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Autor Thema: aktueller Stand der Dinge  (Gelesen 5892 mal)

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Offline RR-E-ft

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aktueller Stand der Dinge
« am: 22. April 2005, 18:39:23 »
Viele fragen hier wie es nun nach einem Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung weitergeht, was wird der Versorger wohl antworten?

Die Versorger wissen es selbst noch nicht und müssen sich erst noch schulen lassen und sich abstimmen, damit keiner aus der Reihe tanzt.

Alles in diesem Zusammenhang kann man hier erfahren:

http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?id=458&a=veranstaltungen

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/brennpunkt_gaspreisdisk_april.pdf

Ein wichtiger Punkt fehlt, nämlich die Erörterung folgenden Themas:

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 02.10.1991 (NJW- RR 1992, S. 183) festgestellt:

"Für Verträge, die die Lieferung elektrischer Energie zum Gegenstand haben, muss der das ganze Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist. Abweichend von anderen Wirtschaftszweigen kommt hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zu."

§ 1 EnWG gilt auch für die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas.

Zur Vorgabe des § 1 EnWG Preiswürdigkeit und Wahrung des Allgemeininteresses gehört zum einen die Verpflichtung zur  Kosteneffizienz und zum anderen der Grundsatz der Gewinnbegrenzung.

"Preiswürdigkeit" im vorgenannten Sinne meint nach der herrschenden Auffassung deshalb die Leistungserbringung so billig wie überhaupt nur möglich. Dies lässt nur eine Deckung tatsächlicher Kosten und einen vollkommen notwendig begrenzten Gewinn zu.

Tatsache ist, dass sich die Unternehmen ganz bewusst für eine wirtschaftliche Betätigung in der, notwendig besonderen Regelungen unterworfenen  Energieversorgung entschieden haben, wo der Grundsatz der Preiswürdigkeit von Anfang an gilt. Dieser  wurde bereits mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 als alles überragender Grundsatz kodifiziert.

Vgl. auch hier:

E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??

Aktuelle \"Argumente\" der Gaswirtschaft

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sonoio

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aktueller Stand der Dinge
« Antwort #1 am: 22. April 2005, 21:50:25 »
Hallo Herr Fricke

Mir ist nicht ganz klar, wo im ENWG nun wörtlich diese Preiswürdigkeit hierzuleiten ist.
Im ersten Teil wird zwar über Ziele gesprochen, im letzten Teil auch darüber wie gewisse Dinge buchhalterisch darzustellen sind, aber wir beide wissen, dass sich in Zahlen alles verstecken lässt.
Es gibt ja keine staatlich bestellte Wirtschaftsprüfung, die den Zahlen wirklich auf den Grund gehen kann.
Von einer direkten Offenlegung der Kalkulation, die für eine genaue Überprüfung der Preisbildung / Tarifbildung kann ich dort nichts finden.
Ob sich aus den Textpassagen ein dedizierter Anspruch herleiten lässt, da ja in einzelnen Abschnitten zwischen Strom und Gas klar differenziert wird, kann ich nicht beurteilen (bin kein Jurist).
(Für alle:
EnWG § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit.)


Wenn ich diesen Paragraphen wirtschaftlich wörtlich nehme, ist jeder preisgünstig, solange seine Tarife nicht die teuersten sind. Das Schlüsselwort heisst hier für mich möglichst. Ein Gemeinwahl kann man auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Klingt traurig, ist aber in der Anwendung der Sozialgesetzgebung gängige Praxis. Wer kann, zahlt!

Ich stehe hier auf dem Standpunkt, dass man sich hier akademisch und philosophisch streiten kann.

Vielleicht noch zur Ergänzung für Nichtjuristen:
Bei dem zitierten Energiewirtschaftsgesetz von 1935 handelt es sich um kein NS-Gesetz, sondern um einen gesetzgeberischen Akt zu einem Status, der schon vor 1933 erreicht wurde.

Herzliche Grüsse
sonoio

Offline wulfus

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aktueller Stand der Dinge
« Antwort #2 am: 23. April 2005, 19:12:43 »
Herr Fricke,

Danke für den Link-Hinweis zu BGW-Veranstaltungen; sehr aufschlußreich!

