Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Ärger mit E.ON Avacon AG nachträgliche Rechnungskorrektur bei Leistungsmessung
svenbianca:
also vielleicht nochmal persönlich vorsprechen und um Ratenzahlung bitten evtl. schon mal etwas zahlen um auch die Zahlungsbereitschaft zu signalisieren. So etwas wirkt Wunder wenn schonmal Geld eingegangen ist und man dann erst nach einer Ratenzahlung fragt.
Roger:
Wir haben die Forderungen in dem Sinne nicht anerkannt.
E.on hat ja auch die Ratenzahlung abgelehnt und unser Anwalt hat auch gesagt, dass wir auf diese Forderung noch nichts zahlen sollen, damit es hier nicht zu einem Schuldanerkenntnis kommt.
Die Frage ist ja, ob E.ON das überhaupt darf.
Nachforderungen trotz Leistungsmessung.
Die Aussage war ja, wir haben vergessen zu berechnen !
Auf den Rechnungen steht ja immer der Satz \"es sind alle Abgaben und Steuern enthalten\"
Die Frage ist ja, hat es votr Gericht bestand oder erschlagen uns dann die Anwalts-u.gerichtskosten wenn wir verlieren.
E.ON ist der Meinung, dass laut Vertrag ja keine Berechnungsfehler vorliegen.
RR-E-ft:
@Roger
E.ON Avacon sollte erst einmal die Preiskalkulation offen legen, um nachzuweisen, dass in den ursprünglichen Rechnungsbeeträgen die Steuern und Abgaben tatsächlich noch nicht enhalten waren.
Das kann doch auch ebenso eine stumpfe Behauptung sein.
Nachprüfen lässt sich das nur, wenn die Preiskalkulation vollständig offen gelegt wird.
Roger:
Bei den korrigierten Rechnungen ist zu sehen, dass hier diese Beträge nachgebucht wurden.
Der Zählerstand wurde ja per Funk ausgelesen und es wurde nur vergessen diese Beträge zu berechnen.
Ist das rechtens ?
RR-E-ft:
@Roger
Ich bezweifle, dass man aus den ursprünglichen Rechnungen ersehen kann, dass die Steuern und Abgaben nicht schon enthalten waren, somit mit den Nachberechnungen nicht einfach nochmals verlangt werden. Das kann man auch an den korrigierten Rechnungen gewiss nicht sehen.
Da muss man schon die Preiskalkulation sehen, um diese Frage mit hinreichender Gewissheit zu klären.
Wenn man den BGH im Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 beim Wort nimmt, so könnte sich ergeben, dass sich Kunde und Versorger durch die beanstandungslose Zahlung auf eine Verbrauchsaberchnung auf die zur Abrechnung gestellten Preise geeinigt haben und diese dadurch neu vereinbarten Preise deshalb fortan für beide Teile verbindlich sind. Allein aus diesem Grunde könnte dann für eine Nachberechnung kein Platz sein....
Schließlich stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage einer Nachberechnung.
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