezielle gesetzliche Bestimmungen des § 10 EnWG2005 (als gesetzliche Spezialregelung) hat Vorrang vor der allgemeinen gesetzlichen Bestimmung des § 264 HGB.
Danach muss auch die Stadtwerke …  GmbH ihre Jahresabschlüsse beim zuständigen Registergericht, nunmehr elektronischer Bundesanzeiger, einreichen und veröffentlichen.

Ich beantrage, dass Sie das Unternehmen zur entsprechenden Einreichung und Veröffentlichung veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

==========================================

Bundesamt für Justiz

HAUSANSCHRIFT Adenauerallee 99 -103, 53113 Bonn
POSTANSCHRIFT 53094 Bonn
BEARBEITET VON …
REFERAT VI1
TEL -+49(0)22899410-5175
FAX +49 (0)228 410 - 5606

AKTENZEICHEN …

[Empfänger]


Bonn, 14, April 2008

BETREFF Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB
BEZUG Ihr Schreiben vom 10. März 2008

Sehr geehrter …,

auf Ihr Schreiben vom 10. März 2008 nehme ich Bezug.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum 1. Januar 2007 sind für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsunterlagen offenlegungspflichtiger Unternehmen nach §§ 325 ff. HGB bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH als Betreiberin des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen.

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen hat sich durch die Gesetzesänderung nicht verändert. Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB grundsätzlich offenlegungspflichtig.

Der von Ihnen benannte § 10 Abs. 1 EnWG 2005 besagt, dass Energieversorgungsunternehmeneinen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen haben. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Verweisvorschrift auf das Handelsgesetzbuch. Durch Verweis finden auch die allgemeinen diesen Befreiungsvorschriften Anwendung.

Eine Befreiung der Offenlegungspflicht sieht das Handelsgesetzbuch unter engen Voraussetzungen für Tochtergesellschaften vor (§§ 264 Abs. 3 und 264 b HGB).

Die §§ 264 Abs. 3 und 264 b HGB setzen jeweils voraus, dass die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des vom Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss genannt ist und dieser Abschluss nach § 325 HGB offengelegt wird.
Weiterhin muss die Befreiung jeweils dem elektronischen Bundesanzeiger im Namen der Tochtergesellschaft unter Bezugnahme der maßgeblichen Vorschrift und Verweis auf die Muttergesellschaft mitgeteilt werden. ¬

Einen Verstoß gegen die gesetzlichen Offenlegungsvorschriften vermag ich vor diesem Hintergrund ihrem Schreiben nicht zu entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Unterschrift

Offline tangocharly

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BAmt Justiz, Bilanz Offenlegung im Konzern
« Antwort #1 am: 19. April 2008, 17:31:18 »
Die Antwort der Behörde ist zwar richtig, trifft aber die Problematik nur teilweise:

Wenn Sie sich die (alte) Fassung des überholten \"EnWG § 9a (2003)\" ansehen, dann werden Sie erkennen, dass die Bezugnahme (Verweisung) in § 10 EnWG (2005), also auch heute, so verstanden wird und wurde.

Leider scheint sich der Gesetzgeber von der bisherigen Vorstellung (wie sie in § 9a geregelt war) verabschiedet zu haben und betrachtet die Regulierungsbehörde als \"Anwalt des Verbrauchers\", denn die Einblickmöglichkeit in die internen Unterlagen verwirklicht nach § 10 EnWG (2005) seit 07/2005 halt eben jetzt diese Behörde. Dieser müssen die Abschlüsse nach dort definierten Bedingungen anschließend vorgelegt werden.

Da zeigt sich, wer bei welchen Gesetzen die Feder des Gesetzgebers führt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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