@Pingo
Lesen Sie nur das Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 unter
www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen). Dies betrifft auch einen Zeitraum nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts am 28.04.1998.
Der BGH hat die Billigkeitskontrolle der Stromtarife nach § 315 BGB dabei nicht etwa deshalb abgelehnt, weil der betroffene Versorger BEWAG- unstreitig über Tarifgenehmigungen verfügte.
Der BGH hat sogar vollkommen offen gelassen, ob einer behördlichen Tarifgenehmigung Indizwirkung für die Billigkeit der Tarife zukommt.
Mithin schließt eine Tarifgenehmigung die Billigkeitskontrolle nicht aus. Auch beweist eine Tarifgenehmigung nicht etwa, dass die geforderten Strompreise der Billigkeit entsprechen. Im Rückforderungsprozess des Kunden hat der BGH den vom Versorger vorgelegten Unterlagen eine bestimmte Bedeutung beigmessen.
Der klagende Verbraucher ist in diesem Verfahren nur an der \"gedrehten\" Darlegungs- und Beweislast gescheitert.
In diesem Urteil stellt der BGH jedoch nochmals eindeutig klar, wen die vollständige Darlegungs- und Beweislast im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers trifft, nämlich den Versorger selbst. Wenn der behördlichen Tarifgenehmigung keine Indizwirkung zukommt oder auch wenn ihr Indizwirkung zukäme, könnte der Versorger damit allein die Billigkeit der geforderten Entgelte nicht beweisen. Er müsste vielmehr seine Preiskalkulation offen legen.
Fordern Sie deshalb Ihren Versorger in jedem Falle auf, seine Tarifgenehmigungen gem. § 12 BTOElt und deren öffentliche Bekanntmachungen gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV nachzuweisen und Ihnen alle Unterlagen des Tarifgenehmigungsverfahrens einschließlich der Kostentrgerrechnung zu eröffnen, damit geprüft werden kann, ob diese etwa Zweifel am Tarifgenehmigungsverfahren gebieren.
Erhalten Sie solche Unterlagen, stellen Sie diese bitte umgehend den Experten vom Bund der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen zur Verfügung, damit diese eingehend geprüft werden können.
In den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 nimmt der BGH auf das Urteil vom 05.02.2003 nochmals ausdrücklich Bezug.
Für die weitere Anwendung des § 315 BGB, insbesondere bei Preiserhöhungen vgl. nur das unter dem Thread \"aktuelle Urteile zu § 315 BGB\" genannte Urteil des LG Potsdam.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt