Die Ag hat wohl alle Protestkunden angeschrieben und um Zahlung gebeten. Hier unsere Antwort zur eigenen Verwendung:
anders als von Ihnen behauptet hat der BGH in seinem Urteil vom 13.06.07 bestätigt, dass Gaspreiserhöhungen grundsätzlich einer Billigkeitsprüfung unterliegen. Sie können dies auch nachlesen in Zfk 11/07 Seite 23.
Anders als dort ausgeführt ist ein Nachweis über einen Wirtschaftsprüfer ihrerseits nicht ausreichend zur Prüfung der Billigkeit. Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger das Wirtschaftsprüfertestat akzeptiert. Wir hingegen bestreiten die Richtigkeit eines von Ihnen vorgelegten Wirtschaftsprüfungsgutachtens.
Anders als im vom BGH entschiedenen Fall bestreiten wir die Billigkeit Ihrer gesamten neu festgesetzten Preisforderung und nicht nur der Preiserhöhung.
Die entsprechenden prüffähigen Unterlagen, die wir erbeten haben, um uns ein Bild von der Berechtigung Ihrer Preisforderung zu machen, sind leider bis heute bei uns nicht eingegangen. Wir möchten nochmals um baldige Übersendung bitten.
Ferner erbitten wir den Nachweis, dass Sie gemäß dem zwischen uns abgeschlossenen Vertrag überhaupt zu einer Preiserhöhung berechtigt sind.
Sollten diese Nachweise von Ihnen erbracht werden, so steht nach einer Prüfung mit positivem Ausgang unsererseits einem Ausgleich Ihrer Forderungen nichts entgegen.
Mit Dank und herzlichem Gruß
Dr. Aribert Peters