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Autor Thema: Urteil AG Heilbronn: Gaspreiserhöhung unbillig und unwirksam  (Gelesen 12135 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ 15-C-4394-04  15-04-2005 ]

Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005, Az. 15 C 4394/04

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1630/

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 01.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und unwirksam ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.



Erfolg!!!!

Das beklagte Versorgungsunternehmen hat den Prozess verloren, weil es trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts seine Preiskalkulation nicht offen gelegt hat.

§ 315 BGB findet auf Erdgaslieferungsverträge Anwendung.

Das Gericht führt u. a.  aus:


"Die anders lautende Entscheidung des LG Hannover, wonach im Verhältnis zwischen Tarifkunde und Gasversorgungsunternehmen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB nicht vorzunehmen ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Dies schon deshalb nicht, weil das LG Hannover sich in seiner Argumenmtation auf Rechtsvorschriften stützt, die inzwischen geändert sind.

So verneint das LG Hannover die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle von Gaspreisen nach § 315 III BGB deshalb, weil der Gesetzgeber u.a. durch die BTOGas in die Ausgestaltung des Energieversorgungsvertrages eingegriffen habe.

Die BTOGas ist aber gem. Art. 5 II, 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahre 1998 außer Kraft getreten.

Weiter führt das LG Hannover aus, dass für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB kein Bedürfnis bestehe, weil die Preisgestaltung des GVU gem. § 7 EnWG staatlicher Kontrolle (Energieaufsichtsbehörde) unterliege.

Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz gibt es eine solche Kontrolle nur noch hinsichtlich der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Weiter sah das LG Hannover den Tarifkunden auch wegen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht gem. § 103 GWB (a. F.) als nicht schutzlos an.

Dabei hat das LG Hannover sich überhaupt nicht mit der Entscheidung des BGH vom 02.10.1991 (NJW- RR 1992, 183,185) auseinandergesetzt, wonach die Bestimmung des § 103 IV 2,2 GWB nicht den Zweck verfolgt, die Frage der Billigkeit der Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB zu regeln, die kartellrechtlichen Bestimmungen vielmehr allein diejenigen Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergeben. Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich eindeutig, dass nach der Rechtsprechung des BGH von einem unterschiedlichen Regelungszweck auszugehen ist. (Anmerkung: Dies wurde im Urteil des BGH vom 05.02.2003, NJW 2003, 1449, 1450 nochmals bestätigt). Dies wird von der Entscheidung des LG Hannover nicht beachtet."

Wer die Entscheidung des BGH vom 05.02.2003, VIII ZR 111/02 ( http://www.bundesgerichtshof.de - Entscheidungen) zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen gelesen hat, weiß, dass weder das Bestehen einer Energieaufsicht, noch die BTOElt eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ausschließen und die Grenzen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle und der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auseinanderfallen.

Die Rechtsprechung des LG Hannover ist somit durch den BGH schon längstens widerlegt.


Nähere Einzelheiten vergleiche unter "Neuigkeiten zur Aktion".

Das Urteil steht seit 19.04.2005 als pdf- Dokument zum Download bereit unter der Adresse http://www.strom-magazin.de (Professionals) und ist somit allen Versorgern direkt zugänglich.  Dieses Internetangebot richtet sich vornehmlich zur tagesaktuellen Information an Branchenbeschäftigte und  findet bei den Energieversorgungsunternehmen sehr große Beachtung.

http://anbieterwechsel.strom-magazin.de/news/news_Gerichtsentscheidung_Gaspreiserhoehung_in_Heilbronn_unwirksam_aktualis_14025.html

Das Urteil braucht deshalb nicht erst von der hiesigen Seite ausgedruckt und an die Versorger übersandt werden. Die Verbraucher können dieses Urteil nunmehr bei den Versorgungsunternehmen als bekannt voraussetzen.  

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline DieAdmin

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Urteil AG Heilbronn: Gaspreiserhöhung unbillig und unwirksam
« Antwort #1 am: 19. April 2005, 15:35:17 »
Hallo Herr Fricke,

das ist einfach riesig. WOW. Da bin ich ja nun auf die Reaktion meines Energieversorgers (EVI Waltershausen) gespannt. Deren Antwort (s.
Aufruf der Verbraucherzentrale Thüringen) immer noch aussteht.

Schöne Grüße aus Friedrichroda

Offline Cremer

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Urteil AG Heilbronn: Gaspreiserhöhung unbillig und unwirksam
« Antwort #2 am: 19. April 2005, 16:04:02 »
Hallo Herr Fricke,

muss das Urteil nicht noch rechtswirksam werden und wie sieht die Revision/Einspruch (heißt es so?) aus?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Urteil AG Heilbronn: Gaspreiserhöhung unbillig und unwirksam
« Antwort #3 am: 19. April 2005, 18:39:28 »
@Cremer

Richtig ist, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Aber wir erinnern uns an das Urteil des AG Hamburg- Harburg.