Dieser hier amüsiert mich:
http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?a=veranstaltungen&id=438

Beide Kurse zeigen, daß die Führungsebene der Energiewirtschaft deutliche Mängel in der Reaktion und Bearbeitungsqualität ihrer Versorgungsunternehmen auf die zunehmenden Gaspreiserhöhungs-Proteste \"frecher Kunden\" erkannt haben.
Die Kursinhalte beweisen auch, daß man sich der schwachen  Rechtsposition der Branche wohl bewußt ist.
Schade, daß ich dort nicht teilnehmen darf.
Ich bin gespannt, was unseren Gaslieferanten der Psychologiekurs über Kundentypen bringt; vielleicht merken wir es an veränderten Antwortschreiben auf unsere Widersprüche.

Ich würde umgekehrt sehr gerne an einem Kurs teilnehmen wollen, der sich mit Managertypen der Energiewirtschaft befaßt und deren Charakterisierung nach Naivität, Unvermögen, Arroganz, Ignoranz, Selbstüberschätzung, Kundenverdummung und Geldgier vornimmt.

Ich bin nun gespannt auf die nächste Reaktion meines Lieferanten \'Gasversorgung Westerwald\'. Nach der 2. Wiederholung meines Widerspruches vom November, zuletzt mit einer Kürzung der Jahresrechnung 2004, schweigt sie zur Zeit. Ich bin gespannt, welche \"schweren Geschütze\" sie bald auffährt.  Ich tue es hier kund.

Gruß
wulfus

Offline RR-E-ft

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aktueller Stand der Dinge
« Antwort #3 am: 24. April 2005, 23:24:14 »
@sonoio

Nur der Kunde kann sich gegen unbillig  überhöhte Preise wehren, indem er die Unbilligkeit einwendet und der Versorger dann gezwungen ist, seine Preiskalkulation offen zu legen.

Es gibt unfangreiche Rechtsprechung dazu, dass es tatsächlich erforderlich ist, die Preiskalkulation offen zulegen.

Dabei müßte sich notwendig auch erweisen, wieviel Gewinnanteil bzw. aus Sicht der Verbraucher \"Luft\" noch in den Preisen ist.

Denn dann kommt o. g. Rechtsprechung des BGH zum Tragen, wonach der Gewinn im Gegensatz zu allen anderen Wirtschaftsgebieten wegen § 1 EnWG auf ein notwendiges Maß zu beschränken ist.

Erweist sich bei Offenlegung der Kalkulation, dass in den Preisen ein unangemessen hoher Gewinn enthalten ist, muss das Gericht den Preis auf das angemssene Maß zurechtstutzen.

So kann also die \"Luft\" aus den Preisen abgelassen werden.
Die Gerichte könnten so dabei helfen, die Preise zu senken.
Deshalb werden von den Versorgern entsprechende Prozesse zurecht gescheut.

Die Problematik \"Preiswürdigkeit\" wird bei einem Blick in das Gesetz nicht gleich offenbar, jedoch aus der eindeutigen Kommentierung hierzu und der BGH- Rechtsprechung dazu.

Der BGH spricht ja davon, dass diese Rechtsprechung für das gesamte Energiewirtschaftsrecht gilt. Das Energiewirtschaftsgesetz wie schon das von 1935 betrifft die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas. Die Rechtsprechung ist also auf die leitungsgebundene Gasversorgung übertragbar.

Über das EnWG 1935 gab es immer wieder einigen Streit, der aber heute nicht mehr geführt werden muss, für Interessenten u.a.  http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB103-002.htm und  http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB133-002.htm


Dieses \"Basiswissen\" stammt jedoch inhaltlich vom VDEW.
Der wollte das EnWG 1935 natürlich nicht unbedingt im historischen Kontext sehen und verschwieg die ursprüngliche Form, die nur unter erheblichen Abänderungen bis 1998 weitergalt.

Es ging dabei auch darum, über einen Reichslastverteiler die Versorgung der Rüstungsindustrie zu Lasten anderer Bereiche sicherzustellen...  
Die Lastverteilung war ausgehend von einer \"Reichssammelschiene\" militärähnlich, zentralistisch organisiert.

@wulfus

Es wird ersichtlich, dass die Gasversorger sich erst jetzt mit dem BGH- Urteilen vom 30.04.2003 und deren Bedeutung in Bezug auf § 30 AVBGasV beschäftigen müssen...

Man denke an die Versorgerschreiben, wonach es gar keine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Gaspreise gäbe oder gar behauptet wurde, die Gaspreise seien staatlich \"genehmigt\".

Die örtlichen Versorger sollen auf die Legende mit der ölpreisbindung vergattert werden. Das geht nur über den BGW. Kein Stadtwerk kann den Inhalt der Verträge der Importeure kennen und somit auch gar keine Kenntnis darüber haben, ob und  ggf. wie der Gaspreis an den Preis für welche Ölnotierung auch immer gekoppelt sein soll.

Die Ölpreisbindung sei wichtig wegen des Wettbewerbs zum Konkurrenzenergieträger Heizöl, obschon steigende Ölnotierungen dem Erdgas eindeutig Wettbewerbsvorteile verschaffen würden, welche durch die Preisbindung gerade zunichte gemacht werden.

Ich hätte mir eher BGW- Seminare gewünscht zu den Themen Umsetzung des Arbeitspapiers des Bundeskartellamts vom 25.01.2005 und der Rechtsprechung des Kartellsenats des Düsseldorfer OLG zur Kartellrechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit von langfristigen Bezugsverträgen zwischen Stadtwerken und Ferngasgesellschaften, um somit die vorgebliche oder tatsächliche Ölpreisbindung zu Fall zu bringen und somit den Preiserhöhungen insgesamt den Boden zu entziehen.

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/2005_04_06.shtml

Prekärer finde ich, dass nun offenbar wird, dass die Gasversorger ihr Verhalten gegenüber den Kunden, den Medien und den Kartellbehörden eng untereinander abstimmen.

Das stand bisher nur zu vermuten, wenn man den Inhalt der Schreiben der Gasversorger deutschlandweit miteinander verglichen hat.

Diese Abstimmung von Unternehmen, die nach eigenem Bekunden allesamt in einem Wettbewerb - mit wem auch immer - stehen wollen, ist doch in Anbetracht des geltenden Kartellrechts wohl bedenklich.

Der ausgewählte Referent für das Energiewirtschaftsrecht saß ja auch schon für den BGW im Januar auf dem Podium bei der Paderborner Gaspreisdiskussion mit E.on Westfalen Weser und war auch für den BGW  in dem Prozess vor dem Amtsgericht Heilbronn aufgeboten.

http://di-paderborn.de/presseberichte54.htm

http://www.stimme.de/nachrichten/heilbronn/art1925,483214.html

Auch dies war in dem SWR- Film Betrifft: \"Das Gas- Kartell\" zu sehen.

http://www.swr.de/betrifft/2005/04/04/index.html

Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wulfus

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aktueller Stand der Dinge
« Antwort #4 am: 04. Mai 2005, 18:40:10 »
Wie am 23.04.05 versprochen, hier mein \"Frontbericht\":

Seit November 2004 liege ich mit meinem Widerspruch gegen eine Gas-Tariferhöhung von 11,3% per Musterschreiben des BdEV mit meiner GASVERSORGUNG WESTERWALD (GVW) im schriftlichen Disput.

In ihrer ersten Entgegnung versuchte sie mich mit einer ausführlichen, belehrenden Erläuterung der Heizölpreisbindung von Erdgaspreisen von ihren \"leider unumgänglichen\" Tariferhöhungen (auch schon mal Senkungen!) zu überzeugen.

Kernaussagen waren:
- \"Wegen der Langfristigkeit der Importverträge können in diesen Verträgen keine fixen Preise festgeschrieben werden. Daher werden dort
Preisformeln vereinbart, die sich an der wichtigsten Konkurrenzenergie im Markt, nämlich dem Heizöl, orientieren. Diese Vertragspraxis ist jüngst durch ein Urteil des OLG Rostock als rechtmäßig beurteilt worden. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH
verworfen.\"

- Aus einer beigefügten Grafik \"ist erkennbar, daß sich der Heizölpreis seit Januar 2004 um über 50% verteuert hat.
  (Wie das zu einer über 11 prozentigen Gaspreiserhöhung führt, wird aber nicht dargelegt.)

- \"Eine Zurückbehaltung eines Teilbetrages (von Abschlagzahlungen) ist rechtlich nicht zulässig.\"

Mitte März 2005 kam die Jahresrechnung 2004, und ich erneuerte meinen Widerspruch, weil natürlich der seit Dezember erhöhte, neue Tarif der Abrechnung zu Grunde gelegt war. Man berechnete mir nun eine saftige Nachzahlung; mit dem alten Tarif hatte ich eine Überzahlung von € 55,- geleistet.

