@sonoio
Nur der Kunde kann sich gegen unbillig überhöhte Preise wehren, indem er die Unbilligkeit einwendet und der Versorger dann gezwungen ist, seine Preiskalkulation offen zu legen.
Es gibt unfangreiche Rechtsprechung dazu, dass es tatsächlich erforderlich ist, die Preiskalkulation offen zulegen.
Dabei müßte sich notwendig auch erweisen, wieviel Gewinnanteil bzw. aus Sicht der Verbraucher \"Luft\" noch in den Preisen ist.
Denn dann kommt o. g. Rechtsprechung des BGH zum Tragen, wonach der Gewinn im Gegensatz zu allen anderen Wirtschaftsgebieten wegen § 1 EnWG auf ein notwendiges Maß zu beschränken ist.
Erweist sich bei Offenlegung der Kalkulation, dass in den Preisen ein unangemessen hoher Gewinn enthalten ist, muss das Gericht den Preis auf das angemssene Maß zurechtstutzen.
So kann also die \"Luft\" aus den Preisen abgelassen werden.
Die Gerichte könnten so dabei helfen, die Preise zu senken.
Deshalb werden von den Versorgern entsprechende Prozesse zurecht gescheut.
Die Problematik \"Preiswürdigkeit\" wird bei einem Blick in das Gesetz nicht gleich offenbar, jedoch aus der eindeutigen Kommentierung hierzu und der BGH- Rechtsprechung dazu.
Der BGH spricht ja davon, dass diese Rechtsprechung für das gesamte Energiewirtschaftsrecht gilt. Das Energiewirtschaftsgesetz wie schon das von 1935 betrifft die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas. Die Rechtsprechung ist also auf die leitungsgebundene Gasversorgung übertragbar.
Über das EnWG 1935 gab es immer wieder einigen Streit, der aber heute nicht mehr geführt werden muss, für Interessenten u.a.
http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB103-002.htm und
http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB133-002.htmDieses \"Basiswissen\" stammt jedoch inhaltlich vom VDEW.
Der wollte das EnWG 1935 natürlich nicht unbedingt im historischen Kontext sehen und verschwieg die ursprüngliche Form, die nur unter erheblichen Abänderungen bis 1998 weitergalt.
Es ging dabei auch darum, über einen Reichslastverteiler die Versorgung der Rüstungsindustrie zu Lasten anderer Bereiche sicherzustellen...
Die Lastverteilung war ausgehend von einer \"Reichssammelschiene\" militärähnlich, zentralistisch organisiert.
@wulfus
Es wird ersichtlich, dass die Gasversorger sich erst jetzt mit dem BGH- Urteilen vom 30.04.2003 und deren Bedeutung in Bezug auf § 30 AVBGasV beschäftigen müssen...
Man denke an die Versorgerschreiben, wonach es gar keine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der Gaspreise gäbe oder gar behauptet wurde, die Gaspreise seien staatlich \"genehmigt\".
Die örtlichen Versorger sollen auf die Legende mit der ölpreisbindung vergattert werden. Das geht nur über den BGW. Kein Stadtwerk kann den Inhalt der Verträge der Importeure kennen und somit auch gar keine Kenntnis darüber haben, ob und ggf. wie der Gaspreis an den Preis für welche Ölnotierung auch immer gekoppelt sein soll.
Die Ölpreisbindung sei wichtig wegen des Wettbewerbs zum Konkurrenzenergieträger Heizöl, obschon steigende Ölnotierungen dem Erdgas eindeutig Wettbewerbsvorteile verschaffen würden, welche durch die Preisbindung gerade zunichte gemacht werden.
Ich hätte mir eher BGW- Seminare gewünscht zu den Themen Umsetzung des Arbeitspapiers des Bundeskartellamts vom 25.01.2005 und der Rechtsprechung des Kartellsenats des Düsseldorfer OLG zur Kartellrechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit von langfristigen Bezugsverträgen zwischen Stadtwerken und Ferngasgesellschaften, um somit die vorgebliche oder tatsächliche Ölpreisbindung zu Fall zu bringen und somit den Preiserhöhungen insgesamt den Boden zu entziehen.
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/2005_04_06.shtmlPrekärer finde ich, dass nun offenbar wird, dass die Gasversorger ihr Verhalten gegenüber den Kunden, den Medien und den Kartellbehörden eng untereinander abstimmen.
Das stand bisher nur zu vermuten, wenn man den Inhalt der Schreiben der Gasversorger deutschlandweit miteinander verglichen hat.
Diese Abstimmung von Unternehmen, die nach eigenem Bekunden allesamt in einem Wettbewerb - mit wem auch immer - stehen wollen, ist doch in Anbetracht des geltenden Kartellrechts wohl bedenklich.
Der ausgewählte Referent für das Energiewirtschaftsrecht saß ja auch schon für den BGW im Januar auf dem Podium bei der Paderborner Gaspreisdiskussion mit E.on Westfalen Weser und war auch für den BGW in dem Prozess vor dem Amtsgericht Heilbronn aufgeboten.
http://di-paderborn.de/presseberichte54.htmhttp://www.stimme.de/nachrichten/heilbronn/art1925,483214.htmlAuch dies war in dem SWR- Film Betrifft: \"Das Gas- Kartell\" zu sehen.
http://www.swr.de/betrifft/2005/04/04/index.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt