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Für die Grundversorgung gilt gem. § 19 GVV:
(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 4Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. 5Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. 6Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Selbst wenn Zahlungsrückstände bestehen sollten, die zur Versorgungseinstellung berechtigen würden, darf eine Unterbrechung frühestens nach einer vier Wochen zuvor erfolgten Androhung erfolgen.
Der Versorger muss beweisen, dass eine entsprechende konkrete Androhung einer beabsichtigten Unterbrechung unter Einhaltung der genannten Frist erfolgte. Es kommt dabei nicht auf Mahnungen an, sondern auf die konkrete Androhung der Versorgungsunterbrechung.
Gab es eine solche Androhung nicht, so ist die angekündigte Versorgungsunterbrechung rechtswidrig und unzulässig.
So wies unlängst das Landgericht Erfurt, Kammer für Handelssachen, eine Klage der SWE Erfurt auf Duldung der Versorgungseinstellung durch Urteil rechtskräftig ab, weil der Versorger nicht nachgewiesen hatte, dass er die Formalien des § 19 GVV beachtet hatte.
Sie kann mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung abgewehrt werden, wenn der Versorger nicht nach Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Unterbrechung nicht vorliegen, die Sperrandrohung nicht zurücknimmt.
Die Geltendmachung des Anspruches auf Aufrechterhaltung der Grundversorgung gem. § 36 EnWG kann gem. §§ 102, 108 EnWG bei der Kammer für Handelssachen des zuständigen Landgerichts geltend gemacht werden. Dort herrscht Anwaltszwang.