Energiebezug > Gas (Allgemein)
Gaspreisvergleich in der BamS
svenbianca:
@ NKH
Sie sehen es gibt keine Beispiele......
Gleiche Preise muss es nur beim Gas und Strom geben, alle anderen dürfen machen was sie wollen.
Aber man sieht es ja auch, alle Joghurts kosten gleich, alle Bananen ksoten gleich. Auch alle Restaurants müssen gleiche Preise haben. In einem funktionierenden Wettbewerb ist das halt so. Gehen Sie denn nie einkaufen? Im Aldi kostet auch alles genausoviel wie im Real, Edeka oder Rewe, anders wäre es ja auch nicht ok. Schließlich sind Lebensmittel für den täglichen Bedarf und man ist darauf angewiesen.
Netznutzer:
Hi svenbianca,
so geht\'s aber auch nicht, denn wenn alle für das Gas das Gleiche nehmen, dann haben sie sich doch schon wieder abgesprochen, und dann steht wieder das Kartellamt auf der Matte.
Es ist eben egal wie man\'s macht, irgendjemand findet immer ein Haar(büschel) in der Suppe.
Aber bei Strom und Gas ist das ja eh\' egal, ist ja leitungsgebunden, da gehen schliesslich die Uhren anders.
Gruß
NN
nomos:
--- Zitat ---Original von svenbianca
@ NKH
Sie sehen es gibt keine Beispiele......
Gleiche Preise muss es nur beim Gas und Strom geben, alle anderen dürfen machen was sie wollen.
Aber man sieht es ja auch, alle Joghurts kosten gleich, alle Bananen ksoten gleich. Auch alle Restaurants müssen gleiche Preise haben. In einem funktionierenden Wettbewerb ist das halt so. Gehen Sie denn nie einkaufen? Im Aldi kostet auch alles genausoviel wie im Real, Edeka oder Rewe, anders wäre es ja auch nicht ok. Schließlich sind Lebensmittel für den täglichen Bedarf und man ist darauf angewiesen.
--- Ende Zitat ---
@svenbianca, gehören Gas und Strom mit Joghurt und Bananen in einen Topf? Warum hat wohl der Gesetzgeber das EnWG geschaffen? Oder ist gar auch der Bananenpreis nachlaufend an den Joghurtpreis gekoppelt? Man kann sich ja mit Bananen oder Joghurt satt essen. ;)
Nein, gleiche Preise muss es nicht geben, aber einen fairen Wettbewerb darf sich der Verbraucher doch noch wünschen? Unter fairen Wettbewerbsbedingungen gäbe es diese Preise und diese Unterschiede nicht.
RR-E-ft:
Ökonomische Gesetze wirken objektiv, unabhängig davon, ob man es will, wenn die Randbedingungen stimmen. Insoweit unterscheiden sich ökonomische Gesetze nicht von Naturgesetzen.
Das Gesetz vom Einheitspreis hat einen vollkommenen Markt zur Voraussetzung (eine theoretische Annahme). Zudem muss es sich um ein homogenes Gut handeln. (Das ist bei Elektrizität und Gas der Fall).
Weiter müssen die Nachfrager als homo oeconomicus rational handeln.
Wer ein Brötchen für 25 Cent erwirbt, dass er wenige Meter entfernt unter sonst absolut gleichen Bedingungen alternativ für 9 Cent erwerben kann, handelt in diesem Sinne nicht rational, was mit einer hübschen Verkäuferin (einer zufälligen Präferenz) zu tun haben könnte.
Und auch viele Gasversorger treten am Markt nicht als rational handelnde Nachfrager auf.
Der Gasversorger fällt oft unter Art. 2 der RiLi 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 (Amtsblatt L 134/I), weil er ohne öffentlicher Auftraggeber oder ohne öffentliches Unternehmen zu sein, eine Tätigkeit i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der RiLi 2004/17/EG ausübt (Art. 2 Abs. 2b. der RiLi 2004/17/EG). Das bedeutet, dass er in der Energiebeschaffung nicht nur national, sondern auch auf dem EU- Binnenmarkt hierzu Ausschreibungen durchführen muss. Unter dem Blickwinkel von § 97 GWB stellt die Tätigkeit eine sog. „Sektorentätigkeit“ dar.
Hierzu gehören alle Aufträge im Sektorenbereich der Vergabeverordnung (-VgV-). Aufträge im Sektorenbereich sind gem. § 97 Abs. 1 und 5, 98 Nr. 4, 99 Abs. 2, 100 Abs. 2 f. GWB i.V.m. § 127 Nr. 1 und Nr. 4 GWB und § 7 Abs. 2 Nr. 1 VgV alle Lieferaufträge auf dem Gebiet der Energieversorgung. Somit fallen auch die hauptwirtschaftlichen vom Gasversorger eingerichteten Energiebeschaffungskontrakte unter die vergaberechtlichen Bestimmungen gem. § 97 GWB.
Die vergaberechtlichen Bestimmungen sind von dem Grundsatz der Transparenz und Wettbewerbssicherung (§ 97 Abs. 1 GWB) und der Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 5 GWB) geprägt. Wenn diese vergaberechtlichen Verfahren nicht beachtet werden, dann verletzt dies §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, was wiederum die Unbilligkeit einseitig festgesetzter Entgeltbestimmungen indiziert.
Wenn der Gasversorger günstigere Beschaffungsmöglichkeiten außer acht lässt, dann verhindert er geradewegs einen Rückgang von Beschaffungskosten, d. h. also im Primärbereich.
Demnach entsprechen viele bestehende Beschaffungskontrakte gerade keinem rationalen wirtschaftlichen Handeln auf dem liberalisierten Markt. Über die Gründe dafür mag spekuliert werden.
Man kann zu den Erkenntnissen von Prof. Ockenfels stehen, wie man mag. Ob dies nun seine o. g. Aussagen zum law of one price auf dem deutschen Energiemarkt betrifft oder seine aktuelle gutachterliche Stellungnahme zum Preisbildungsmechanismus Strom an der EEX, den er ausdrücklich als vorzüglich lobt, u.a. wegen des einheitlichen Preises für alle Marktteilnehmer. [vgl. ZfK- News 12.03.08]Alles ein Spiel. Kein Spiel.
@Netznutzer
Es ist vollkommen zutreffend, dass die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas in Deutschland ganz besonderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt (EnWG 2005, § 29 GWB).
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ökonomische Gesetze wirken objektiv, unabhängig davon, ob man es will, wenn die Randbedingungen stimmen. Insoweit unterscheiden sich ökonomische Gesetze nicht von Naturgesetzen.
--- Ende Zitat ---
Ja, das ist so. Nur werden auch die Naturgesetze von Menschen gedeutet, ausgelegt und manchmal auch manipuliert.
Die Hummel wiegt 4,8 Gramm. Sie hat eine Flügelfläche von 1,45 cm² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den
Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen.
Aber das weiß sie zum Glück nicht! ;)
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