Energiepreis-Protest > Stadtwerke Essen

OLG Hamm weist Sammelklage ab

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RR-E-ft:
PM der Stadtwerke

Hintergrund noch nicht bekannt.

OLG Düsseldorf gegen Anwendung des § 315 BGB bei Vertragslücke.

Der Kartellsenat des BGH ließ in der Verhandlung am 04.03.2008 (KZR 2/07) anklingen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel möglicherweise schon gar keine Vertragslücke vorliegt, wenn der Gasversorger den Vertrag binnen Jahresfrist selbst kündigen kann. Dann ist er nämlich gar nicht darauf angewiesen, die Preise einseitig neu festzusetzen.

Entscheidend ist auch dabei, ob der Gasversorger eine Monopolstellung hat. Hat der Gasversorger aber eine Monopolstellung und führt gerade deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung zur Anwendbarkeit der §§ 316, 315 BGB, so muss das Gesamtentgelt einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06; BGH, Urt. v. 18.10.2006 - KZR 36/04 und Urt. v. 07.02.06 - KZR 8/05).

Bleibt zu hoffen, dass das OLG Hamm wenigstens die Revision zugelassen hat, nachdem BGH- Rechtsprechung zu der Frage der ergänzenden Verrtragsauslegung bisher nicht besteht.

u.h.:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...
Der Kartellsenat des BGH ließ in der Verhandlung am 04.03.2008 (KZR 2/07) anklingen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel möglicherweise schon gar keine Vertragslücke vorliegt, wenn der Gasversorger den Vertrag binnen Jahresfrist selbst kündigen kann. Dann ist er nämlich gar nicht darauf angewiesen, die Preise einseitig neu festzusetzen.
...

--- Ende Zitat ---

@RR-E-ft
Folge wäre:
1. Versoger kündigt
2. Verbraucher muß neuen Vetrag abschließen und hat dabei (gemäß BGH) die aktuellen (= höheren) Preise zu akzeptieren.
3. Alles beginnt bei 1.

Schließt der Verbraucher keinen neuen Vertrag ab, muß er trotzdem die aktuellen (= höheren) Preise der (zudem noch teueren !!!) Grundversorgung zu akzeptieren...

Oder habe ich was falsch verstanden??

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von u.h.
Schließt der Verbraucher keinen neuen Vertrag ab, muß er trotzdem die aktuellen (= höheren) Preise der (zudem noch teueren !!!) Grundversorgung zu akzeptieren...

Oder habe ich was falsch verstanden??
--- Ende Zitat ---
Ja.

In seiner umstrittenen Entscheidung betrachtete der BGH den alten Preis als nachträglich vereinbart und damit grundsätzlich nicht unbillig, wenn die darauf basierende Rechnung ohne Vorbehalt bezahlt worden ist.

Wenn Sie vom Versorger wirksam in die Grundversorgung gekündigt werden und umgehend Unbilligkeitseinwand gegen den dann für Sie einseitig festgelegten Preis erheben, so fehlt es gerade daran.

Der sofortige Unbilligkeitseinwand ist ratsam, weil der Versorger sonst versuchen wird, Ihnen aufgrund Ihrer fortgesetzten Gasentnahme (Sie haben ja keine Wahl!) eine konkludente Billigung der Preise zu unterstellen.

Gruss,
ESG-Rebell.

nomos:

--- Zitat ---Original von u.h.
Folge wäre:
1. Versoger kündigt
2. Verbraucher muß neuen Vetrag abschließen und hat dabei (gemäß BGH) die aktuellen (= höheren) Preise zu akzeptieren.
3. Alles beginnt bei 1.

Schließt der Verbraucher keinen neuen Vertrag ab, muß er trotzdem die aktuellen (= höheren) Preise der (zudem noch teueren !!!) Grundversorgung zu akzeptieren...

Oder habe ich was falsch verstanden??
--- Ende Zitat ---
@u.h.
Solche Fragen wird immer wieder nur ein Gericht im Einzelfall beantworten, wie auch die spezielle Vertragsauslegung. Die gesetzlichen Grundlagen sind leider nicht besser.

§§ 305, 307, 315 BGB und wieder von vorne. Das klingt nach einem umfangreichen Programmablaufplan der immer wieder dazu führt, dass der Dumme der Verbraucher ist. ;)
Vielleicht sollte man mal frische Pferde einspannen.[/list]

RR-E-ft:
Ob eine Klausel unwirksam ist und ob hierdurch eine Vertragslücke vorliegt und ob ein Gericht in diesem Falle befugt ist, eine solche zu schließen und wie das ggf. zu geschehen hat, ist gerade Gegenstand des Verfahrens vor dem Kartellsenat des BGH, dessen Ausgang abzuwarten ist.

Passende Meldung zu den Stadtwerken Essen


--- Zitat ---Das NRW-Wirtschaftsministerium bestätigte inzwischen, dass das Bundeskartellamt gegen die Stadtwerke Essen und Düsseldorf sowie gegen Rhein-Energie Köln wegen überhöhter Gaspreise ermitteln will. Christa Thoben (CDU) werde einer Übertragung des Missbrauchsverfahrens an das Bundeskartellamt zustimmen, sagte ein Ministeriumssprecher.
--- Ende Zitat ---

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