Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Kürzung von Abschlagszahlungen

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elbe-dachs:
Hallo,
ich bin neu hier und habe schon gleich ein Problem: Mein Ergaslieferant ist seit längerem avacon/e.on; die Abrechnung erfolgte bisher durch ein örtliches EVU, dass ansonsten nur Strom anbietet, aber für unsere Region (östlicher landkreis Lüneburg) halt auch die Gasabrechnung machte.
Aufgrund meiner Widersprüch zu den Gasjahresabrechnungen, hatte ich gemäß meiner Berechnung auch die Jahresabschläge gekürzt, in Abstimmung mit dem örtlichen EVU. Seit 1.1.08 nun rechnet avacon/e.on direkt ab und verlangt von mir eine Abschlagszahlung, die höher ist als ich bereit bin zu zahlen. Dabei gehen die natürlich von ihren Preisen aus, die von mir aber wegen Unbilligkeit zurückgewiesen werden.
Ich habe also eine entsprechend geminderte Abschlagszahlung geleistet und bekomme jetzt eine Mahnung und Zwangsmittelandrohung, falls ich nicht den geforderten Abschlag bezahle. Mindern kann ich laut \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - GasGVV\" nur, wenn ich glaubhaft nachweise, dass ich weniger verbrauchen werde; der Fall der Unbilligkeitseinrede ist da -natürlich- nicht genannt. Wenn ich aber den geforderten Abschlag zahle, zahle ich mehr als ich in der Jahresabrechnung bereit bin zu zahlen und die rücken das doch nicht freiwillig wieder raus. Langer Rede - kurze Frage: Wie kann ich erfolgreich Abschlagszahlungen kürzen, ohne mich ins Unrecht zu setzen?
Über schnelle Antworten freut sich der elbe-dachs.

AKW NEE:
@ elbe-dachs

Hallo und guten Tag,
natürlich kannst Du kürzen. Natürlich ist der § 315 BGB in der Gas GVV genant. Natürlich gibt es Hilfe vor Ort.
In Lüneburg gibt es eine Gruppe, die sich regelmäßig trifft. Siehe hier im Forum auch unter Versorger: E.ON Avacon oder http://www.igel-lueneburg.de.

Handelt es sich bei der Versorgung mit Gas um einen Sondervertrag, oder um die Grundversorgung?

Bei der Grundversorgung gilt der Preis als akzeptiert, dem nicht widersprochen wurde. Bei einem Sondervertrag ohne gültige Preisanpassungsklausel, gilt der Preis bei Vertragsabschluß.
Grüße aus dem Wendland

elbe-dachs:
Hallo AKW NEE und danke für die schnelle Reaktion.
Wenn ich die Antwort richtig verstehe, so heißt das, dass ich auch Die Höhe von Abschlagszahlungen für unbillig erklären und selber festlegen kann?
Schöne Grüsse von der Elbe
elbe-dachs

AKW NEE:
Falsch.
Die Erklärung geht gegen den Preis.
Unter Grundsatzfragen bitte lesen.

RR-E-ft:
Wenn die Höhe des Abschlags vom Versorger einseitig festgesetzt wird, so lässt sich die Abschlagshöhe auch als unbillig rügen.

Die Abschlagshöhe ist abhängig vom Jahresverbrauch und vom Preis. Gibt es beim Preis Streit, muss der Abschlag entsprechend angepasst werden.

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