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Autor Thema: OLG Hamm weist Sammelklage ab  (Gelesen 9028 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« am: 06. März 2008, 16:51:40 »
PM der Stadtwerke

Hintergrund noch nicht bekannt.

OLG Düsseldorf gegen Anwendung des § 315 BGB bei Vertragslücke.

Der Kartellsenat des BGH ließ in der Verhandlung am 04.03.2008 (KZR 2/07) anklingen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel möglicherweise schon gar keine Vertragslücke vorliegt, wenn der Gasversorger den Vertrag binnen Jahresfrist selbst kündigen kann. Dann ist er nämlich gar nicht darauf angewiesen, die Preise einseitig neu festzusetzen.

Entscheidend ist auch dabei, ob der Gasversorger eine Monopolstellung hat. Hat der Gasversorger aber eine Monopolstellung und führt gerade deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung zur Anwendbarkeit der §§ 316, 315 BGB, so muss das Gesamtentgelt einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06; BGH, Urt. v. 18.10.2006 - KZR 36/04 und Urt. v. 07.02.06 - KZR 8/05).

Bleibt zu hoffen, dass das OLG Hamm wenigstens die Revision zugelassen hat, nachdem BGH- Rechtsprechung zu der Frage der ergänzenden Verrtragsauslegung bisher nicht besteht.

Offline u.h.

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #1 am: 07. März 2008, 10:57:53 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Der Kartellsenat des BGH ließ in der Verhandlung am 04.03.2008 (KZR 2/07) anklingen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel möglicherweise schon gar keine Vertragslücke vorliegt, wenn der Gasversorger den Vertrag binnen Jahresfrist selbst kündigen kann. Dann ist er nämlich gar nicht darauf angewiesen, die Preise einseitig neu festzusetzen.
...

@RR-E-ft
Folge wäre:
1. Versoger kündigt
2. Verbraucher muß neuen Vetrag abschließen und hat dabei (gemäß BGH) die aktuellen (= höheren) Preise zu akzeptieren.
3. Alles beginnt bei 1.

Schließt der Verbraucher keinen neuen Vertrag ab, muß er trotzdem die aktuellen (= höheren) Preise der (zudem noch teueren !!!) Grundversorgung zu akzeptieren...

Oder habe ich was falsch verstanden??

Offline ESG-Rebell

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #2 am: 07. März 2008, 11:53:52 »
Zitat
Original von u.h.
Schließt der Verbraucher keinen neuen Vertrag ab, muß er trotzdem die aktuellen (= höheren) Preise der (zudem noch teueren !!!) Grundversorgung zu akzeptieren...

Oder habe ich was falsch verstanden??
Ja.

In seiner umstrittenen Entscheidung betrachtete der BGH den alten Preis als nachträglich vereinbart und damit grundsätzlich nicht unbillig, wenn die darauf basierende Rechnung ohne Vorbehalt bezahlt worden ist.

Wenn Sie vom Versorger wirksam in die Grundversorgung gekündigt werden und umgehend Unbilligkeitseinwand gegen den dann für Sie einseitig festgelegten Preis erheben, so fehlt es gerade daran.

Der sofortige Unbilligkeitseinwand ist ratsam, weil der Versorger sonst versuchen wird, Ihnen aufgrund Ihrer fortgesetzten Gasentnahme (Sie haben ja keine Wahl!) eine konkludente Billigung der Preise zu unterstellen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline nomos

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #3 am: 07. März 2008, 12:06:31 »
Zitat
Original von u.h.
Folge wäre:
1. Versoger kündigt
2. Verbraucher muß neuen Vetrag abschließen und hat dabei (gemäß BGH) die aktuellen (= höheren) Preise zu akzeptieren.
3. Alles beginnt bei 1.

Schließt der Verbraucher keinen neuen Vertrag ab, muß er trotzdem die aktuellen (= höheren) Preise der (zudem noch teueren !!!) Grundversorgung zu akzeptieren...

Oder habe ich was falsch verstanden??
    @u.h.
    Solche Fragen wird immer wieder nur ein Gericht im Einzelfall beantworten, wie auch die spezielle Vertragsauslegung. Die gesetzlichen Grundlagen sind leider nicht besser.

§§ 305, 307, 315 BGB und wieder von vorne.
Das klingt nach einem umfangreichen Programmablaufplan der immer wieder dazu führt, dass der Dumme der Verbraucher ist. ;)
Vielleicht sollte man mal frische Pferde einspannen.[/list]

Offline RR-E-ft

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #4 am: 07. März 2008, 13:56:50 »
Ob eine Klausel unwirksam ist und ob hierdurch eine Vertragslücke vorliegt und ob ein Gericht in diesem Falle befugt ist, eine solche zu schließen und wie das ggf. zu geschehen hat, ist gerade Gegenstand des Verfahrens vor dem Kartellsenat des BGH, dessen Ausgang abzuwarten ist.

Passende Meldung zu den Stadtwerken Essen

Zitat
Das NRW-Wirtschaftsministerium bestätigte inzwischen, dass das Bundeskartellamt gegen die Stadtwerke Essen und Düsseldorf sowie gegen Rhein-Energie Köln wegen überhöhter Gaspreise ermitteln will. Christa Thoben (CDU) werde einer Übertragung des Missbrauchsverfahrens an das Bundeskartellamt zustimmen, sagte ein Ministeriumssprecher.

Offline RR-E-ft

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #5 am: 14. März 2008, 17:48:28 »

Offline userD0008

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #6 am: 15. März 2008, 12:22:06 »
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass auch in NRW das Recht so zugunsten der Energieversorger „ausgelegt“ wird, dass diese auch künftig ihre Kunden skrupellos abkassieren können.

Offline 1k1

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #7 am: 20. September 2008, 16:55:17 »
Hallo,

wir haben ab 2005 den Standtwerken die Preiserhöhungen wegen Unbilligkeit nicht gezahlt. Heute haben wir ein Schreiben (Bezug auf das Urteil des OLG Hamm) erhalten und als Zahlungsfrist 10.10.2008 mitgeteilt bekommen. Falls wir auch weiter den geminderten Betrag nicht zahlen, wollen die Stadtwerke Essen den Betrag gerichtlich geltend machen.

Was sollen wir jetzt machen?

Grüße & Danke
1k1


Hier der Brief:

Sehr geehrte Kunden,

sie haben die im Jahr 2005 fällig gewordenen Jahresabrechung nicht ausgeglichen, weil Sie mit der damaligen Anhebung der Gaspreise nicht inverstanden waren. Zwischenzeitlich halt das OLG Hamm durch Urteil vom 06.03.2008 die Klage von Kunden gegen unsere Preisanpassungen aus den Jahren 2004 bis 2006 abgewiesen, da wir lediglich die Steigerung unserer Bezugskosten weitergegeben haben. Auch der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Gaspreiserhöhungen im Umfang von Bezugspreissteigerungen grundsätzlich der Billigkeit entsprechen.

Wir forden Sie daher auf, den offenen Betrga aus der Jahresabrechung 2005 in Höhe von xxx EUR bis zum 10.10.2008 auf eines unserer unter genannten Konten zu überweisen oder von der Möglichkiet der Barzahlung in unserem Kundencenter Gebrauch zu machen.

Auf die bisher aufgelaufenen Zinsen verzichten wir im Falle der Zahlung.

Sollten Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten, sehen wir uns gezwungen, den o.a. Betrag gerichtlich geltend zu machen, wodurch Ihnen neben den dann zu berechnenden Zinsen weitere Kosten entstehen werden.

Offline marten

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OLG Hamm weist Sammelklage ab
« Antwort #8 am: 20. September 2008, 21:37:44 »
@1k1

Schauen Sie sich bitte folgenden Thread an.

Bei dem vorliegenden Fall haben die Verbraucher geklagt, Sie werden eventuell verklagt, das macht rein rechtlich schon einen Unterschied aus.

http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1707/#vgerichtsurteil

http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1707/#mitanderen1

gruss

marten

 

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