Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort der Stadtwerke Bielefeld  (Gelesen 14801 mal)

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Offline J.S.

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« am: 14. April 2005, 16:05:13 »
Hallo zusammen,

ich habe am 12.4.05 per Musterbrief Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der Stadtwerke Bielefeld GmbH eingelegt und die Einzugsermächtigung beschränkt (siehe auch meinen Thread ca. 10 Zeilen tiefer). Nun habe ich Antwort bekommen und wie erwartet geben sie sich nicht damit zufrieden. Immerhin haben sie bislang noch nichts abgebucht.
Ich zitiere mal die wichtigen Stellen aus dem Brief:


Zitat
Zunächst zur Unbilligkeit gemäß § 315 BGB:

[...] Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass unsere Preisanpassung begründet und angemessen ist.

Infolge des dramatischen Preisanstieges an den internationalen Rohölmärkten sind die deutschen Heizölnotierungen seit Frühjahr 2004 kontinuierlich gestiegen. Die bundesweit an die Heizölpreise gebundenen Gasbezugskonditionen der Stadtwerke-Vorlieferanten folgen dieser Entwicklung. So sind auch unsere Gasbezugspreise deutlich gestiegen. Eine entsprechende Preisanpassung war daher unumgänglich.

Dabei möchten wir betonen, dass wir nicht einmal die volle Bezugspreiserhöhung an unsere Kunden weitergeben. Diese kundenorientierte Preispolitik wurde uns zwischenzeitlich auch durch das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bestätigt.

Die in Ihrem Schreiben getroffene Aussage, unsere Erhöhung der Erdgaspreise sei unbillig, weisen wir deshalb zurück.

In Ergänzung zu dem pauschalen Verweis auf § 315 BGB möchten wir Sie auf folgende, in der aktuellen Diskussion oftmals unerwähnte Rechtsprechung hinweisen:

Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover ist die Regelung des § 315 BGB auf Versorgungsverhältnisse gar nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe vielmehr in den - auch Ihrem Versorgungsvertrag zugrunde liegenden - Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) spezielle Regelungen getroffen, die gegenüber § 315 BGB vorrangig seien. § 315 BGB beträfe nur individuelle Vertragsverhältnisse und sei für eine Preiskalkulation bei Massenschuldverhältnissen, die nach Gruppen von Kunden erfolgt, nicht anwendbar. Der Verbraucher sei vor unbilligen Preisen insoweit geschützt, da die Preisgestaltung der Versorgungsunternehmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterliege.

Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Preisbestimmung dann als billig anzusehen sei, \"wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird.\" Entscheidend für die Billigkeit eines Preises ist demnach ein Vergleich mit den in der Branche anzutreffenden Preisen. Ein Preis, der unter dem statistischen Durchschnittswert liegt, kann nicht unbillig sein.


Nun folgt, dass die Preise der Stadtwerke im bundesweiten Mittelfeld liegen (auch nach Erhöhung) und daher nicht unbillig sind.
Weiter:

Zitat
Wir weisen darauf hin, dass Kunden gemäß § 30 AVBGasV zur Zurückbehaltung von Teilbeträgen nicht berechtigt sind. Nach dieser Vorschrift sind Kunden grundsätzlich verpflichtet, Rechnungsbeträge vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen.


Es folgen Bemerkungen zur von mir bestimmten Abschlagsbegrenzung. Zunächst eine allgemeine Erläuterung, warum sich die Anschläge erst am Ende des Abrechnungszeitraumes erhöhen.
Dann:

Zitat
Eine Kürzung der monatlichen Abschlagszahlungen unter Verweis auf eine angebliche Unbilligkeit der Preiserhöhung nach § 315 BGB ist nicht zulässig. Nach § 25 AVBGasV käme eine Kürzung allenfalls dann in Betracht, wenn Sie glaubhaft machen könnten, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer sei als bislang angenommen. Dazu liegen uns jedoch keine Informationen Ihrerseits vor.

Zur Beschränkung der Einzugsermächtigung:


Das bezieht sich wohl auf die Beschränkung der Restforderung aus dem letzten Jahr.

Zitat
Mit o.g. Schreiben haben Sie uns weiterhin mitgeteilt, dass Sie Ihre uns erteilte Einzugsermächtigung auf eine Teilbetrag reduzieren möchten.

Sofern Sie trotz der uns testierten Bestätigung unserer kundenfreundlichen Preispolitik weiterhin an einer Beschränkung der Einzugsermächtigung festhalten, beachten Sie bitte Folgendes:

1. Ein teilweiser Widerruf der Einzugsermächtigung ist nicht möglich, sondern gilt als Widerruf der gesamten Einzugsermächtigung.

2. Bleibt Ihr Widerruf der Einzugsermächtigung bestehen, müssen wir Sie aus dem Lastschriftverfahren herausnehmen. Sie überweisen dann ab sofort Ihre Abschläge/Zahlungen zum jeweils fälligen Termin unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer auf eines unserer Konten.


Es folgt noch ein dritter Punkt, wie ich wieder am Lastschriftverfahren teilnehmen kann.
Zum Schluss:

Zitat
Wir hoffen, Ihnen die Notwendigkeit und Angemessenheit unserer Gaspreiserhöhung ausreichend erläutert zu haben. Wir gehen daher davon aus, dass Sie unsere Erdgaslieferungen ohne Zurückbehaltung von Teilbeträgen begleichen werden.



