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Autor Thema: Gaskunden bekommen Geld zurück  (Gelesen 14996 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline egn

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #1 am: 02. April 2008, 08:36:32 »
Ist so eine pauschale Rückerstattung überhaupt rechtlich zulässig?

Hätte nicht stattdessen der Preis gesenkt werden müssen damit jeder entsprechend seines individuellen Verbrauchs berücksichtigt wird?

Offline nkh

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #2 am: 02. April 2008, 15:32:55 »
Ich denke, die Erstattung erfolgt freiwillig, warum sollte es also nicht zulässig sein. Der Versorger ist ja nicht verpflichtet, die Preise zu senken.

Ich denke, das ist ein gutes Beispiel, wie man unbürokratisch was Gutes tun kann.

Offline egn

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #3 am: 02. April 2008, 15:45:53 »
Natürlich ist der Versorger nach §1 EnWG verpflichtet die Preise zu senken.

Offline svenbianca

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #4 am: 02. April 2008, 16:45:21 »
steht in diesem § 1 etwas von Preisenkungen drin? Es ist doch so ich kalkuliere am Anfang des Jahres einen Preis, wenn ich dann zuviel kalkuliere zahlt der VErsorger es nun zurück, wenn er aber Zweifel hat, dass der Ertrag im nächsten jahr nicht so ausfällt wäre eine Preissenkung doch Quatsch, dann würde er ja evtl. Verluste einfahren. ³ 1 wurde schon oft diskuttiert. Die Antwort auf \"möglichst\" kostengünstige VErsorgung ist natürlich sehr dehnbar.

Offline RR-E-ft

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #5 am: 02. April 2008, 17:07:23 »
@svenbianca

Der betreoffene Gasversorger ist womöglich Grundversorger, dem deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der jeweiligen Allgemeinen Preise gem. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 2 GasGVV zusteht und der zudem gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung verpflichtet ist.

Wenn dies der Fall ist, besteht bei einem Kostenrückgang eine Verpflichtung zur Preissenkung, weil das Festhalten am hohem Preis gerade unbillig wäre (vgl. Börner, Versorgungswirtschaft 2007, 209 f. (S. 211)).

Statt einer Preissenkung kann man nicht Gutschriften verteilen. Schließlich würden Neukunden unnötig hohe Preise zu zahlen haben.

Steigen demgegenüber die Kosten wieder, entspricht es insoweit im Grundsatz der Billigkeit, die Preise einseitig zu erhöhen.

Offline svenbianca

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #6 am: 02. April 2008, 17:19:57 »
Aber es gibt doch Kalkulationen wie ein Geschäftsjahr ausfällt. Jetzt stelle ich am Ende des GEschäftjahres fest, das dieses wesentlich besser gelaufen ist, als ich noch zu Beginn kalkuliert hatte, die Gründe hierfür können ja unterschiedlich sein (mehr Gasbezug, geringere NEtzkosten, billiger eingekauft etc.). Bei der neuen Kalkulation stelle ich aber fest, das eine Senkung nicht möglich ist, weil im kommenden jahr evtl. die Faktoren nicht mehr so günstig wie im abgelaufenen Jahr waren. Also senke ich nicht den Preis, lasse aber die Kunden mit einer Einmalzahlung am Erfolg teilhaben.

Offline RR-E-ft

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #7 am: 02. April 2008, 17:57:14 »
@svenbianca

Die Gaspreise werden doch nicht nur einmal im Jahr kalkuliert.

Bereits die Vorlieferantenpreise ändern sich aufgrund vertraglicher Regelungen oft quartalsweise. Noch gravierender wirkt sich ein Wechsel des Vorlieferanten aus. Die Netzkosten werden einmal jährlich von der Regulierungsbehörde beschieden.

Jede eintretende Kostenänderung muss Anlass sein, zu prüfen, ob die Preise noch stimmen, oder aufgrund Neukalkulation erhöht oder herabgesetzt werden müssen.

Der Versorger hat mit unbilliger Preisgestaltung gegen § 2 Abs. 1 EnWg verstoßen:

Zitat
Die Einkaufskosten sanken 2007 um rund 325 000 Euro. Gleichzeitig stiegen sie in den ersten drei Monaten des Jahres um gut 100 000 Euro. Gesunken sind auch die Netzentgelte um 234 000 Euro.

Angenommen ein Gasversorger stünde auf einem Wärmemarkt im Wettbewerb. Dann hätte er seine Preise auch unterjährig entsprechend der Verhältnisse auf dem konkreten Wärmemarkt, auf dem er tätig ist, anzupassen.

Eine Situation, dass man erst am Ende eines Geschäftsjahres  feststellt, unnötig viel Geld bei den Kunden eingesammelt zu haben, ist deshalb fast nicht vorstellbar. Dafür müsste jemand die Entwicklung seiner  gesamten Kosten- und Leistungsrechnung nicht im Blick gehabt haben.