Das ist auch noch nicht rechtskräftig, wurde im SPIEGEL lanciert und dieser Artikel dann von den Gasversorgern benutzt, um bundesweit Kunden einzuschüchtern.

Tatsächlich wurde in Heilbronn die Berufung zugelassen und wird möglicherweise vom Versorger eingelegt.

Da habe ich jedoch keine Sorge.
Eine Aufhebung steht nicht zu erwarten:

Das Urteil ist sehr gut begründet und deckt sich vor allem mit der langjährigen und deshalb sehr gefestigten,  höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH.

Wenn also der Schuss für den Versorger nach hinten los geht, will man sicher nicht noch ein \"edleres\" Berufungsurteil eines Landgerichts.

Vielleicht geht man deshalb gar nicht erst in die Berufung oder nimmt diese nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis alsbald zurück.

Zudem gibt es für den Versorger ein prozessuales Problem, was wohl von diesem nicht beachtet wurde:

In der Berufungsinstanz können nach neuerem Prozessrecht keine Tatsachen mehr vorgetragen werden, die man schon in der I. Instanz vortragen konnte.

Mit entsprechendem Vortrag ist man schlicht abgeschnitten.
Juristen sprechen von Präklusion infolge einer Verspätung.

Hier hat der Versorger trotz dreimaliger Aufforderung durch das Gericht in der I. Instanz seine Kalkulation nicht offen gelegt.

Allein weil der Versorger sich so sicher war, hat er diese Konstellation wohl von Anfang an gar nicht bedacht. Nun kann es zu spät sein.

Es darf deshalb bezweifelt werden, ob der Versorger in der Berufungsinstanz nach neuem Prozessrecht mit einer vorgelegten Kostenkalkulation überhaupt noch gehört werden kann.

Die hätte er ja schon dem Amtsgericht vorlegen können, wenn es denn überhaupt eine Kalkulation gibt:

Meine Auffassung ist die, dass viele Versorger schon gar keine notwendige Preiskalkulation haben, die sie offen legen könnten.
Es gibt wohl nur eine imaginäre große \"Preisschraube\".
Aber die kann man ja dem Gericht schlecht vorzeigen.

Das ist das wirkliche Problem der Versorger:

Sie haben oft gar keine Preiskalkulation, aufgeschlüsselt in Personalkosten, Sachkosten, Bezugskosten, Gewinn etc. pp., obschon diese für die zivilrechtliche Billigkeistkontrolle vor Gericht ersichtlich zwingend notwendig ist !!!

Dieses kleine \"Geheimnis\", das ganz am Ende des SWR- Films \"Das Gas-Kartell\" anklang,  kann nun gelüftet werden. Dieses \"Geschäftsgeheimnis\" der gesamten Branche soll wohl gewahrt werden und nichts weiter.

Deshalb wehren sich die Gasversorger so gegen die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Es ist ihnen wegen ihres kleinen Geheimnisses deshalb schlicht unmöglich, die Billigkeit nachzuweisen.

Nun sind sie für diese aber gerade ganz allein nachweispflichtig, was also nicht gelingen kann.  

Das macht gerade den Charme aus.

Es handelt sich dabei um einen \"Systemfehler\" von Anfang an.

Niemand hatte damit gerechnet, dass die Verbraucher mal nach einer Kalkulation fragen würden, schon gar nicht so hartnäckig. Früher reichte ein nichtssagendes Schreiben mit vielen Griffen in die Trick- Kiste und schon gaben die Leute Ruhe. Man hatte einfach so getan, als gäbe es den über einhundert Jahre alten Paragrafen § 315 BGB nicht oder dieser käme sowieso nicht zum Tragen.

Henessy hat es schon lange eingeräumt:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=480

1. Es gibt keine Kostenpreise beim Erdgas, sondern nur \"angelegte\" Preise, die man dann \"Marktpreis\" nennt.  

2. Hat die Billigkeit der Preiserhöhung bei E.on etwas mit der Billigkeit der Preiserhöhung bei RWE zu tun?- Nein!

Die Angemessenheit der Preiserhöhung eines Versorgers sagt damit nichts über die Angemessenheit der Preiserhöhung bei einem anderen Versorger aus. Es kommt immer auf die individuelle Preiskalkulation des einzelnen Unternehmens an. Der Gewinnanteil am Preis darf sich gerade nicht erhöhen, weil dies nach der Rechtsprechung des BGH gerade unbillig wäre. Um dies zu prüfen, muss das Gericht wissen, wie hoch der Gewinnanteil am Preis vor und nach der Preiserhöhung ist.

Zudem kommt es auf das Kriterium der Preiswürdigkeit gem. § 1 EnWG ( Leistungserbringung so billig wie überhaupt möglich, d. h. nur Deckung der tatsächlichen Kosten und marginaler Gewinn) an, dem ohne kostenbasierte Preise nicht entsprochen werden kann.

Und genau das hat nun das Amtsgericht Heilbronn auch gesagt!  


