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Autor Thema: AG Leipzig, Urt. v. 01.02.2008 - 118 C 4384/07 - unzulässige Preisänderung im Gas- Sondervertrag  (Gelesen 4240 mal)

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Offline RR-E-ft

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Das Urteil liegt dem Bund der Energieverbraucher vor und wird hoffentlich in der Urteilssammlung veröffentlicht, welche hoffentlich längstens bis zum Osterfest 2008 pausiert. ;-)

Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende \"Best- Preis- Gas\"- Sondervertrag vom 30.05.2002 über den 01.12.2005 sowie den 01.01.2007 hinaus zu - von der Erhöhung der Mehrwertsteuer abgesehen - unveränderten Konditionen und Preisen gemäß Preisblatt \"Best- Preis- Gas\" vom 01.03.2005 bis zum 01.08.2007 fortbestand.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Abrechnung vom 17.05.2006 über den Gasverbrauch der Kläger im Abrechnungszeitraum 03.05.2005 bis 03.05.2006 zu widerrufen und auf der Grundlage der Konditionen und Preise gemäß Preisblatt \"Best-Preis- Gas\" vom 01.03.2005 über den Gasverbrauch der Kläger in diesem Zeitraum neu abzurechnen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger nicht erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 170,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Die beklagten Stadtwerke hatten nicht nachgewiesen, dass bei Vertragsabschluss des Sondervertrages eine Preisnapassungsregelung vereinbart, insbesondere die Bestimmungen der AVBGasV wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 BGB).

Zutreffend führte das Gericht aus, dass eine fehlende Preisanpassungsklausel nicht zu einer Lücke im Vertrag führt, wenn sich die Parteien auf einen Vertragspreis geeinigt hatten.

Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide bereits deshalb aus, weil keine Lücke im Vertrag vorhandenm sei, welche zu schließen wäre.

Zudem kämen unendlich viele Anpassungsvereinbarungen in Betracht, ohne dass ersichtlich wäre, auf welche sich die Parteien geeinigt hätten, wenn eine etwaige Lücke zu schließen wäre, so dass das Gericht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt sei.

Die Parteien stritten auch darüber, ob eine versorgerseitige Kündigung zum 01.08.2007 wirksam war, obschon im Vertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen war.

Hier kam das Gericht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass für beide Seiten ein Recht zur ordentlichen Vertragskündigung bestand, da sie sich nicht auf Lebenszeit auf den Lieferanten bzw. einen feststehenden Preis festlegen wollten. Die mit einer Frist von einem Jahr erklärte versorgerseitige Kündigung zum 01.08.2007 habe deshalb Bestand und habe das Vertragsverhältnis wirksam beendet.

Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete weitere Klageantrag wurde deshalb abgewiesen.

Gegen diese Klageabweisung wurde Berufung beim Landgericht Leipzig eingelegt.

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