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Autor Thema: Guthaben aus JVA (Gas) nach Kürzung wg. Unbilligkeitseinwand  (Gelesen 6056 mal)

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Offline Matthias

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Habe bei meinem Versorger Unbilligkeits-Einwand gegen die letzte Gaspreis Erhöhung vom 1.10.2004 eingelegt.
Die JVA hat den Einspruch natürlich nicht berücksichtigt. So das ich in den zukünftigen Gasabschlag gekürzt habe.
Gleichzeitig hat sich für die Abrechnungsperiode in der Vergangenheit mit dem alten Gaspreis ( +2%) ein Guthaben ( also eine Überzahlung) ergeben, da unser Gasverbrauch gesunken ist (Wärmepumpe).
Diese habe ich vom Versorger zurückgefordert.
Hat den Betrag natürlich nicht erstattet.
Die Rückforderungsfrist ist nun aber verstrichen.

Kann ich das Guthaben nun einfach mit einem der nächsten gekürzten Gasabschläge verrechnen ?

Was tun ? Verrechnen ?

Matthias

Offline RR-E-ft

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Guthaben aus JVA (Gas) nach Kürzung wg. Unbilligkeitseinwand
« Antwort #1 am: 28. Juni 2005, 15:45:06 »
@Matthias

Verrechnen geht meist nicht wegen § 31 AVBV.

Deshalb kommt es darauf an, von Anfang an Überzahlungen zu verhindern.

Andernfalls bleibt nur eine Klage auf Rückzahlung.

Bisher bei Kleinbeträgen nicht zu empfehlen.

Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren.


Ggf. Musterprozesse abwarten.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Matthias

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Guthaben aus JVA (Gas) nach Kürzung wg. Unbilligkeitseinwand
« Antwort #2 am: 28. Juni 2005, 16:12:35 »
Danke für die schnelle Antwort.
Ich war drauf und dran mein Guthaben mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen.
Habe aber noch eine weitere Frage zu den Abschlägen :

Mein Abschlag ist für Strom, Wasser und Gas.
Habe gelernt das den \"gekürzten\" Gasabschläge der Status \"Verrechenbarkeit\" entzogen werden muss.
Dieses erledigt man unter Anwendung des  §§ 366 ff BGB.
Bedeutet dieses nun das ich die drei Abschläge getrennt Zahlen sollte ?
Um wirklich sicher zu sein das Gaszahlungen nur für Gas und den angegebenen  Zeitraum verwendet werden ?

Matthias

Offline RR-E-ft

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Guthaben aus JVA (Gas) nach Kürzung wg. Unbilligkeitseinwand
« Antwort #3 am: 28. Juni 2005, 16:15:18 »
@Matthias


Ja.


Bitte erst die anderen Beiträge lesen und dann möglichst eine neue Frage stellen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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