Ökonomische Gesetze wirken objektiv, unabhängig davon, ob man es will, wenn die
Randbedingungen stimmen. Insoweit unterscheiden sich ökonomische Gesetze nicht von Naturgesetzen.
Das
Gesetz vom Einheitspreis hat einen
vollkommenen Markt zur Voraussetzung (eine theoretische Annahme). Zudem muss es sich um ein
homogenes Gut handeln. (Das ist bei Elektrizität und Gas der Fall).
Weiter müssen die Nachfrager als
homo oeconomicus rational handeln.
Wer ein Brötchen für 25 Cent erwirbt, dass er wenige Meter entfernt
unter sonst absolut gleichen Bedingungen alternativ für 9 Cent erwerben kann, handelt in diesem Sinne nicht rational, was mit einer hübschen Verkäuferin (einer zufälligen Präferenz) zu tun haben könnte.
Und auch viele Gasversorger treten am Markt nicht als rational handelnde Nachfrager auf.
Der Gasversorger fällt oft unter Art. 2 der RiLi 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 (Amtsblatt L 134/I), weil er ohne öffentlicher Auftraggeber oder ohne öffentliches Unternehmen zu sein, eine Tätigkeit i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der RiLi 2004/17/EG ausübt (Art. 2 Abs. 2b. der RiLi 2004/17/EG). Das bedeutet, dass er in der Energiebeschaffung nicht nur national, sondern auch auf dem EU- Binnenmarkt hierzu Ausschreibungen durchführen muss. Unter dem Blickwinkel von § 97 GWB stellt die Tätigkeit eine sog. „Sektorentätigkeit“ dar.
Hierzu gehören alle Aufträge im Sektorenbereich der Vergabeverordnung (-VgV-). Aufträge im Sektorenbereich sind gem. § 97 Abs. 1 und 5, 98 Nr. 4, 99 Abs. 2, 100 Abs. 2 f. GWB i.V.m. § 127 Nr. 1 und Nr. 4 GWB und § 7 Abs. 2 Nr. 1 VgV alle Lieferaufträge auf dem Gebiet der Energieversorgung. Somit fallen auch die hauptwirtschaftlichen vom Gasversorger eingerichteten Energiebeschaffungskontrakte unter die vergaberechtlichen Bestimmungen gem. § 97 GWB.
Die vergaberechtlichen Bestimmungen sind von dem Grundsatz der Transparenz und Wettbewerbssicherung (§ 97 Abs. 1 GWB) und der Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 5 GWB) geprägt. Wenn diese vergaberechtlichen Verfahren nicht beachtet werden, dann verletzt dies §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, was wiederum die Unbilligkeit einseitig festgesetzter Entgeltbestimmungen indiziert.
Wenn der Gasversorger günstigere Beschaffungsmöglichkeiten außer acht lässt, dann verhindert er geradewegs einen Rückgang von Beschaffungskosten, d. h. also im Primärbereich.
Demnach entsprechen viele bestehende Beschaffungskontrakte gerade keinem
rationalen wirtschaftlichen Handeln auf dem liberalisierten Markt. Über die Gründe dafür mag spekuliert werden.
Man kann zu den Erkenntnissen von Prof.
Ockenfels stehen, wie man mag. Ob dies nun seine o. g. Aussagen zum
law of one price auf dem deutschen Energiemarkt betrifft oder seine aktuelle gutachterliche Stellungnahme zum Preisbildungsmechanismus Strom an der EEX, den er ausdrücklich als vorzüglich lobt, u.a. wegen des
einheitlichen Preises für alle Marktteilnehmer. [vgl. ZfK- News 12.03.08]
Alles ein Spiel. Kein Spiel.@Netznutzer
Es ist vollkommen zutreffend, dass die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas in Deutschland ganz
besonderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt (EnWG 2005, § 29 GWB).