Energiepreis-Protest > Stadtwerke Ratingen

Ungleichbehandlung der Gaskunden

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RR-E-ft:
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.02.2008 - 12 O 542/06 liegt mittlerweile vor.

Gegen die durch Kollegen Dr. Hempel vertretenen Stadtwerke Ratingen wurde ein Verzichtsurteil verkündet.

Der Tenor lautet:

1.

Die Klage wird mit dem in der Klageschrift vom 30.08.2005 geltend gemachten Anspruch abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Das Gericht hatte die Fragen, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisfestsetzung bestand und ob dieses ggf. im Rahmen der Billigkeit ausgeübt wurde, nicht zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2008 erklärt hatte, dass sie auf den klageweise geltend gemachten Anspruch verzichtet.

Auf diesen Anspruch ggf. geleistete Zahlungen, wie sie der Geschäftsführer behauptete, erfolgten mithin rechtsgrundlos und unterliegen deshalb  der Rückforderung aus § 812 BGB.

Fakt ist also, dass die Stradtwerke gegenüber Kunden auf Forderungen aus einer Energiepreiserhöhung verzichtet haben.

Kunden eines marktbeherrschenden, kommunalen Unternehmens haben im Bereich der Daseinsvorsorge  einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

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