Der Fall dokumentiert jedoch, dass Versorger oft vergessen, bei eintretenden Kostensenkungen ihre Preise unverzüglich anzupassen und die sich ergebenden Vorteile vollständig an die Kunden weiterzugeben.

Wer sagt eigentlich, dass die Gutschrift ausreicht, damit die Vorteile aus abgesenkten Kosten vollständig an die Kunden weitergegeben werden?

Auch dafür müssten die Karten auf den Tisch, sprich die Deckungsbeitragsrechnung der geforderten Preise einschließlich der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Faktoren nachgeweisen werden [vgl. KG Berlin B. v. 12.02.2008].

Durch die Nichtabsenkung der Preise hat der bestroffene Versorger von jedem Gaskunden nach Eigenberechnung durchschnittlich zwiscehn 30 bis 50 € zinslosen Kredit genommen und will offensichtlich für die Zukunft daran festhalten. Zur Kapitalbeschaffung sind indes die Gesellschafter bzw. der Kapitalmarkt heranzuziehen.

Übrigends verleiten solche Überschüsse mancherorts, mit dem überschüssigen Geld zu zocken (Deutsche Bank vs. Stadtwerke Würzburg etc. pp.).

@nkh

Wie man auf die Idee kommen könnte, der Versorger sei bei Kostensenkungen nicht verpflichtet, die Preise abzusenken, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Das ist allenfalls dann der Fall, wenn ein Fixpreis vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist der Versorger auch bei Kostenerhöhungen nicht berechtigt, die Preise zu erhöhen. Ihm fehlt dann bereits das einseitige Leistungsbestimmungsrecht, welches bei Kostensenkungen zu Preissenkungen verpflichtet.

Handelt es sich indes um ein marktbeherrschendes Unternehmen, das die Kostensenkung voraussehen konnte, kann sich das Festhalten am  vereinbarten Fixpreis als kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch gem. §§ 1, 19, 29 GWB erweisen, so dass trotz der bestehenden bindenden Einigung auf den Preis eine Preissenkung erfolgen muss.

Offline svenbianca

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #8 am: 02. April 2008, 21:34:55 »
machen das Krankenkassen auch? Die stehen auch im Wettbewerb passen aber nicht unbedingt jedes Quartal die Preise an, obwohl ja zu dem Zeitpunkt Arztrechnungen und Beitragszahlungen vorliegen. Die Frage ist doch ob die Kunden dieses Versorgers sich gut aufgehoben fühlen und mit dieser Form einverstanden sind. Ich kann da nichts verwerfliches finden. Was hilft mir wenn der Preis 3x im Jahr steigt und 3x fällt und am Ende kommt auch nichts dabei raus. Wenn einer das anders will soll er den Anbieter wechseln es gibt ja mittlerweile lt. Netzagentur immer mehr Anbieter die Gas anbieten, da kann sich ja jeder seinen Wunschpartner aussuchen.

Beim Strom gibt es auch Anbieter die Strompakete im Vorraus verkaufen und wenn ich weniger verbrauche verfällt der Rest. Das ist dann auch nicht günstig, aber so ist Wettbewerb - der Verbraucher kann entscheiden.

Noch ein Vergleich. Im Jahr 2007 haben lt. Bundesnetzagentur 1,6 Millionen Kunden den Anbieter gewechselt beim Strom. Bei 32 Millionen Haushalte sind es also gut 5%. Und das trotz großen Werbekampagnen, Medienberichten etc. Ich will jetzt nicht sagen, dass 95% zufrieden sind aber die meisten scheint es ja nicht zun interessieren sonst wären die Zahlen weit höher. Lassen wir den  Kunden doch einfach die Wahl.

Wettbewerb muss nicht gleich billiger sein und billig nicht immer besser. Gilt auch für anwaltliche Dienstleistungen.........

Offline RR-E-ft

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Gaskunden bekommen Geld zurück
« Antwort #9 am: 03. April 2008, 16:39:13 »
@svenbianca

Wir reden aneinander vorbei.


Ich redete von Grundversorgung und einseitigem Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Preise, einerseits, darüber hinaus von kartellrechtswidrigem Preishöhenmissbrauch gem. § 29 GWB andererseits.

Das einseitige Leistzungsbestimmungsrecht hat nichts damit zu tun, ob Wettbewerb besteht oder nicht. Es erfordert eine permanente Anpassung der Allgemeinen Preise an die Entwicklung der allgemeinen und besonderen Kosten, die durch die Belieferung der Kunden entstehen.

Der kartellrechtswidrige Preishöhenmissbrauch kann hingegen nur marktbeherrschende Unternehmen betreffen.


Was das mit sog. Strompaketen und Krankenkassenbeiträgen zu tun haben soll, kann ich nicht nachvollziehen.

 

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