@RR-E-ft
in Ihrem Beitrag vom 03.04.2007 in
Grundsatzfragen/Sondervertragskunden stützen Sie m.E. die Ansicht von Kampfzwerg, dass sich bei
Sonderverträgen mit unwirksamen Preisklauseln \'Rückforderungen durchaus auf einen lange zurückliegenden Zeitraum erstrecken können\' mit folgenden Worten:
Nur die Richtung weisend:
Gibt es einen Rückforderungsanspruch, könnte sich der Versorger ggf. auf Verjährung berufen.
Dafür ist Voraussetzung, dass die Verjährung überhaupt zu laufen begann.
Das kann auch von der positiven Kenntnis des Gläubigers abhängen, also desjenigen, der Rückforderungsansprüche geltend macht (Kunde), dass es solche gibt.
Der Versorger müsste deshalb ggf. den Zeitpunkt beweisen, ab dem der Kunde positive Kenntnis darüber hatte.
Bei Berufung auf § 814 BGB muss der Versorger auf Bestreiten des Kunden beweisen, dass der Kunde im Zeitpunkt der Zahlung auf eine Nichtschuld positive Kenntnis darüber hatte, dass er auf eine Nichtschuld leistet....
Immer an den Seitenwechsel bei Betrachtung der Verjährung und § 814 BGB denken und immer schön beweglich bleiben.
In Ihrem Beitrag vom 21.01.08 in
Grundsatzfragen/Unbedingt 3 Jahre alte Preise ansetzen schreiben Sie jedoch:
Nach dem Urteil des LG Dortmund vom 18.01.2008 soll man alle aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen zuviel bezahlten Beträge zurückfordern können, wobei der Rückforderungsanspruch grundsätzlich der dreijährigen Verjährung unterliegt (so schon BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02).
und erwecken hier den Eindruck, dass die dreijährige Verjährungsfrist eben grundsätzlich gilt.
(In dem Dortmunder Urteil habe ich allerdings nichts über Verjährung gefunden und der letzte Satz des BGH Urteils vom 05.02.2003 lautet:
\'3. Da sonach die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Klägers nicht begründet sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ansprüche für die Zeit vom 01.01.990 bis 31.12.95 bereits gemäß § 197 BGB a.F. verjährt sind.\')
In einer Versammlung der Gaspreisrebellen vor ein paar Tagen vertrat der dort anwesende Rechtsanwalt auch die Ansicht, dass auch bei Sonderkunden mit Verträgen mit unwirksamer Preisklausel (und Kenntnis erst jetzt) auf jeden Fall die dreijährige Verjährungfrist greife. Begründung: der Gesetzgeber habe alsbaldigen Rechtsfrieden gewollt.
Ich bin aber noch nicht ganz überzeugt, dass für die Zeit vor 2005 nichts mehr zu holen ist. Ich habe hierzu auch im Forum und im Internet nichts eindeutiges gefunden. Gibts aber vielleicht.
Hier meine Frage zu § 199 BGB:
Wann
entsteht bei Überzahlungen in den Jahren 1985 - 2004 der (Rückforderungs
)anspruch?
- In jedem Jahr, wenn die zu hohe Rechnung kommt? oder erst,
- wenn ich im Jahr 2008 die Rückforderung geltend mache?
Beim \'googeln\' habe ich folgenden Satz gefunden.
Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, dass der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53,22,225; BGHZ 55,m 340,341; BGHZ 113, 188, 193).
Es scheint es auch egal zu sein, wann der Anspruch entstanden ist, weil die Verjährungsfrist erst zu laufen begint, wenn der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
(und steht da)
§ 199Abs. 4 sagt dann aber:
\'Andere als Schadenersatzansprüche verjähren
ohne Kenntnis ... in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.\'
Dann könnte man wenigstens für 10 Jahre etwas zurückfordern.
Oder habe ich jetzt alles durcheinandergebracht?
berghaus