Original von tangocharly
@bolli
Nö, bei deren Konstruktionen \"verfällt\" der Widerspruch ja direkt mit dem entnehmen des nächsten m3 Gas. So soll\'s ja angeblich auch sein, wenn ich schon vor der Entnahme von Gas in der Grundversorgung diesen Preisen widersprochen habe, aber trotzdem dann Gas entnehme. Dann hab ich (angeblich) den vom Gasversorger geforderten Preis doch als Sockel anerkannt, obwohl ich eine Sekunde vorher und eine Sekunde nachher die Billigkeit dieses Preises angezweifelt habe. Mal sehen ob sich der VIII. Senat da \"rauswindet\".
Woher bringen Sie denn diese Theorie ?
Da zu hat sich doch selbst der VIII. am 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 56/08 ) deutlich geäußert:
Tz.: 36
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.
Ist ja auch ein bisschen unlogisch: ich kann nicht einerseits am Vertrag festhalten und die Überprüfungsmöglichkeit behalten und andererseits (indem ich festhalte - also eben weiter Gas beziehe - mir hierdurch die Überprüfungsmöglichkeit wieder weg nehmen lassen.
(die in Karlsruhe sind zwar ein bisschen bockig - aber nicht bescheuert).
Bei letzterem bin ich hin und wieder immer mal auf\'s neue am Überlegen.
Die Sockelpreistheorie ist aus meiner Sicht genauso unlogisch: Ich wiederspreche VORHER den Preisen in der Grundversorgung, muss aber da rein, weil die ANDEREN ANBIETER, die mir einen Sondervertrag anbieten, ebenfalls überteuerte Preise haben, die ich aber eben wegen der Freiwilligkeit des Vertragsabschlusses akzeptiere, wenn ich unterschreibe. Da meine Heizungsanlage aber eben Gas bnraucht und sich nicht mit Luft heizen lässt, brauche ich GAS.
Der GESETZGEBER schreibt ausdrücklich ANGEMESSENE Energiepreise vor, und gestattet, da dem Energieversorger bei der Grundversorgung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugesteht, dem Kunden einen Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB.
Und dann sagt die Rechtsprechung: \"Ätschi Bätsch, Pech gehabt. Auch wenn du dich wehrst (widersprichst), sobald du Gas für deine Gasheizung aus der Leitung entnimmst, akzeptierst du auch in der Grundversorgung diesen Preis
zu Vertragsbeginn, selbst wenn du danach weiterhin fleißig widersprichst. Späteren Preiserhöhungen darfst du aber gerne widersprechen. Nur der (möglicherweise sehr wohl nicht der Billigkeit entsprechende) Grundpreis wird nicht mehr überprüft.\"
Und gleichzeitig betont die gleiche Rechtsprechung, dass es keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt, ich also nicht zur Vermeidung von höheren Bezugspreisen bei dem einen Energieträger auf einen anderen Energieträger verwiesen werden kann (was ja auch richtig ist, da die Umrüstkosten viel zu hoch wären).
Wo ist denn da die Logik ? ?(
Original von energiegnom
Ich kann doch sicherlich nicht einfach den aktuell günstigsten Preis als zukünftigen Sockel geltend machen, ohne dass ich dies schriftlich fixiere?
...
Also quasi nach jedem Preisanpassungsschreiben schriftlich widersprechen?
So ist es. Teilen Sie denen mit, dass Sie sich für die Absenkung bedanken und diesen neuen Preis positiv zur Kenntnis nehmen, aber der Meinung sind, dass die Preissenkung zu gering ist und somit auch der neue Preis nicht der Billigkeit entspricht. Außerdem ziehen Sie das Recht zur einseitigen Preisanpassung in Zweifel und bitten um Nachweis der Berechtigung dafür.
Damit können Sie
ab sofort und für die Zukunft mit dem neuen Preis weiterrechnen und haben trotzdem Optionen auf eine Billigkeitprüfung. Kommt eine weitere Preissenkung, können Sie auch mit dieser so verfahren.
Die Frage von
nomos wegen des Sondervertrages lässt sich ja wohl dahingehend beantworten, dass es bei den SW Schwetzingen eine Bestpreisabrechnung gibt und diesbezüglich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieses nun Sonderverträge sind oder nicht. Die OLGs entscheiden da ja unterschiedlich.
Gleiches gilt ja auch für die Frage, welcher Preis bei solchen Sonderverträgen zu zahlen bzw. vereinbart ist, der Vertragsanfangspreis oder der Preis des ersten Widerspruchs. Auch hier gibt\'s unterschiedliche Meinungen der OLGs.
Da muss jeder Verbraucher selbst entscheiden, welches Risiko er tragen will, sollte sich aber im klaren darüber sein, dass Geld, welches man behält, besser ist, als solches, was man erst zurück klagen muss.