Was ist von den aufgeführten Gerichtsurteilen zu halten? Wie gehe ich jetzt am besten weiter vor?
Vielen Dank,

Jan Schaefer

Offline Cremer

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #1 am: 14. April 2005, 16:24:38 »
hallo J.S.

man versucht Sie hier mit den vielen Begriffen und Verweisen auf Urteile unsicher zu machen, damit Sie vielleicht doch noch einlenken sollen

Lassen Sie sich aus dem Lastschridftverfahren rausschmeißen, war bei mir auch der Fall, dass die meine Einzugsermächtigung nach Beschränkung der Abschlagshöhe zurückgegeben haben.

Überweisen Sie doch künftig per online-Banking.

Besser noch, ärgern Sie ihn zuvor noch:
Fragen Sie schriftlich den Versorger an, wie er künftig gedenkt die Abschlagszahlungen haben zu wollen:
- Dauerauftrag
- Scheck
- Bareinzahlung bei denen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Pelikan

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #2 am: 14. April 2005, 16:28:38 »
Hallo Jan,

Dein GV soll doch bitte mal das genaue Urteil angeben. Sonst könnte man das Ganze als Einschüchterung werten.

...und gaanz ruhig bleiben.

Mit Gruß vom Pelikan

Offline RR-E-ft

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #3 am: 15. April 2005, 14:22:23 »
@J.S.

Von der Rechtsprechung des BGH zur Billigkeistkontrolle von Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Wasser) können Sie sich selbst überzeugen, ebenso davon, dass auch gerade im Massenverkehr § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit nicht ausschließt:

BGH Urteil vom 05.02.2003, VIII ZR 111/02
BGH Urteile vom 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und 279/02

sämtlich abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen)

Zur Offenlegungspflicht der Preiskalkulation eines Gasversorgers vergl. Beschluss des AG Heilbronn auf der Seite unter \"Neuigkeiten\" wie auch Beschluss des Amtsgerichts Marienberg.

Zur Beschränkung der Einzugsermächtigung gibt es hier schon viele Beiträge.

Lesen Sie auch unter www.zfk.de am rechten Rand den \"Hintergrund\" zum Artikel in Heft 1/2005, S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\".

Die Rechtsprechung ist Ihrem Versorger hinlänglich bekannt:

Am Landgericht Bielefeld ist gerade ein Verfahren anhängig, wo das Gericht den Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB  auch nicht wegen § 30 AVBV ausgeschlossen sieht, Az. 25 O 398/04.Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, jedoch bei Ihrem Versorger gut bekannt, da es diesen selbst betrifft. Dabei geht es um die Billigkeit von dessen Strom-, Erdgas- und Wassertarifen. Erst nach einer Zahlungsklage des Versorgers hatte dort ein Verbraucher die Unbilligkeit gegen alle Spartenpreise eingewandt. So konnte der Versorger nicht mehr entscheiden, ob er nach dem Unbilligkeitseinwand überhaupt klagt. Der Prozess war schon anhängig gemacht worden. Bisher konnten die Stadtwerke in dem Verfahren noch nicht einmal eine Strompreisgenehmigung gem. § 12 BTOElt präsentieren. Ohne eine solche sind alle Strompreisforderungen gegenüber Tarifkunden schwebend unwirksam (§§ 12 BTOElt, 134 BGB vgl. Palandt, BGB, § 134 Rn. 12, vgl. auch den Fall Klein . /. RWE auf der Seite berichtet unter Neuigkeiten).


Zu dem vom Versorger zitierten Urteil des LG Hannover vom 12.03.1992, NJW-RR 1992, S. 1198 ff. führt das AG Heilbronn im Urteil vom 15.04.2005 (heute), Az. 15 C 4394/04 vollkommen zutreffend aus:

\"Die anders lautende Entscheidung des LG Hannover, wonach im Verhältnis zwischen Tarifkunde und Gasversorgungsunternehmen eine Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB nicht vorzunehmen ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Dies schon deshalb nicht, weil das LG Hannover sich in seiner Argumenmtation auf Rechtsvorschriften stützt, die inzwischen geändert sind.

So verneint das LG Hannover die Notwendigkeit einer Billigkeitskontrolle von Gaspreisen nach § 315 III BGB deshalb, weil der Gesetzgeber u.a. durch die BTOGas in die Ausgestaltung des Energieversorgungsvertrages eingegriffen habe.

Die BTOGas ist aber gem. Art. 5 II, 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahre 1998 außer Kraft getreten.

Weiter führt das LG Hannover aus, dass für eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB kein Bedürfnis bestehe, weil die Preisgestaltung des GVU gem. § 7 EnWG staatlicher Kontrolle (Energieaufsichtsbehörde) unterliege.

Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz gibt es eine solche Kontrolle nur noch hinsichtlich der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Weiter sah das LG Hannover den Tarifkunden auch wegen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht gem. § 103 GWB (a. F.) als nicht schutzlos an.

Dabei hat das LG Hannover sich überhaupt nicht mit der Entscheidung des BGH vom 02.10.1991 (NJW- RR 1992, 183,185) auseinandergesetzt, wonach die Bestimmung des § 103 IV 2,2 GWB nicht den Zweck verfolgt, die Frage der Billigkeit der Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB zu regeln, die kartellrechtlichen Bestimmungen vielmehr allein diejenigen Nachteile ausgleichen wollen, die sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergeben. Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich eindeutig, dass nach der Rechtsprechung des BGH von einem unterschiedlichen Regelungszweck auszugehen ist. (Anmerkung: Dies wurde im Urteil des BGH vom 05.02.2003, NJW 2003, 1449, 1450 nochmals bestätigt). Dies wird von der Entscheidung des LG Hannover nicht beachtet.\"

Die Argumentation ihres Versorgers ist zudem verquer:

Nach der Legende von der Ölpreisbindung soll angeblich folgendes gelten:

steigende Rohölpreise -> steigende Preise für leichtes Heizöl -> steigende Erdgaspreise

Ihr Versorger hat den Determinismus verwechselt und schließt von gestiegenen Preisen für  leichtes Heizöl auf gestiegene Rohölpreise.

Auch in dem SWR- Film \"Das Gas-Kartell\" ging schon die Argumentation des BGW verquer:

Von den gestiegenen Heizölpreisen sei darauf zu schließen, dass auch die Erdgaspreise gestiegen seien.

Die Widersprüche werden immer offensichtlicher.

     
 


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline J.S.

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #4 am: 18. April 2005, 19:05:21 »
Hallo zusammen,

erst mal vielen Dank fuer die vielen Antworten. Mir fehlt in der ganzen Sache ein wenig der Ueberblick, da ich leider keine Ahnung habe, wo und wie man Gerichtsurteile am besten einsehen kann. Ich habe zwar mal auf der Website des LG Hannover geguckt, fand aber keine Moeglichkeit, aeltere Urteile einzusehen. Mir fehlt auch sonst jegliche juristische Kompetenz, habe da noch keine Erfahrung gesammelt.

Wie gehe ich denn nun am besten weiter vor? Die Stadtwerke haben mir bis zum 20. Zeit gegeben, zu entscheiden, ob ich weiterhin am Lastschriftverfahren teilnehmen will und sonst selbst zu ueberweisen. Bis dahin wird also von deren Seite nichts passieren. Ueberweise ich dann anschliessend die reduzierten Betraege, muss ich wahrscheinlich mit einer Mahnung rechnen. Wenn ich der Mahnung widerspreche, muessten die Stadtwerke ein Verfahren gegen mich einleiten. Ob der Billigkeitseinwand in meinem Fall ueberhaupt zulaessig ist, muesste dann also waehrend des Mahnverfahrens vom LG festgestellt werden. Ist das soweit richtig?
Soweit ich das jetzt aus den Verweisen von Herrn Fricke entnommen habe, ist es nicht ganz klar wie diese Entscheidung ausgehen wird, aber das derzeit laufende Verfahren laesst Hoffnung aufkommen? Wuerde das LG entscheiden, dass der Billigkeitseinwand unberechtigt ist, muesste ich die Gerichtskosten tragen?
Mit wieviel Aufwand muss man bei einem solchen Verfahren rechnen? Besteht das lediglich aus Briefeschreiben?

Was antworte ich den Stadtwerken am besten? Soll ich auf die von Herrn Fricke genannten Gerichtsurteile und das laufende Verfahren in Bielefeld eingehen, oder einfach garnichts sagen, die von mir berechneten Betraege ueberweisen und mal abwarten was passiert?

Viele Gruesse aus Bielefeld,
Jan Schaefer

Offline RR-E-ft

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #5 am: 18. April 2005, 19:26:57 »
@J.S.

Sie brauchen Ihrem Versorger nur mitzuteilen, dass Sie sich auf die vollkommene Unverbindlichkeit der Preiserhöhung gem. Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 und 279/02 berufen und nur die Abschläge zu den alten Preisen zahlen.

Die Sache ist also höchstrichterlich bereits geklärt.
Und auch das LG Bielefeld teilt diese Auffassung, nur gibt es dazu noch keine Entscheidung, da das Verfahren noch läuft.

In einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2005 hat das LG Bielefeld jedoch darauf hingewiesen, dass es den Unbilligkeitseinwand (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH) nicht durch § 30 AVBV ausgeschlossen sieht.

Verweisen Sie im Übrigen auf das Urteil des AG Heilbronn vom 15.04.2005. Dieses können Sie sich von der Seite unter \"Neuigkeiten\" herunterladen.

Machen Sie Ihrem Versorger deutlich, dass dieser seine Darlegungs- und Nachweispflicht zur Billigkeit der Preiserhöhung demnach noch nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist, dieser vielmehr seine Kalkulationsgrundlagen eröffnen und mitteilen muss.

Sie sind nicht gezwungen, eine Feststellungsklage zu erheben, sondern zahlen einfach nur die alten Preise weiter. Dann müsste Ihr Versorger klagen, wenn er sich denn traut.

Bisher ist kein einziger Verbraucher nach dem Unbilligkeitseinwand verklagt worden. Nach dem Heilbronner Urteil ist dies noch unwahrscheinlicher geworden.

Wenn es um weniger als 5.000 EUR geht, geht die Klage zum Amtsgericht.
Das ist in Bielefeld ja alles unter einer Adresse.

Gegen einen Mahnbescheid legen Sie einfach Widerspruch ein, wie hier im Forum bereits beschrieben.

Sie brauchen die Einzugsermächtigung nur beschränken.

Dann darf Ihr Versorger nicht mehr abbuchen. Sie sollten deshalb die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, wenn etwa besondere Vorteile an die Einzugsermächtigung geknüpft sind.

Hierzu hatte ich Ihnen schon das Gutachten der Versorgeranwälte unter www.zfk.de genannt.

Die Argumentation des LG Hannover und dessen Widerlegung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem Heilbronner Urteil sowie aus dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 Az. VIII ZR 111/02. all diese Urteile können Sie abrufen unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=925

Sollte Ihr Versorger auf Eskalation setzen wollen, melden Sie sich per E- Mail:

Ein Kollege in Rheda-Wiedenbrück ist auf das Gebiet des Energiewirtschaftsrechts spezialisiert und kann Sie ggf. vertreten.

Also einfach die Ruhe bewahren und nicht einschüchtern lassen.

Teilen Sie Ihrem Versorger jedoch mit, wie sich Ihr Abschlag zukünftig zusammensetzt. Lesen Sie dazu den Beitrag \"Stadtwerke Hameln\":

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=834

Sie haben auch die Möglichkeit, sich an Ihr Wirtschaftsministerium zu wenden:

http://www.wdr.de/tv/markt/20050411/b_1.phtml



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #6 am: 18. April 2005, 19:53:11 »
Hallo J.S.

Das Lastschriftverfahren ist in erster Linie natürlich eine Vereinfachung für Sie, in zweiter Linie für die Stadtwerke. Sie brauchen im Prinzip nichts mehr tun, der Versorger \"macht alles\".

Die Stadtwerke wollen suggerieren, dass ohne das Lastschriftverfahren es \"schwieriger\" wäre. Lassen Sie einen Dauerauftrag laufen oder per online Banking.

Teilen Sie den Stadtwerken mit, dass Sie das Lastschriftverfahren zurückziehen. :evil:  Fragen Sie die Stadtwerke, wie sie künftig die Abschläge außer dem Lastschriftverfahren und Einzugsermächtigung haben möchten :wink:
- Bar
- Scheck
- Überweisung  
Für Sie einfach ist natürlich ein Dauerauftrag.
Mit dem Dauerauftrag oder online-Banking können Sie den Abschlagsbetrag minimieren auf den von Ihnen berechneten Betrag.

Sie haben/müssen den Stadtwerken Ihre Gründe (Widerspruch gemäß § 315 BGB) für die Minimierung der Abschläge mitgeteilt.
Lassen Sie doch die Stadtwerke mahnen. Ist bei mir auch der Fall. Ich bekomme monatlich immer eine Mahnung mit den aufgelaufenen Beträgen, Differenz zwischen der Abschlaghöhe der Stadtwerke und meiner Abschlagshöhe.

Falsch ist Ihre Annahme, dass die Stadtwerke am LG klagen. Richtig ist, wenn sie überhaupt diesen Weg bestreiten, was ich sehr bezweifle, eine Klage am Amtsgericht gegen Sie persönlich erheben müssen. Siehe hierzu das Urteil von Heilbronn. Bei mir klagen sie ja auch nicht und sie werden nicht, glauben Sie mir!!

Weisen Sie die Stadtwerke auf das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn hin, Az. 15 C 4394/04.

Siehe auch den Beitrag von mir vom 17.4.2005 um 19.40 Uhr unter
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=877&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
MFG
Gerd Cremer
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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #7 am: 21. April 2005, 18:20:16 »
In einem vor dem Landgericht Bielefeld anhängigen Zahlungsprozess der Stadtwerke Bielefeld, Az. 25 O 398/04 wegen Strom-, Erdgas- und Wasserlieferungen erging am 08.04.2005 folgender

Hinweis- Beschluss:


In dem Rechtsstreit Stadtwerke Bielefeld GmbH . /. .....

sind nach den vorliegenden Unterlagen und nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien keine Sonderkonditionen vereinbart.

Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, nach der der Billigkeitseinwand einem Versorgungsunternehmen nicht entgegengehalten werden kann, betrifft jedoch lediglich solche Sachverhalte mit der Vereinbarung von Sonderkonditionen. Ansonsten gilt die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, S. 3131 ff. = Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02), nach der das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts trifft.

Teilweise wird diese Rechtsprechung für die Zeit nach der Marktliberalisierung (bei Strom) aufgegeben.

Von daher soll, da hier verschiedene Leistungen der Daseinsvorsorge streitgegenständlich sind, vorgetragen werden, inwieweit die Klägerin eine Monopolstellung innehat, welche Preiskalkulation zugrunde liegt, ob die Tarife der Klägerin veröffentlicht wurden, und welche Tarifgenehmigungen nach § 12 BTOElt vorliegen.

Das Vorliegen einer Tarifgenehmigung hat (lediglich) Indizwirkung für die Billigkeit der Preisgestaltung.

 
Entsprechend diesem Gerichtsbeschluss ist die Billigkeitskontrolle für Leistungen der Daseinsvorsorge also nicht ausgeschlossen.

Das Landgericht Bielefeld richtet sich in dieser Frage nach der eindeutigen BGH- Rechtsprechung, wonach das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der geforderten Tarife trifft. Es bezieht sich insbesondere auf die BGH- Entscheidung, wonach § 30 AVBV den Unbilligkeitseinwand nicht ausschließt.

Und dies geht nur durch Offenlegung der Preiskalkulation.

Um einmal die Dimension deutlich zu machen, um die es bei dem Landgerichtsverfahren geht:

Dort hatte ein Verbraucher über den Zeitraum von vier Jahren so gut wie nichts an die Stadtwerke bezahlt, wurde gleichwohl mit Strom, Erdgas und Wasser immer weiter versorgt.

Die Zahlungsklage geht nach einem Drittel Klagerücknahme durch die Stadtwerke jetzt noch um ca. 9.000 EUR.

Insoweit sollten die Stadtwerke keine Veranlassung haben, wegen \"marginaler\" im Streit stehender Beträge aufgrund der verweigerten Preiserhöhung überhaupt vorzugehen:

Nach einem Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg, NJW 1988, S. 1600 hat ein Versorgungsunternehmen sein Recht auf Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBV gegenüber allen Tarifkunden verwirkt, wenn es nur gegenüber einem zahlungsunwilligen Kunden keinen Gebrauch von diesem Druckmittel macht. Begründet wird dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3. GG.

Mal abgesehen davon, dass sich Zahlungsverweigerer, die den Musterbrief verwendet haben, nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH schon nicht im Zahlungsverzug befinden können, wäre eine Versorgungseinstellung vollkommen unangemessen und unverhältnismäßig, nachdem man andererseits einen wegen § 315 BGB  zahlungsunwilligen (nach Auffassung der Stadtwerke gar zahlungsunfähigen) Kunden über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren hinweg ohne nennenswerte Zahlungen mit den entsprechenden Medien versorgt hatte.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline J.S.

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #8 am: 28. April 2005, 16:42:38 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Antwort von den Stadtwerken Bielefeld auf mein letztes Schreiben erhalten. Diesmal einen sehr kurzen Brief, in dem sie sich eigentlich nur wiederholen.

Zunächst führen sie erneut den Punkt ins Feld, dass ihre Preise durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer testiert sind und ich dieses Testat bei ihnen einsehen kann.

Als zweites erneut die Ausführung, dass laut BGH eine Preisbestimmung als billig anzusehen sei, \"wenn das verlangte Entgelt in Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird.\" Entscheidend sei demnach ein Vergleich mit den in der Branche anzutreffenden Preisen. Ein Preis der unter dem statistischen Mittel liegt, könne nicht unbillig sein. Allerdings schreiben sie nirgends mehr davon, dass ihre Preise unter dem statistischen Mittel liegen, was sie im letzten Brief noch behauptet haben.
Und natürlich mal wieder keine Angabe zum Aktenzeichen.

Soll ich auf das Schreiben überhaupt noch reagieren? Oder einfach warten, ob eine Mahnung kommt?

Vielen Dank,
Jan Schaefer

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #9 am: 29. April 2005, 11:04:34 »
Stadtwerke Bielefeld verwenden SAP I- SU.

Deshalb hier lesen:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=969


Neue Meldung Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)

BILANZ
29.04.2005, 10:21 Uhr

Stadtwerke Bielefeld entwickelten sich 2004 erfolgreich

Ein \"zufriedenstellendes\" Geschäftsjahr bilanzierten in dieser Woche die Stadtwerke Bielefeld. \"Äußerst positiv\" entwickelte sich dabei das Stromgeschäft, die Stromabgabe konnte seit Beginn der Liberalisierung um 60 Prozent gesteigert werden. Mittlerweile wird die Hälfte des Stroms außerhalb von Bielefeld verkauft.

Bielefeld (red) - Im Geschäftsjahr 2004 entwickelte sich die Unternehmensgruppe Stadtwerke Bielefeld erfolgreich. \"Mit einem Bilanzgewinn von 24,9 Millionen Euro (Vorjahr 16,8 Millionen Euro) konnte, auch aus Sicht unserer Gesellschafter Stadt Bielefeld und swb AG Bremen, ein durchaus zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden. Wenn man einmalige positive Sondereffekte außen vor lässt, liegt der Bilanzgewinn 2004 auf Vorjahresniveau\", lautete das Fazit von Wolfgang Brinkmann, Geschäftsführer der Stadtwerke Bielefeld, bei der Vorstellung des Abschlusses für das vergangene Jahr.

Dabei hätten insbesondere unternehmenspolitische Entscheidungen das vergangene Jahr geprägt. Die 49-prozentige Beteiligung an den Stadtwerken Ahlen sei ein Meilenstein im Netzwerk kommunaler Partnerschaften der Stadtwerke Bielefeld, sagte Brinkmann. Mit der politischen Entscheidung, den öffentlichen Personennahverkehr in Bielefeld unter dem Dach der Stadtwerke zu belassen, sei zudem ein wichtiger Schritt zum Erhalt der Unternehmensgruppe vollzogen worden.

\"Das Stromgeschäft hat sich seit Beginn der Liberalisierung 1998 trotz des schwierigen Umfelds äußerst positiv entwickelt\", benannte Geschäftsführer Friedhelm Rieke den wichtigsten Erfolgsfaktor des Unternehmens. \"In diesem Zeitraum konnten die Stadtwerke ihre Stromabgabe insgesamt um knapp 60 Prozent steigern. Der Anteil der Stromabgabe außerhalb des angestammten Bielefelder Versorgungsgebietes beträgt mittlerweile 43 Prozent der gesamten Stromabgabe. Der gesteigerte Absatz im Stromgeschäft um 9,7 Prozent auf insgesamt 2.677 Millionen Kilowattstunden trug 2004 wesentlich zu der erfreulichen Erlössteigerung der gesamten Unternehmensgruppe bei.\"

Die Abgabe an Strom-Sondervertragskunden wuchs gegenüber dem Vorjahr innerhalb und außerhalb des Bielefelder Versorgungsgebietes um 6,8 Prozent auf 1.359,2 Millionen Kilowattstunden. Außerhalb von Bielefeld ließ sich die Stromabgabe an die Industriekunden noch einmal steigern. Firmen wie IKEA, Miele oder Schüco blieben auch 2004 mit ihren bundesweiten Standorten Kunden der Stadtwerke. Bei den Tarifkunden war 2004 ein leichter Rückgang der Abgabemenge um 0,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Die Kundenverluste betrugen 1,7 Prozent.

49 PROZENT
27.04.2004, 11:04 Uhr

Stadtwerke Bielefeld beteiligen sich an Stadtwerken Ahlen

Für 42 Millionen Euro übernehmen die Stadtwerke Bielefeld rückwirkend zum 1. Januar 2004 einen 49-prozentigen Anteil an den Stadtwerken Ahlen. Die Partnerschaft soll einen weiteren Baustein des Netzwerkes kommunaler und regionaler Versorger darstellen, das derzeit strategisch aufbaut wird.

Bielefeld (red) - Auf eine enge Partnerschaft in den bedeutenden Wirtschaftsräumen des südöstlichen Münsterlandes und Ostwestfalens setzen die Stadtwerke Ahlen und Bielefeld sowie deren Gesellschafter. Rückwirkend zum 1. Januar 2004 beteiligen sich die Bielefelder Stadtwerke mit 49 Prozent an dem Ahlener Versorgungsunternehmen. Das beschlossen die Stadträte beider Kommunen und der zweite Gesellschafter der Stadtwerke Bielefeld, die swb AG Bremen. Die Stadt Ahlen erhält dafür 42 Millionen Euro.

 
\"Die Kooperation und der Wissensaustausch zwischen den Unternehmen bedeutet eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und die Chance, sowohl quantitativ als auch qualitativ zu wachsen\", beurteilen übereinstimmend der Ahlener Bürgermeister Benedikt Ruhmöller und Friedhelm Rieke, Geschäftsführer der Stadtwerke Bielefeld, die Ziele der zukünftigen Zusammenarbeit. \"Die neue Partnerschaft garantiert\", so Ruhmöller, \"dass Entscheidungen weiterhin jeweils vor Ort getroffen werden. Dies gilt sowohl für die Betreuung der Kunden als auch für Investitionen. Die regionale Auftragsvergabe bleibt gesichert und die gute Zusammenarbeit mit dem örtlichen Handwerk soll wie bisher gepflegt und gefördert werden.\"

Gleichzeitig legte Ruhmöller Wert auf die Feststellung: \"Der maßgebliche Einfluss der Stadt Ahlen auf die Stadtwerke Ahlen bleibt ebenso erhalten wie die Entscheidungskompetenz und Entscheidungsfreiheit des Ahlener Managements. Verbindlich vereinbart wurde auch die langfristige Sicherung des Unternehmenssitzes und der Unternehmensbereiche in Ahlen. Die Stadtwerke Bielefeld werden intensiv an einer nachhaltigen Wertsteigerung der Stadtwerke Ahlen mitarbeiten und helfen, die Zahlung der Konzessionsabgabe sowie das steuerliche Aufkommen zu sichern.\"

BILANZ 2003

24.02.2004, 09:05 Uhr

Stadtwerke Bielefeld verkaufen 41 Prozent des Stroms außerhalb

Mit einem \"guten\" Gesamtergebnis haben die Stadtwerke Bielefeld das vergangene Geschäftsjahr abgeschlossen. Die Stromabgabe beispielsweise steigerte das Unternehmen seit 1998 um 45 Prozent, der Anteil der Stromabgabe außerhalb des angestammten Bielefelder Versorgungsgebietes beträgt mittlerweile 41 Prozent.
 
Bielefeld (red) - Die Stadtwerke Bielefeld können auf einen positiven Geschäftsverlauf im Jahr 2003 zurückblicken. Dazu trugen die deutlich verbesserten Ergebnisse der Tochterunternehmen moBiel (Verkehr) und BITel (Telekommunikation) bei. Auch das Stromgeschäft, in dem gegenüber dem Vorjahr vor allem durch Neukunden eine Abgabesteigerung von 4,6 Prozent verzeichnet wurde, trug zum guten Geschäftsergebnis bei.

\"Mit einem Bilanzgewinn von knapp 16,8 Millionen Euro (Vorjahr 12 Millionen Euro) konnte, auch aus Sicht unserer Gesellschafter Stadt Bielefeld und swb AG Bremen, ein durchaus zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden\", so das Fazit von Wolfgang Brinkmann, Geschäftsführer der Stadtwerke Bielefeld, bei der Vorstellung des Abschlusses für das vergangene Jahr.

Das Stromgeschäft hat sich laut Bericht seit Beginn der Liberalisierung 1998 trotz des schwierigen Umfelds äußerst positiv entwickelt. In diesem Zeitraum konnten die Stadtwerke ihre Stromabgabe insgesamt um über 45 Prozent steigern. Der Anteil der Stromabgabe außerhalb des angestammten Bielefelder Versorgungsgebietes beträgt mittlerweile 41 Prozent. \"Insbesondere die Entwicklung des Stromgeschäfts mit unseren Großkunden spiegelt das kontinuierliche Wachstum wider. Einerseits gibt es starke Bindungen unserer Bielefelder Kunden an unser Unternehmen, andererseits konnten Neukunden im regionalen und nationalen Markt hinzu gewonnen werden\", kommentiert Friedhelm Rieke, Geschäftsführer der Stadtwerke.

Die Umsatzerlöse, einschließlich sonstiger Erträge aber ohne Stromsteuer, in Höhe von 381,5 Millionen Euro liegen knapp sechs Prozent über denen des Vorjahres (359,7 Millionen Euro). Bei dem Materialaufwand ergab sich im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg um fast sieben Millionen Euro auf 196 Millionen Euro. \"Wir freuen uns, dass es uns durch unser positives Geschäftsergebnis möglich ist, den städtischen Haushalt um 61,9 Millionen Euro zu entlasten\", so Wolfgang Brinkmann abschließend in seinem Bericht zur wirtschaftlichen Lage.

Ein wichtiger Schritt für die Zukunft der Stadtwerke Bielefeld sei zudem die Sicherstellung einer preisgünstigen und sicheren Stromerzeugung. Mit der E.ON Energie AG konnten die Grundlagen sowohl für eine Neustrukturierung der Energie- und Entsorgungslandschaft in OWL als auch für eine künftige Zusammenarbeit im Bereich der Stromerzeugung vertraglich vereinbart werden. Für die Stadtwerke sei aufgrund dieser Vereinbarungen die Stromerzeugung im Gemeinschaftskraftwerk Weser (GKW) in Veltheim und im Kernkraftwerk Grohnde bis 2018 (Laufzeit KWG) gesichert und die Eigenständigkeit in der Stromversorgung gewährleistet, heißt es in dem Bericht.


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Die Stadtwerke Bielefeld hatte als eines der ganz wenigen Unternehmen die Strompreise für 2005 nicht erhöht, was dafür spricht, dass die Preise längst zu hoch waren. Eine Tariferhöhung wurde deshalb wohl verweigert:

NICHT SO IN BIELEFELD
20.12.2004, 14:49 UhrStrompreiserhöhungen auch bei E.ON Westfalen Weser, Stw. Garbsen, Stw. Leipzig und im Saarland
Weitere Energieunternehmen haben Strompreiserhöhungen für das kommende Jahr bekannt gegeben: E.ON Westfalen Weser, Stadtwerke Leipzig und Stadtwerke Garbsen. Auch die saarländische Preisaufsicht genehmigte Tariferhöhungen.

Positive Ausnahme: Die Stadtwerke Bielefeld halten ihren Strompreis für 2005 stabil.
Paderborn/Garbsen/Leipzig/Saarbrücken/Bielefeld (red) - Wenig überraschend haben weitere Energieversorger Strompreiserhöhungen für das kommende Jahr angekündigt. Positive Ausnahme sind jedoch die Stadtwerke Bielefeld, die zwar die Preise für Erdgas, Fernwärme und Wasser erhöhen, den Tarifkunden jedoch stabile Strompreise bis Ende 2005 garantieren.

E.ON Westfalen Weser

Verschiedenen Presseberichten zufolge, will E.ON Westfalen Weser den Strompreis für seine 750 000 Haushaltskunden zum 1. März 2005 um durchschnittlich sechs Prozent anheben. Allerdings steht die Genehmigung durch die Preisaufsicht im nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministerium noch aus. Damit harmonisiert der Stromversorger die Strompreise in seinem Versorgungsgebiet, so dass künftig ehemalige Pesag-Kunden ebenso viel bezahlen wie EMR- und Wesertal-Kunden. Auch ein großer Teil der Firmenkunden ist betroffen, in den vergangenen Wochen wurden über 7000 Verträge erneuert.

