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Autor Thema: Gasanstalt Kaiserslautern  (Gelesen 31921 mal)

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Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #60 am: 22. Februar 2008, 10:59:16 »
@ktown + Macinally
Vielen Dank - dann werde ich mal wieder schreiben.

Obwohl mir die GA den Eingang meiner geänderten Jahresabrechnung bestätigt hat - die ja eine Rückzahlung der GA an mich ergab - senden sie mir jetzt wieder eine Zahlungserinnerung auf der Grundlage derer erstellten Abschlagszahlungen.
Die GA hatte bei der Jahresabrechnung den inzwischen durch meine Kürzungen ergebenen Restbetrag in die neuen Abschlagszahlungen eingerechnet, so dass diese, obwohl weniger Gas verbraucht wurde, wesentlich höher wurden.
Jetzt fordert die GA ihre errechneten Abschläge für Jan. + Febr. in der Zahlungserinnerung.
Bei meiner Berechnung ergab sich aufgrund des angesetzten Verbrauchspreises von 2001 und des geringeren Jahresverbrauches ein wesentlich geringerer mtl. Abschlag, sowie eine Rückzahlung durch die GA. Dafür setzte ich ihnen eine Frist und wies darauf hin, dass ich im Falle, dass die GA den Betrag nicht erstattet solange meine errechneten Abschläge einbehalte, bis der Rückzahlungsbetrag erreicht ist.
Jetzt stellt sich mir die Frage, muss ich auf deren Zahlungserinnerung auch wieder antworten?
Da kann ich ja bald eine Halbtagsstelle für einen Lektor ausschreiben.  :rolleyes:

Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #61 am: 22. Februar 2008, 16:21:34 »
Wenn sie durch ihre Jahresrechnung ein Guthaben errechnet haben und dies nicht frühzeitig verhindert haben, dann ist dies unwiederruflich verloren.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #62 am: 24. Februar 2008, 20:05:26 »
@ktown
Kann es wirklich sein, dass das Guthaben unwiederruflich verloren ist? Das würde mich zum einen sehr fuchsen und zum anderen mein Rechtsempfinden stark in Mitleidenschaft ziehen.
Wenn dem wirklich so sei, wäre ja allen Protestlern zu raten, ihre selbst errechneten Abschläge so stark zu minimieren, dass sie auf alle Fälle am Ende eines Jahres immer eine Nachzahlung zu leisten hätten.

Bei meiner selbst erstellten letzten Jahresabrechnung kam ich aus zwei Gründen zu einem Guthaben.
Zum einen war es der in diesem Jahr eingesetzte Verbrauchspreis zum Zeitpunkt des Sondervertragsabschlusses in 2001 - entgegen dem im Vorjahr verwendeten Verbrauchspreises von 09/2004.
Zum anderen war es der wesentlich geringere Verbrauch.

Bei meinen Jahresabrechnungen benutze ich eine Exceltabelle des BdEV. Dieses ermittelt die neuen Abschlagszahlungen in dem ein Verbrauchsmittel zwischen der aktuellen und der vorletzten Abrechnungsperiode ermittelt wird. Dieser Mittelwert multipliziert mit dem Verbrauchspreis + Grundpreis + Mwst. : durch die Anzahl der Abschläge = Abschlagspreis für das kommende Jahr.

Verbrauche ich nun im kommenden Jahr - aus welchen Gründen auch immer (Klimaerwärmung, Minimierung der Zimmertemperatur, Wärmedämmung etc. etc.) - weniger Gas, käme es am Ende des Jahres automatisch zu einer Überzahlung, da die zu Beginn des Jahres ermittelten Abschläge zu hoch waren. Und dann soll das zu viel bezahlte Geld unwiederbringlich verloren sein? Aber wenn ich zu wenig bezahlt habe, weil sich der Verbrauch im laufenden Jahr erhöhte, dann darf ich nachzahlen? Wo bleibt da das Recht des \"kleinen\" Verbrauchers?

Dann kann ich jedem Verbraucher nur raten:
Nimm deinen bisher günstigsten Jahresverbrauch multipliziere mit dem vereinbarten Sonderverbrauchspreis + Grundpreis + Mwst. : 12 Abschläge - 20% (für evtl. geringeren Verbrauch z.B. durch die Klimaerwärmung) = Abschlagspreis für das kommende Jahr.
Eine Überzahlung dürfte dann nicht mehr entstehen.

Werde mich gleich dran machen, meine Berechnungen zu überarbeiten.

Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #63 am: 25. Februar 2008, 07:51:59 »
Zitat
Original von Bubi
@ktown
Kann es wirklich sein, dass das Guthaben unwiederruflich verloren ist? Das würde mich zum einen sehr fuchsen und zum anderen mein Rechtsempfinden stark in Mitleidenschaft ziehen.
Wenn dem wirklich so sei, wäre ja allen Protestlern zu raten, ihre selbst errechneten Abschläge so stark zu minimieren, dass sie auf alle Fälle am Ende eines Jahres immer eine Nachzahlung zu leisten hätten.

Würden sie hier eifrig lesen, dann wüßten sie das immer wieder dazu geraten wird. Um die zuviel gezahlten beträge zurück zu bekommen, müßten sie spätestens nach 3 jahren (Verjährungsfrist) selbst gegen die GA klagen. Da es aber einem Endverbraucher letztlich fast unmöglich ist Beweise vorzulegen, dass der Versorger korrekt  (also im Sinne des Verbrauchers) kalkuliert bzw. mit den Zwischenhändlern verhandelt hat ( ich erinnere sie den von der GA erwähnten Prozess), werden sie ihr Geld wohl abschreiben müßen.

Als Wiederständler sollte man genaustens seinen Gaszähler im Auge behalten und frühzeit Zahlungen einstellen, um eine Überbezahlung zu verhindern. Natürlich sollte man dies dem Versorger mitteilen und eindeutig klarmachen, dass dies keine Zahlungsverweigerung darstellt..

Aber all diese Dinge wurden hier schon mehrfach erwähnt und empfohlen.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #64 am: 25. Februar 2008, 08:47:49 »
@ktown
Vielen Dank für den Hinweis. Werde meinen Zählerstand, den ich zwar auch bisher genauestens im Blick hatte, nun auch stets zur Nachkalkulation benutzen.

Die neuen Abschläge habe ich nun bereits errechnet. Allerdings, entgegen der Exceltabelle des BdEV , nur auf der Basis des Verbrauches der letzten Abrechnungsperiode.

Offline Bubi

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #65 am: 16. März 2008, 13:01:18 »
Die GA bestätigte schriftl. den Eingang meines Schreibens (geänderte Jahresabrechnung und gekürzte Abschläge), erklärte sich aber mit der Abschlagsreduzierung nicht einverstanden.

Nun erhielt ich eine Mahnung. Angemahnt werden der Restbetrag, den ich laut GA-Jahresabrechnung 2007 noch zu zahlen hätte, sowie den Monatsabschlag Februar (ebenfalls in der von der GA errechneten Höhe) zzgl. Mahngebühr.
Die von mir errechneten Abschläge für Jan. und Febr. wurden (entgegen meiner ursprünglichen Absicht, die Abschläge bis zur Tilgung meines errechnten Guthabens einzubehalten, aufgrund des Postings von \"ktown\") aber bereits bezahlt und auch auf dem Überweisungsträger als Abschläge für die genannten Monate deklariert.

Widerspricht man einer solchen Mahnung ? Zumal es darin heißt, ich sei meiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen - was ja nicht stimmt.

Allen ein schönes Wochenende
Bubi

Offline userD0009

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #66 am: 16. März 2008, 23:03:41 »
Nur keinen unnötigen Schriftverkehr.

Wenn in der Mahnung nichts mit Sperrandrohung oder Ähnlichem steht, abheften und den eingeschlagenen Weg weiter gehen.

Grüße
belkin

Offline Zeus

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #67 am: 17. März 2008, 00:39:20 »
@Belkin

Tolle Empfehlung. Ich kann nur staunen. Am 8.12 2007, Bubi schreiben, dass der vereinbarte Anfangspreis - in seinem Fall angeblich 2002 - verblindlich sei. Dies ohne das vertragliche Verhältnis wirklich zu kennen. Danach lesen, dass Bubi 2006 seine Jahresrechnung auf der Basis der gültigen Preise von September 2004 gekürzt und gezahlt habe. Und dass er für 2007 wieder seine eigene Rechnung, aber diesmal mit den im Jahre 2001 gültigen Preise aufgemacht habe und dadurch die jetzige Situation enstanden ist ( Mahnungen). Hieraus die Empfehlung ableiten \"...abheften und den eingeschlagenen Weg weiter gehen.\" ist unverantwortlich. So lässt man Leute ins offene Messer laufen.
Sie wären besser bei Ihrem Ratschlag -ebenfalls vom 8.12 2008- geblieben. Damals schrieben Sie ihm : \" Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes sollten Sie sich an einen RA ihres Vertrauens wenden.\"

Offline ktown

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #68 am: 17. März 2008, 07:44:02 »
Muß ich Zeus Recht geben. Es ist extrem gefährlich seinen Wiederstand nur auf die Tips und Aussagen hier aus diesem Forum zu stützen.
Da er nach jedem Schritt hier immer wieder anfrägt scheint es so, dass er sich selbst weniger mit der Materie auskennt.
Deshalb der dringende Rat sich hier einen Anwalt auszusuchen, damit dieser die Sachlage prüft.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline userD0009

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Gasanstalt Kaiserslautern
« Antwort #69 am: 17. März 2008, 10:52:26 »
@Zeus

Ich danke Ihnen für den Hinweis.

Sie haben mein Posting vom 8.12.07 angeführt: Dort habe ich aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Schluss gezogen.

Wohl wissend, dass es der Beurteilung eines jeden Einzelfalls bedarf, und dies natürlich am Besten nur durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt.

Da @Bubi in seinem Posting vom 9.12.07 davon spricht, dass er in den Prozesskostenfonds eingezahlt hat, und damit auch Mitglied des BdEV sein muss. Außerdem berichtet er im weiteren Verlauf seiner Postings immer wieder von erhaltenen Zahlungserinnerungen (=Mahnung), und hat sich mit Ihnen per PN ausgetauscht, und da auch Sie in Ihrem Posting vom 6.01.08 noch einmal die ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen haben, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, ging ich, womöglich fälschlicherweise, davon aus, dass @Bubi in der Zwischenzeit seinen Sachverhalt hat rechtlich überprüfen lassen.


Ich bin, wie @RR-E-ft und viele andere hier im Forum, der Ansicht, dass sich jeder an einen Rechtsbeistand zur Prüfung und Beratung in seinem Einzelfall wenden sollte.

Auf der anderen Seite ist es allerdings so, dass auch jeder für sein Handeln selbst verantwortlich ist, und ob er Anregungen, wie das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes, annimmt, in seiner Entscheidung liegt.


Zum Schluss daher noch einmal die ausdrückliche Empfehlung, sich für die Beurteilung der weiteren Vorgehensweise der Dienste eines Rechtsanwaltes zu bedienen, sollte dies noch nicht erfolgt sein.

Grüße
belkin

 

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