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Autor Thema: Umzug nach Berlin  (Gelesen 3898 mal)

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Offline J.S.

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Umzug nach Berlin
« am: 01. April 2008, 17:12:30 »
Hallo zusammen,

nachdem ich nun mit Hilfe dieses großartigen Forums seit 2004 den Preiserhöhungen der Stadtwerke Bielefeld getrotzt habe, muss ich mir nach meinem gestrigen Umzug nach Berlin leider einen neuen Gasanbieter suchen. Zunächst wurde mir da die GASAG als Standardversorger genannt. Nun habe ich schon ein wenig durch die GASAG-Sektion hier im Forum gelesen und den Eindruck gewonnen, dass diese wesentlich unentspannter sind, als es die Stadtwerke in Bielefeld waren.

Laut dem Formular auf der Website der GASAG würde ich in den Komfort-Best-Preisangebot eingestuft. Muss ich bei der GASAG irgendetwas wichtiges beachten, um dann für den neuen Vertrag Widerspruch einlegen zu können? Oder gibt es in Berlin vielleicht einen besseren Anbieter?

Vielen Dank für jede Hilfe und schöne Grüße aus Berlin.
Jan

Offline J.S.

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Umzug nach Berlin
« Antwort #1 am: 02. April 2008, 11:23:08 »
Der wichtigste Punkt ist zunächst, ob gegen den Komfort-Tarif überhaupt noch Widerspruch eingelegt werden kann, oder ob die GASAG durch die Änderung der AGB, die anscheinend vor einiger Zeit stattfand, dies nun verhindert.

Hier ein Auszug aus §2 der GasGVV:

Zitat
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere
Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden
unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger
die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die
Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. [...]

Die Entnahme ist natürlich bereits geschehen, aber welche Bedeutung hat die Mitteilung/Vertragsschluss in Textform? Werde ich dadurch zum Sondertarifkunden?

Offline RR-E-ft

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Umzug nach Berlin
« Antwort #2 am: 02. April 2008, 16:57:33 »
@J.S.

Die GasGVV gilt gem. § 1 GVV nur für die Grundversorgung.
Demnach kann gem. § 2 Abs. 2 GasGVV durch die Entnahme nur ein Vertrag innerhalb der Grundversorgung zu den zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Allgemeinen Preisen für die Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 6 I, 5 II GasGVV zustande gekommen sein.

Es hat Sie wohl niemand gezwungen, einen solchen Vertrag zu diesen Preisen abzuschließen. Schließlich gibt es in Berlin auch weitere Gasanbieter.

Wogegen soll den Widerspruch eingelegt werden, wenn es womöglich gar keine einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB gab?

Wurden innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnis vom Versorger etwa die Gaspreise einseitig neu festgesetzt?

Offline J.S.

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Umzug nach Berlin
« Antwort #3 am: 02. April 2008, 20:03:06 »
Hallo RR-E-ft,

erstmal vielen Dank für die Antwort. Es ist natürlich so, dass mich niemand gezwungen hat, Gas aus der Leitung zu entnehmen, allerdings ist es ja im Allgemeinen nicht so, dass man eine Wohnung in komplett abgeschaltetem Zustand übernimmt. D.h. die Heizung war natürlich bei der Übergabe an und wir haben uns am Tag des Einzugs auch mal die Hände gewaschen. In sofern habe ich daher wohl der Grundversorgung durch den Gasanbieter zugestimmt.

Ich bin allerdings bislang davon ausgegangen, dass eben durch eine solche Weiterführung des Vertrags durch Entnahme, ohne dass ein Vertrag unterschrieben wurde, ein Vertragsverhältniss das unter §315 BGB fällt zustande kommt. In Bielefeld habe ich jedenfalls auch nichts anderes getan, als jetzt in Berlin.

Ich verstehe Ihr Posting so, dass es nicht möglich ist, gegen die zu Vertragsabschluss geltenden Preise Widerspruch einzulegen. Ich müsste bis zu einer Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit warten. Liege ich damit richtig?

Grüße,
Jan

Offline RR-E-ft

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Umzug nach Berlin
« Antwort #4 am: 02. April 2008, 20:08:53 »
@J.S.

Der VIII. Zivilsenat des BGH meint, man habe den Anfangspreis vereinbart, so dass dieser deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliege.

Andere sehen es so, dass bei Preisen in Form Allgemeiner Tarife der Preis  jederzeit einseitig bestimmt sei, so auch schon der Anfangspreis, weil man die einheitliche Preisvereinbarung nicht in einen vereinbarten Anfangspreis und einen einseitig bestimmten Folgepreis aufteilen könne, weil dies zu willkürlichen Zufallsergebnissen führe, so der Kartellsenat des BGH.

Sieht man den Anfangspreis als vereinbart an, müsste man auf eine einseitige Neufestsetzung des Preises warten, wobei der Preis höher oder niedriger festgesetzt sein kann, um dann prüfen zu lassen, ob der derart einseitig festgesetzte Preis der Billigkeit entspricht.

Man kann auch gleich zu Beginn der Belieferung in der Grundversorgung widersprechen, um sich innerhalb einer bestehenden Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG einen anderen Anbieter zu suchen. Man kann den Vertrag bei der Gasag auch wieder kündigen.

 

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