Dieses Mal glaubte man meinen Widerspruch zu ersticken, indem man \"erwähnte\", daß \"die kürzlich von der Landeskartellbehörde Mainz
durchgeführte Gaspreisüberprüfung im Unternehmen zu keinen Beanstandungen geführt habe, bzw. keine mißbräuchliche Preigestaltung
vorliege.\"
Das beigelegte Schreiben aus Mainz bestätigte der GVW: \"Zwischenzeitlich liegen die Ergebnisse der kartellrechtlichen Prüfung der Gaspreise zum Stichtag 1. Januar 2005 vor. Soweit sie Ihr Unternehmen betreffen, ist festzuhalten, daß kartellrechtliche Verdachtsmomente hinsichtlich eines Preishöhenmißbrauchs nicht bestehen.\"

Meine Frage:
Kann man hiermit einen Zusammenhang mit dem Begriff \'Billigkeit\' gemäß §315 BGB herstellen?

Da mich das immer noch nicht beeindruckte, erneuerte ich zum zweiten mal meinen Widerspruch und kürzte gar die vorgelegte Jahresrechnung, unter Zugrundelegung des alten Gastarifs und des Verbrauchs des vergangenen Jahres.
Nach 4 Wochen (!) kam daraufhin die letzte, nun ziemlich ungehaltene Antwort der GVW - mit weiteren Überzeugungsversuchen und schließlich einer Drohung:

Sie wiederholt, daß \"trotz anders lautender Medienberichte und Stellungnahmen der Verbraucherverbände ihre Gaspreise weder unbillig
sind, noch unbillig erhöht wurden.\"  (Das Heilbronner Urteil scheint man wohl nicht zu kennen?)

Sie behauptet, \"das ihre Einkaufspreise auf Grund der dramatischen Entwicklung der Ölpreise in 2004 ebenfalls deutlich angestiegen sind.\"

Sie glaubt, mich Kunden mittels einer Tariftabelle überzeugen zu können, \"daß sich der Arbeitspreis seit dem 1.1.2001 bis heute um 1,7% erhöht hat, also mehr oder weniger konstant geblieben ist.\"
(Die gleiche Tabelle zeigt aber auch, daß der Arbeitspreis seit dem 1.10.2002 um 14,6% oder seit dem 1.1.2004 um 11% gestiegen ist!)

Sie behauptet weiterhin, daß \"ohne die zum 1.1.2003 erhöhte Ökosteuer der Gaspreis sogar noch 4% günstiger wäre.\" (Lächerlicher Trost!)

Zum Schluß folgt die (den meisten Protestlern bekannte) Drohung, daß sich die GVW \"eine gerichtliche Geltendmachung ihrer berechtigten
Forderung vorbehält, falls ich die Jahresabrechnung nicht in voller Höhe begleiche.\"

Muß ich diese Drohung nun ernst nehmen?
Im gleichen Schreiben belehrt mich mein Gasversorger nämlich: \"Wie bereits mitgeteilt bestimmt § 315 Abs. 3 BGB, daß bei Vorliegen einer unbilligen Preisbestimmung, diese  Preisbestimmung durch Urteil erfolgt. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann das Gericht also zur Beurteilung der Frage, ob die Preisbestimmung der Billigkeit entspricht, eine Offenlegung der Preiskalkulation fordern. Weitergehende Offenlegungsansprüche werden durch § 315 BGB nicht begründet.\"

Ich möchte es darauf ankommen lassen.
Ich würde mich freuen, wenn viele Kunden der GVW mir dabei den Rücken stärken würden. Doch wo sind sie? Bis jetzt habe ich das Gefühl, in diesem Versorgungsgebiet ein Einzelkämpfer zu sein.

Ein Grund meiner Hartnäckigkeit ist auch: Ich habe vor 25 Jahren ebenfalls als \"Einzelkämpfer\" bei Bauherren und Bürgermeistern engagiert dafür geworben, daß mein Dorf als erstes in dieser Gegend von der GVW mit gutem Erfolg an´s Erdgasnetz angeschlossen wurde! Ironie des Schicksals!

Es  grüßt
wulfus

Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 04. Mai 2005, 19:01:44 »
@wulfus

Lesen Sie doch mal, was der Landatag RLP diskutierte:

Argumente: Parlamentsdokumente zu den Energiepreisen

Machen Sie einen neuen Thread auf und nennen Sie in der Betreffzeile/ titel Ihren Versorger. Dann ist es wahrscheinlicher, dass sich andere Kunden desselben in die Diskussion dazu einschalten.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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