Stadtwerke Garbsen

Die Stadtwerke Garbsen erhöhen ihre Tarife zum 1.1.2005 wie folgt: Im Allgemeinen Tarif steigt der Kilowattstundenpreis bei einem Verbrauch unter 6000 Kilowattstunden jährlich von 14,7 auf 15,11 Cent. Der Grundpreis erhöht sich um 4,99 Euro auf 44,08 Euro jährlich. Bei einem Verbrauch von mehr als 6000 Kilowattstunden steigt der Kilowattstundenpreis von 15,35 auf 15,85 Cent. Auch die Preise des ecoStrom ändern sich: Wer weniger als 5000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht, zahlt 15,02 Cent pro Kilowattstunde (zuvor 14,65 Cent) und einen jährlichen Grundpreis von 44,08 Euro (zuvor 38,40 Euro). Wer mehr als 5000 Kilowattstunden jährlich verbraucht, zahlt anstatt 14,40 Cent künftig 14,85 Cent pro Kilowattstunde. Der Grundpreis steigt von 47,20 Euro auf 52,70 Euro jährlich. Die neuen Preise sind bereits im Tarifrechner des strom magazins verzeichnet.


Saarland

Auch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Saarland hat den einheimischen Energieversorgern die Genehmigungen für die Allgemeinen Stromtarife 2005 zugestellt. Die Preissteigerungen im Saarland seien im Bundesvergleich allerdings moderat, teilte die Behörde mit. Mit einer Erhöhung der Tarife um 0,73 Cent pro Kilowattstunde (etwa vier Prozent) falle die Belastung für den saarländischen Bürger geringer aus als mit voraussichtlich 0,9 Cent pro Kilowattstunde im Bundesdurchschnitt.

Stadtwerke Leipzig

Die Bestpreis-Kunden der Stadtwerke Leipzig haben indes noch eine Schonfrist bis 1. April 2005 bekommen. Dann erhöhen sich die Kilowattstundenpreise in den verschiedenen Verbrauchsstufen auf 19,77 Cent (zuvor 19,13 Cent), 17,28 Cent (zuvor 16,65 Cent) und 15,30 Cent (zuvor 14,66 Cent). Die Grundpreise bleiben stabil. Weniger Glück haben die Kunden, die nach wie vor mit dem Allgemeinen Tarif versorgt werden. Ihre Gebühren in den verschiedenen Verbrauchsstufen erhöhen sich bereits zum Jahreswechsel auf 20,38 Cent (zuvor 19,72 Cent) und 17,83 Cent (zuvor 17,17 Cent bzw. 15,13 Cent) pro Kilowattstunde. Die neuen Preise werden in Kürze im Tarifrechner des strom magazins erscheinen.


Die Strompreisaufsicht NRW hatte Versorgern Preiserhöhungen verweigert, vgl. hierzu hier:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/?id=536353



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline J.S.

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #10 am: 12. August 2005, 15:01:08 »
Hallo zusammen,

nach einigen Monaten der Funkstille habe ich nun wieder ein Schreiben der Stadtwerke Bielefeld erhalten. Da ich in letzter Zeit nicht mehr regelmässig im Forum mitgelesen habe, bin ich nicht ganz auf dem neuesten Stand was die Rechtsprechung bezüglich des Unbilligkeits-Einwands angeht. Ich benötige daher nochmal eure Hilfe.

Die Stadtwerke schreiben zunächst mal nur, dass sie an die ausstehenden Forderungen erinnern möchten und davon ausgehen, dass ich nach wie vor wegen des Einwands der Unbilligkeit nicht zahlen werde. Den Einwand weisen sie erneut zurück, zeigen sich jedoch verständnisvoll darüber, das einige Kunden wegen der derzeitigen Rechtsprechung verunsichert sind.

Im nächsten Abschnitt wird es etwas interessanter für mich. Sie schreiben, dass sie davon ausgehen, dass nach einem eindeutigen höchstrichterlichen Urteil der Begleichung der Beträge von meiner Seite nichts mehr im Wege steht. Andernfalls müssten auch sie den Rechtsweg vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (ab Ende des Jahres in dem der Anspruch entstand) beschreiten.

Zuletzt schreiben sie, dass die derzeitige ungeklärte rechtliche Situation keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Forderung und daraus resultierender Ansprüche auf Verzugszinsen hat.

Daher meine Frage: Hat sich an der Rechtssprechung irgendwas geändert? Ich habe schon ein bißchen im Forum und auf den Webseiten hier gelesen und hatte nicht den Eindruck. Die Stadtwerke schreiben ja auch nicht, dass sich etwas geändert hat, sondern nur \"wenn sich etwas ändern sollte\".

Und zum letzten Abschnitt: Habe ich das richtig verstanden, dass durch den Einwand der Unbilligkeit die Forderungen keine mehr sind, also auch keine Verzugszinsen fällig werden, selbst wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Preise billig waren?

Vielen Dank mal wieder an alle.
Grüße aus Bielefeld.

Jan Schaefer

Offline Cremer

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #11 am: 12. August 2005, 15:46:30 »
Hallo J.S.

Sie haben richtig verstanden. Alles soweit im grünen Bereich

siehe
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1295

Lesen Sie insbesondere Seite 18 unter a) cund b)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline echtgut

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Antwort der Stadtwerke Bielefeld
« Antwort #12 am: 28. März 2010, 12:45:03 »
Sind die in diesem Thread enthaltenen Informationen und Tipps noch aktuell?


Und: Verstehe ich das richtig, dass man bei einer Mahnung trotz Billigkeitseinwand überhaupt nicht reagieren braucht?

 

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