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Autor Thema: AG Erfurt, B. v. 12.03.08 - 5 C 1938/07 Zuständigkeit gem. § 102 EnWG  (Gelesen 4449 mal)

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Der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 12.03.2008 - 5 C 1938/07 findet sich hier.

Demnach ist für einen Streit darüber, ob dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch Rechtsverordnung eingeräumt ist und ob ein solches ggf. unter Beachtung des § 2 Abs. 1 EnWG ausgeübt wurde, die Kammer für Handelssachen beim Landgericht ausschließlich zuständig.

 

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