Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Beschwerde über EVU - wer ist zuständig?  (Gelesen 5361 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline noro

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 31
  • Karma: +0/-0
Beschwerde über EVU - wer ist zuständig?
« am: 19. März 2008, 19:49:15 »
hallo forum,

nach den preiserhöhungen, haushalts-und/nachtstrom, zum 01.01.2007
wurde nach (§315) bzw. §307 arkumentiert da sondervertragskunde.
eigene verbrauchsberechnung - entsprechende montl. zahlungskürzung.
bis nov 2007 jeden monat das gleiche:
mahnung, sperrandrohung, inkassoandrohung etc. durch den evu.
im dez 07 fristlose kündigung beider sonderverträge.
einschaltung eines rechtsanwaltes im dez07.
evu mahnt, droht weiter.
bisher noch keine nachricht von evu ob wir nun in die grundversorgung gestuft sind.
über all diese vorgänge wurde anfang märz08 der BDE,VZ,L-Kartellamt,
Bundeskartelamt informiert.
heute kam ein antwort des B-Kartelamtes, die jedoch sehr allgemein gehalten ist.
zu der tatsache das sich der evu ständig über geltendes recht hinwegsetzt
-durch mahnungen, sperrandrohungen etc. wurde überhaupt keine stellung bezogen!
wer ist für dieses ungesetzliche vorgehen des evu überhaupt zuständig?
was kann-sollte ich bzw. mein anwalt hier noch ergänzend tun?

freundliche grüße
noro

Offline nachod

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 35
  • Karma: +0/-0
Beschwerde über EVU - wer ist zuständig?
« Antwort #1 am: 28. März 2008, 02:26:06 »
Hallo,

das ist eben das Problem. Die Politiker lassen uns im Regen stehen. Wenn man kämpfen will, steht man allein da. Wenn selbst das Bundeskartellamt nichts gegen die Sperrandrohung unternimmt, dann gute Nacht.
Landgericht Leipzig vom Februar. Es wurde festgestellt, das die Preiserhöhung \"BESTGAS\" nicht wirksam ist. Gleichzeitig darf der Versorger kündigen. Dann hat der Versorger letztlich gewonnen.
Bei Gas mag das noch gehen, da liegt der KW Preis von Sonder zu Tarifkunde nur bei ca. 0,5 Cent. Bei Nachtstrom liegt der Unterschied bei 8 bis 10 Cent. Wenn da der Versorger kündigen darf ............................

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz