Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gaspreis, NdSWM-Landeskartellbehörde  (Gelesen 3874 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline enerveto

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 128
  • Karma: +0/-0
Gaspreis, NdSWM-Landeskartellbehörde
« am: 10. März 2008, 12:42:11 »
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 24, Landeskartellbehörde
Hannover
E-Mail: info@mw.niedersachsen.de

10.03.2008

Stadtwerke Lingen GmbH, Gaspreis, Tariffestsetzung zum 01.01.2008
Tarifentwicklung 01.01.2003 bis 01.01.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Umsetzung der „Preismissbrauchsnovelle - § 29 GWB“ wurde beim Bundeskartellamt eine neue Beschlussabteilung – B 10 – eingerichtet. Diese soll zusammen mit den Landeskartellbehörden vor allem die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise wettbewerbsrechtlich überprüfen.
„Jetzt geht es intensiver als bisher darum, unmittelbar zum Nutzen des Verbrauchers zu prüfen und – wo erforderlich – sicherzustellen, dass die Preise auf den Strom- und Gasmärkten wettbewerbsrechtlich sind.“
Ihr Ministerium hat sich auf der Web-Seite u.a. wie folgt geäußert:
„…Eine starke Missbrauchsaufsicht ist eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung von Transparenz und Wettbewerb auf dem Energiemarkt. Wir wollen den aufgeklärten Verbraucher….“

Die Monopolkommission spricht  von „Vermachtete Marktstruktur... sieht in der bloßen Weitergabe von Kosten eines Quasi-Monopolisten eine große Gefahr, da diese Kosten in der Regel überhöht sind…\"

Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom Januar 2008 in der Angelegenheit der Gaspreiserhöhungen durch die Stadtwerke Lingen GmbH an Ihre Behörde verwiesen.   Anlage

Sie erhalten – als Anlage – den Einwand vom 10.01.2008 gegen eine erneute Erhöhung des Gastarifs durch den regionalen Gasversorger, die Stadtwerke Lingen GmbH.   Anlage

Das Bundeskartellamt hat in einer Pressemeldung vom 05.03.2008 „Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Gaspreise“ u.a. folgendes mitgeteilt:
„… Das Bundeskartellamt hat bei dem Vergleich derjenigen Gaspreise, die die Endverbraucher zahlen, die genehmigten Netzentgelte sowie die Steuern und Konzessionsabgaben abgezogen. Dies eröffnet eine wesentlich präzisere Beurteilungsgrundlage und wird voraussichtlich kaum Raum für die betroffenen Unternehmen lassen, sich durch Besonderheiten in ihrem Liefergebiet zu rechtfertigen. …“
Dazu erhalten Sie mit der Anhang-Datei (EXCEL-Format) entsprechende Berechnungen. Hier ist die unbillige Preisgestaltung des regionalen Versorgers ersichtlich.   Anlage

Es ist nicht einzusehen, warum der Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ am Gas-Arbeitspreis in der Zeit vom 01.03.2003 bis 01.01.2008 (60 Monate) durch mehrmalige zweistellige Erhöhungen insgesamt um 147,4 Prozent gestiegen ist:
01.04.2003 + 21,8 %; 01.01.2005 + 25,0 %; 01.10.2005 + 26,5 %; 01.01.2006 + 20,9 %;
01.04.2006 – 6,9 %; 01.10.2006 + 15,9 %; 01.01.2007 – 5,8 %; 01.04.2007 – 9,3 %;
01.01.2008 + 10,4 %.
In dieser Zeit ist der Gas-Importpreis um 0,786 Cent/kWh, der Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ am Gas-Verbraucherpreis Arbeit jedoch um 2,084 Cent/kWh gestiegen.

Es gibt keine Begründung für eine derartige Erhöhung des Gas-Verbraucherpreises.

Die Stadtwerke Lingen GmbH hat die verminderten Netzentgelte des eigenen Gasnetzes ab 01.05.2007 nicht an die Kunden weitergegeben. Durch diese unterlassene Preisreduzierung ist der Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ zum 01.05.2007 im Verhältnis zum vorherigen Preisanteil vom 01.04.2007 gestiegen:
Arbeitspreis 0,133 Cent/kWh, +4,4 %; Grundpreis + 33,39 Euro/Jahr, +56,3 %.

Wenn das Netzentgelt der Stadtwerke Lingen GmbH  durch die Bundesnetzagentur (Beschluss vom 27.04.2007) zur Berechnung an die Endverbraucher ab 01.05.2007 erheblich gekürzt wird, und zwar sowohl beim Arbeitspreis als auch beim Grundpreis, ist diese Kürzung von den Versorgern sofort anzuwenden und gemäß §§ 1, 2 EnWG2005 an die Verbraucher weiterzugeben.

Das gleiche gilt für das so genannte vorgelagert Netzentgelt des oder der Gaslieferanten der Stadtwerke Lingen GmbH.
Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 9 Netzentgelte Gas, BK9-06/203 Stadtwerke Lingen GmbH: „Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach den Tenor zu 5. anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und / oder gewälzten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthaltenden Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.“
Die Netzentgelte der vorgelagerten Netzbetreiber wurden von der Bundesnetzagentur ebenfalls abgesenkt. Es bleibt auch noch darzulegen und nachzuweisen ob, wann und in welchem Umfang  die Stadtwerke Lingen GmbH diesen Kostenvorteil an Ihre Kunden weitergegeben hat.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG2005) ist eindeutig prägnant und zwingend:
„§ 1 (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
§ 2 (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Rahmen des § 1 dieses Gesetzes verpflichtet.“

„Möglichst preisgünstig“ heißt, so preisgünstig wie nur eben möglich!
Das EnWG2005 gilt auf allen Handelsstufen.

Ich bitte um Prüfung und entsprechende Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen   Anlagen

Offline enerveto

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 128
  • Karma: +0/-0
Gaspreis, NdSWM-Landeskartellbehörde
« Antwort #1 am: 07. März 2009, 22:46:02 »
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 24, Landeskartellbehörde
Hannover
E-Mail: info@mw.niedersachsen.de

17.02.2009

Stadtwerke Lingen GmbH, Gaspreis, Tarifentwicklung 01.01.2003 bis 01.01.2009
Missbrauchsverfahren gem. § 29 GWB

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage der „Preismissbrauchsnovelle - § 29 GWB“ soll das Bundeskartellamt  zusammen mit den Landeskartellbehörden vor allem die Angemessenheit der Strom- und Gaspreise wettbewerbsrechtlich überprüfen.

Das Bundeskartellamt hat entsprechend einer Mitteilung auf der Web-Seite sowie verschiedener Presseberichte inzwischen mehrere Missbrauchsverfahren im Gasbereich abgeschlossen. Danach waren diese Energieversorger veranlasst, ihren Kunden den Erlös aus überhöhten Gaspreisen wieder zu erstatten.

Das Bundeskartellamt teilt auch mit, dass für 85 % der Gaskunden die Landeskartellbehörden zuständig sind. Gleichwohl waren mehrere Gasversorger von den Landeskartellbehörden an das Bundeskartellamt verwiesen worden.
Ich gehe davon aus, dass die Stadtwerke Lingen GmbH in der Zuständigkeit Ihrer Behörde verblieben ist.
Insoweit nehme ich in dieser Angelegenheit auch Bezug auf meine EMail vom 10.03.2008 an Ihre Behörde.

Entsprechend einer Mitteilung in der Lingener Tagespost vom 01.10.2008 „25 Gasversorger im Visier der Kartellwächter - geht seit dem 01. Oktober 2008 auch Ihre Behörde gegen die hohen Preise bei 25 Gasversorgern in Niedersachsen vor. Es seien Vorermittlungen gegen zehn Anbieter eingeleitet und weitere fünfzehn Verfahren stünden bevor.“

In einer Verfügung vom 05.12.2006 hatte Ihre Behörde festgestellt, dass die vom regionalen Gasversorger Stadtwerke Uelzen GmbH zwischen November 2005 und März 2006 erhobenen Jahresgesamtpreise missbräuchlich überhöht gewesen sind. Der Versorger habe seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. Sie haben angeordnet, dass die zuviel erhobenen Gaspreise an die Verbraucher zurück zu erstatten sind.
Der Kartellsenat des OLG Celle hat mit Beschluss vom 10.01.2008 diese Verfügung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, weil die marktbeherrschende Stellung des Versorgers nicht nachgewiesen sei.
Nunmehr hat der BGH mit Beschluss vom 10.12.2008 – KVR 2/08 in der Kartellverwaltungssache „Stadtwerke Uelzen“ entschieden, dass Ihre Verfügung rechtmäßig ist:
„GWB § 19 Abs. 1 - Der für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversorgers sachlich maßgebliche Markt ist kein einheitlicher Wärmeenergiemarkt, sondern der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In räumlicher Hinsicht wird dieser Markt – solange keine Veränderung der bisherigen Wettbewerbsverhältnisse eintritt – durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Anbieters bestimmt (im Anschluss an BGHZ 151, 274 – Fernwärme für Börnsen; BGHZ 176, 244 – Erdgassondervertrag).
… Für den Fall, dass das Beschwerdegericht bei seiner erneuten Prüfung einen Missbrauch feststellen sollte, weist der Senat darauf hin, dass nach § 32 Abs. 2 GWB keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, im Rahmen einer Abstellungsverfügung auch Maßnahmen anzuordnen, die der Beseitigung einer geschehenen, aber noch gegenwärtigen Beeinträchtigung diene. Dazu gehört die Anordnung, durch das missbräuchliche Verhalten erwirtschaftete Vorteile zurückzuerstatten (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartell-recht, 10. Aufl., § 32 GWB Rdn. 26).
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – OLG Celle“

Die Stadtwerke Uelzen haben dann durch eine Mitteilung vom 05.12.2008 – „im vorauseilenden Gehorsam“ – ihre Gaspreise zum 01.01.2009 um bis zu 30 Prozent gesenkt.
Gegenüber den Kunden wurde diese deutliche Preisreduzierung dann allerdings irreführend mit den fallenden Ölpreisen auf dem Weltmarkt begründet. Die so genannte „Ölpreisbindung“ besteht jedoch auf der Handelsebene zwischen Importeur bzw. Großhändler und Weiterverteiler Stadtwerke – wie bisher behauptet wurde – tatsächlich als „Gas-Heizöl-Preisbindung“ und nicht als „Gas-Rohöl-Preisbindung“.
Der Referenzpreis Heizöl ist jedoch in dem Vergleichszeitraum – wegen der großen Nachfrage – auch bei einer quartalsweisen Anpassung bei weitem nicht in dem Umfang gesunken, der eine derartige Preisreduzierung begründen würde. Hier zeigt sich einmal mehr die Unglaubwürdigkeit und Willkürlichkeit der Preisgestaltung mit der so genannten „Ölpreisbindung“.

Ihr Ministerium hat sich auf der Web-Seite u.a. wie folgt geäußert:
„…Eine starke Missbrauchsaufsicht ist eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung von Transparenz und Wettbewerb auf dem Energiemarkt. Wir wollen den aufgeklärten Verbraucher….“

Ich bitte daher um Aufklärung.

Es stellt sich hier nun die Frage, ob die Stadtwerke Lingen GmbH mit gleichartiger Preisgestaltung wie die Stadtwerke Uelzen GmbH ebenfalls Ihrer Missbrauchskontrolle gem. § 29 GWB unterstellt wurde und was gegebenenfalls das Ergebnis einer Überprüfung ist?

Die Stadtwerke Lingen GmbH hat - überraschend und ohne Einhaltung von Formen und Fristen (§ 5 GasGVV) - in einem PR-Artikel der regionalen Zeitung Lingener Tagespost vom 23.12.2008 mitgeteilt, dass ihre Gastarif-Kunden zusätzlich auf die bereits ab 01.01.2009 um 0,5 Cent/kWh netto gesenkten Gaspreise für den Zeitraum vom Januar bis März 2009 einen so genannten „Winter-Bonus“ in Höhe 0,4 Cent/kWh netto erhalten.

Ich bitte um Prüfung und entsprechende Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
>>>>>O<<<<<
Zitat:

Absender
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
- Landeskartellbehörde  
EMail:

26.02.2009
Betreff Anfrage Gaspreise

Sehr geehrter ..,

vielen Dank für Ihre ausführliche Anfrage vom 17.02.2009 zu den Gaspreisen der Stadtwerke Lingen.

Die niedersächsische Landeskartellbehörde führt eine nachträgliche Missbrauchsaufsicht über alle Energieversorgungsunternehmen, die nur in Niedersachsen tätig sind.
Für in mehreren Bundesländern tätige Energieversorgungsunternehmen ist dagegen das Bundeskartellamt zuständig.

Die Stadtwerke Lingen fallen in meinen Zuständigkeitsbereich. Im Rahmen der nachträglichen Missbrauchsaufsicht führe ich regelmäßig Preisabfragen bei den niedersächsischen Gasversorgungsunternehmen durch.
Die Ergebnisse der Abfrage zum Stichtag 30.06.2008 können Sie im Internet einsehen (http://www.mw.niedersachsen.de).

Die von Ihnen genannten Preisveränderungen konnten in die letzte Preisabfrage noch nicht mit einfließen, sie werden jedoch beim nächsten Stichtag berücksichtigt.
Außerhalb der regelmäßigen Preisabfragen bin ich selbstverständlich für Informationen zur Preisgestaltung der niedersächsischen Gasversorgungsunternehmen dankbar, um ggf. im Rahmen meines Aufgreifermessens kartellrechtliche Ermittlungen einzuleiten.

Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich im Einzelfall keine Aussagen zum Stand eventueller Ermittlungen treffen kann.

Mit freundlichen Grüßen
>>>>>O<<<<<

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz