@uwes
Um ehrlich zu sein, wir wissen es nicht.
Es ist nicht ersichtlich, ob das Kammergericht
a) ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss als vereinbart ansieht oder ob es gar
b) § 4 AVBGasV direkt für anwendbar hält oder aber
c) durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu § 315 BGB gelangen will oder
d) § 315 BGB wegen einer Monopolstellung der Gasag für anwendbar hält.
Direkte Anwendung von § 4 AVBGasV scheidet aus, soweit es sich um Sonderverträge handelt.
Für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung ist nur dann Platz, wenn sich die Parteien bei Vertragsabschluss nicht auf einen Preis geeinigt hatten (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 und KZR 8/05).
Andernfalls besteht schon keine Regelungslücke gem. § 154 Abs. 1 BGB.
Denn wenn sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt hatten, würde die ergänzende Vertragsauslegung zu einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht dem Lieferanten mehr Rechte einräumen, als bei Vertragsabschluss je beabsichtigt war und eingeräumt wurde.
Hätten die Parteien nämlich schon bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten gem. § 315 BGB hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte gewollt, dann hätten sie ein solches vereinbart. Haben sie aber gerade nicht, wenn sie sich auf einen Preis geeinigt hatten.
Haben sie hingegen bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte vertraglich vereinbart, stellt sich schon die Frage nach einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht. Die einseitig festgesetzten Entgelte unterliegen insgesamt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 684).
Wo eine entsprechende Regelungslücke gem. § 154 Abs. 1 BGB besteht und wo diese sodann durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen wird, unterliegt immer das gesamte Entgelt als die einseitig bestimmte Leistung der Billigkeitskontrolle (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und BGH NJW-RR 1992, 183).
Dafür spricht, dass die konkreten Preiskalkulationen offen gelegt werden sollen. Manche meinen, es habe gar keine gegeben.
Preiskalkulation meint eine kaufmännische Aufstellung, bei der unter dem Strich der einseitig festgesetzte Preis (Grundpreis, Arbeitspreis) als Summe aller einzelnen preisbildenden Faktoren stehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 22.03.07 - VI-2 U (Kart) 17/04 unter III).
Hilfreich könnte es sein, wenn die Kollegen aus Berlin den Beschluss des Kammergerichts vom 12.02.2008 in Abschrift zur Verfügung stellen würden.