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Autor Thema: Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.  (Gelesen 7236 mal)

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Offline Pingo

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« am: 20. März 2005, 16:29:54 »
§ 315 BGB nicht ohne weiteres anwendbar? Was nun?

In einem Antwortschreiben der EWE wird mir mitgeteilt, dass bei meinem gewählten Allgemeinen Tarif, 3 315 nicht ohne weiteres anwendbar wäre. Weiter wird angeführt das dieser Tarif von der Bezirksregierung in Braunschweig geprüft und genehmigt ist. diese Tarifgenehmigung stellt nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit dar. Die Tatsache das der EWE eine Preisgenehmigung erhalten habe, bestätigt dass die Preiseerhöhung in jeden Fall dem billigen Ermessen entspricht. Ein Anspruch auf Kürzung der Preise oder eine Erläuterung zur Kalkulation der EWE bestehe nicht.
Weiter heißt es, soweit ich die Billigkeit bestreite, wäre ich zur Geltendmachung meiner Rechte auf einen Rückfoderungsprozess angewiesen.
Bis dahin müßte ich den vollen Rechnungsbetrag bezahlen.
Tritt hier eine Umkehrpflicht in Sachen Beweisführung ein?
Wie sollte ich weiter vorgehen?
Rechnungsbeträge werden von mir nur mit 2% Erhöhung bezahlt.  
Vielen Dank

Offline angeljustus

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #1 am: 21. März 2005, 09:28:20 »
Hallo,

das ist das übliche Antwortschreiben der EWE mit den entsprechenden Drohungen. Habe ich auch bekommen und einfach ignoriert. Also, weiter  machen.  :)

Gruß
angeljustus

Offline okieh

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #2 am: 21. März 2005, 11:03:00 »
Zitat von: \"Pingo\"
§ 315 BGB nicht ohne weiteres anwendbar? Was nun?
In einem Antwortschreiben der EWE wird mir mitgeteilt, dass bei meinem gewählten Allgemeinen Tarif, 3 315 nicht ohne weiteres anwendbar wäre.


glücklicherweise steht ja das bgb ÜBER den agbs einer (wenn auch großen) firma.

also kein grund zur panik :D

Offline RR-E-ft

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #3 am: 21. März 2005, 12:06:01 »
@Pingo

Lesen Sie nur das Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen). Dies betrifft auch einen Zeitraum nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts am 28.04.1998.

Der BGH hat die Billigkeitskontrolle der Stromtarife nach § 315 BGB dabei nicht etwa deshalb abgelehnt, weil der betroffene Versorger BEWAG- unstreitig über Tarifgenehmigungen verfügte.

Der BGH hat sogar vollkommen offen gelassen, ob einer behördlichen Tarifgenehmigung Indizwirkung für die Billigkeit der Tarife zukommt.

Mithin schließt eine Tarifgenehmigung die Billigkeitskontrolle nicht aus. Auch beweist eine Tarifgenehmigung nicht etwa, dass die geforderten Strompreise der Billigkeit entsprechen. Im Rückforderungsprozess des Kunden hat der BGH den vom Versorger vorgelegten Unterlagen eine bestimmte Bedeutung beigmessen.

Der klagende Verbraucher ist in diesem Verfahren nur an der \"gedrehten\" Darlegungs- und Beweislast gescheitert.

In diesem Urteil stellt der BGH jedoch nochmals eindeutig klar, wen die vollständige  Darlegungs- und Beweislast im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers trifft, nämlich den Versorger selbst. Wenn der behördlichen Tarifgenehmigung keine Indizwirkung zukommt oder auch wenn ihr Indizwirkung zukäme, könnte der Versorger damit allein die Billigkeit der geforderten Entgelte nicht beweisen. Er müsste vielmehr seine Preiskalkulation offen legen.

Fordern Sie deshalb Ihren Versorger in jedem Falle auf, seine Tarifgenehmigungen gem. § 12 BTOElt und deren öffentliche Bekanntmachungen gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV nachzuweisen und Ihnen alle Unterlagen des Tarifgenehmigungsverfahrens einschließlich der Kostentrgerrechnung zu eröffnen, damit geprüft werden kann, ob diese etwa Zweifel am Tarifgenehmigungsverfahren gebieren.

Erhalten Sie solche Unterlagen, stellen Sie diese bitte umgehend den Experten vom Bund der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen zur Verfügung, damit diese eingehend geprüft werden können.

In den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 nimmt der BGH auf das Urteil vom 05.02.2003 nochmals ausdrücklich Bezug.

Für die weitere Anwendung des § 315 BGB, insbesondere bei Preiserhöhungen vgl. nur das unter dem Thread \"aktuelle Urteile zu § 315 BGB\" genannte Urteil des LG Potsdam.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Pingo

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #4 am: 21. März 2005, 19:42:33 »
Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Beitrags.
Werde jetzt den Einspruch gegen die Jahresrechnung neu formulieren und mehr Informationen von der EWE fordern. Ich werde dann erneut darüber im Forum berichten.
Vielen Dank nochmals
Gruß Pingo

Offline Hab Spaß

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #5 am: 06. April 2005, 21:12:37 »
An Herrn Fricke.

Leider kam mein Einspruch zu spät bei EWE an (29.03.2005), sodaß die erste Abschlagsrate incl. der Nachzahlung abgebucht wurde. Da EWE angeblich aus technischen Gründen kein differenzierten Lastschrifteinzug
ermöglichen kann, werde ich meine Einzugsermächtigung kündigen. Meine Frage ist: \"Kann ich die Nachzahlung in der nächsten Überweisung verrechnen?

Mit freundlichem Gruß

Hab Spaß

Offline Cremer

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #6 am: 06. April 2005, 22:58:09 »
Hallo Hab Spaß

Ja, wenn Sie die Einzugsermächtigung - schriftlich - kündigen, dann teilen Sie auch mit,  dass Sie die Verrechnung mit der nächsten Abschlagsrechnung - pardon Abschlagsbetrag - verrechnen.


Nur

Wenn Sie eine Nachzahlung hatten, was wollen Sie dann verrrechnen?? Verstehe ich das falsch? Eventuell die Differenz zu den alten Preisen plus 2%??
Dann müssen Sie doch zuerst mal Widerspruch eingelegt haben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #7 am: 07. April 2005, 13:18:30 »
@Hab Spaß

Beachten Sie, dass Sie die Einzugsermächtigung nicht kündigen sollten, wenn diese etwa vertragliche Voraussetzung für Sonderkonditionen ist, deshalb diese ggf. lediglich beschränken auf die Beträge, welche Sie zubilligen. Dieses Probnlem ist hier im Forum schon wiederholt erörtert worden.

Wegen § 31 AVBV ist eine Aufrechnung grundsätzlich unzulässig.

Auch hierzu gibt es bereits viele Beiträge hier im Forum.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #8 am: 07. April 2005, 18:12:21 »
Hallo Hab Spaß

Ich kann die Àrgumentation von Herrn Fricke nur bestätigen, hatte ich gestern abend bei meiner Antwort in der Eile wohl vergessen zu erwähnen.

Nach Beschränkung der Einzugsermächtigung bei vielleicht besonderen Sonderkonditionen (Stadtwerke Kreuznach \"Energieclubpaket\"  10% Rabatt auf den Arbeitspreis) kann es natürlich vorkommen, dass der Versorger die Einzugsermächtigung zurückgibt und, wenn Sonderkonditionen wie Energiepaket bestehen, Sie auch aus dem Energieclub rausschmeißt.

Zur Zeit läuft bei uns durch ein Mitglied in unserer Bürgerinitiative eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft auf Feststellung, ob dieser fristlose Rauswurf und rückwirkende Zurückstufung in den Sondertarif A rechtens ist. Die Stadtwerke haben fernmündlich bereits Rückzug signalisiert, da sie den Rechtsweg offensichtlich scheuen.

Durch diesen Rauswurf hat man mich in den Gastarif \"Sondertatrif A\" zwangseingestuft. Dadurch hat sich meine rechtlich Ausgangsposition sogar verbessert, da nicht ich einen Tarif aus freiem Willen gewählt habe, sondern der Versorger hat mich eingestuft. :evil:

Damit hat er auch meine Beschränkung der Abschlagshöhe gewissermaßen  zwangsanerkannt.  Die bereits zwei erfolgten Mahnungen lassen mich deshalb kalt  :P

Hallo Herr Fricke, mehr dazu hier im Forum, wenn demnächst das Verfahren abgeschlossen ist.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hab Spaß

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Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
« Antwort #9 am: 11. April 2005, 22:22:40 »
Hallo Herr Fricke, hatte gestern schon eine Nachricht diesbezüglich geschrieben, ist aber wohl nicht angekommen.
EWE hat mir die erste Rate incl. Erhöhung und Nachzahlung abgebucht. Dies habe ich jetzt wieder auf mein Konto Rückbuchen lassen und die alte
Rate + 2% überwiesen. Werde das dem Versorger unverzügl. mitteilen.
Nach meinen Berechnungen habe ich bei EWE noch ein Guthaben.
Wenn ich Sie recht verstehe, darf ich das Guthaben nicht aufrechnen bzw. verrechnen, muss es also vorerst unberücksichtigt lassen und nur meinen Abschlag+2%  nochmals der EWE zum Einzug bewilligen.
Ist das so richtig?
Dank im voraus von Hab Spaß !

 

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