Wenn in einem laufenden Vertragsverhältnis Preiserhöhungen von Vorlieferanten überzogen, Preissenkungen der Vorlieferanten jedoch gar nicht oder nicht im selben Umfange weitergegeben wurden, wurden die Endverbraucherpreise über einen längeren Zeitraum unter unzulässiger Erhöhung des eigenen Gewinnanteils und folglich unbillig \"aufgeblasen\".

Anders lässt es sich wohl auch nicht erklären, dass die Energiepreise auch nach den Aussagen aller Fraktionen in der Debatte im Deutschen Bundestag am 15.04.2005 zum neuen Energiewirtschaftsgesetz im europäischen Vergleich Spitzenplätze belegen und deshalb nicht wettbewerbsfähig sind.

Von \"marktgerechten\" Preisen war dabei nicht die Rede.
Andernfalls gäbe es auch keinen dringenden Reformbedarf.

Von \"marktgerechten\" Preisen spricht allein der BGW in einer Pressemitteilung vom 19.04.2005 zum Heilbronner Gaspreisurteil unter

http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2005_4_19_12.html .

Offensichtlich ist beim Branchenverband helle Aufregung über die keinesfalls überraschende Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn ausgebrochen. Sonst sähe man sich schon nicht zu einer eigenen Pressemitteilung zu einer Amtsgerichtsentscheidung genötigt.

Immerhin macht der Verband durch seine Pressemitteilung das Urteil selbst noch bekannter, welches man wohl am liebsten totgeschwiegen sähe.

\"Marktgerechte\" Preisanpassungen gibt es gleich gar nicht.

In einem Markt für Erdgas, auf dem gar kein Wettbewerb stattfindet, sprechen gleichgeschaltete Preiserhöhungen eher für unzulässige Preisabsprachen der marktbeherrschenden Konzerne, die gegen das Kartellverbot verstoßen.

Das Bundeskartellamt will sich in nächster Zeit ja auch mit der Frage befassen, ob nicht schon die einheitliche Berufung aller im BGW verbundenen Gasversorgungsunternehmen aller Wertschöpfungsstufen auf eine Ölpreisbindung selbst kartellrechtswidrig ist.

Anmerkung:

Die staatliche Kartellkontrolle und Missbrauchsaufsicht soll ihrerseits wieder einer \"Bewertung und Kontrolle\" unterliegen, nämlich praktischerweise durch den Branchenverband BGW. Wer hätte das gedacht?

http://www.bgw.de/de/bgw/fachausschuesse/fa_kartell-_und_energiewirtschaftsrecht


Mit freundlichen Grüßen
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline MartinS

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Urteil AG Heilbronn: Gaspreiserhöhung unbillig und unwirksam
« Antwort #4 am: 20. April 2005, 13:03:29 »
Hallo liebe Mitstreiter!

Bezüglich der politischen Debatte:
Solange in Deutschland die Bürokratie immer noch mehr ausgebaut denn verringert wird, und ein Großteil der Volksvertreter zusätzlich noch auf den Gehaltslisten von Großunternehmen (u.a. eben auch Energieversorger) steht, ist durch diesen Lobbyismus wohl so schnell keine funktionierende Kontrolle von staatlicher Seite zu erwarten.
In dem Zusammenhang erinnere ich mich an Dinge wie z.B. die Verlängerung des eigentlich schon abgelaufenen Briefmonopols vor ein paar Jahren, wo die Mitbewerber schon in den Startlöchern standen und z.T. bereits investiert hatten. Oder auch die entstandenen Regulierungsbehörden, deren Wirken für einen wirklich funktionierenden Wettbewerb eigentlich meist nicht weit genug ging. Bevor es richtig losgehen konnte, waren viele kleine Firmen wieder von der Bildfläche verschwunden (vgl. Strom und mit Abstrichen auch Telefon).

Für den Energiemarkt gilt doch eigentlich folgendes:
Überhöhte Preise führen auch zu hohen Kosten für Unternehmen. Die verschwinden entweder ins billigere Ausland oder schaffen Arbeitsplätze ab. Bei Wirtschaftsflaute und Millionen von Arbeitslosen wäre es wirklich mal an der Zeit, dass die Politik MIT NACHDRUCK einschreitet.

Bezüglich der BGW-Pressemitteilung:
Es ist ja wahnsinnig interessant zu sehen, wie beim BGW ein negatives Urteil positiviert wird. In dem gesamten Text wird ja nicht einmal gesagt, dass das AG Heilbronn die Gaspreiserhöhung für unbillig und demnach unwirksam erachtet hat. Stattdessen hat man - wenn man die Überschrift nur flüchtig liest und so vielleicht BGW mit BGH verwechselt - den Eindruck, als wenn der Bundesgerichtshof entschieden hätte: \"Gaspreisanpassungen sind marktgerecht\".
Da wird ja wirklich mit allen (rhetorischen) Mitteln gekämpft.

In diesem Sinne.

Gruß

MartinS

 

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