Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Urteil des BGH vom 28.März 2007 VIII ZR 144/06
RR-E-ft:
@Andreas Roth
Der Kunde ist nie der Grundversorger, sondern allenfalls derzeit grundversorgter Kunde. Im Gebiet eines jeden Netzbetreibers gibt es nur einen Grundversorger. Grundversorger ist immer ein Energieversorgungsunternehmen.
Als grundversorgter Kunde sollte man jeweils die einseitig erhöhten Entgelte insgesamt, bestehend aus verbrauchsunabhängigem und verbrauchsabhängigem Entgeltbestandteilen, als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit berufen, auch die zuvor geltenden Entgelte nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.
Wenn man sich mit dem gleichen oder einem anderen Lieferanten auf einen (neuen) Preis einigt (§ 145 ff. BGB), dann gilt dieser (neue) Preis kraft dieser Einigung und ist für beide Teile gleichermaßen bindend und verbindlich.
Weil er nicht einseitig festgesetzt wurde, es sich also gerade nicht um die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts handelt, findet auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle statt.
Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle kann sich immer nur da auf einseitige Preis(neu)festsetzungen beziehen, die in Ausübung eines bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gegenüber dem anderen Vertragsteil erfolgten. Besteht schon kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung, so ist die einseitige Preisbestimmung unwirksam.
Wenn man außerhalb der Grundversorgung mit einem Lieferanten bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vereinbart, besteht ein solches Recht zur einseitigen Entgeltsbestimmung durch den Lieferanten schon überhaupt nicht. Er ist also von Anfang an nicht berechtigt, die Preise einseitig neu festzulegen.
Eine einseitige Preisanpassung ist allenfalls möglich, wenn bei Vertragsabschluss entsprechende AGB in den Vertrag einbezogen wurden, die eine Preisanpassungsklausel enthalten (§ 305 Abs. 2 BGB) und wenn die Preisanpassungsklausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 BGB).
Ist die Klausel - wie zumeist - unwirksam, besteht kein Recht zur einseitigen Preisänderung.
Das ist aber keine Frage der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, sondern eine Frage der AGB- rechtlichen Kontrolle gem. § 305 ff. BGB. Hierzu besteht seit langem eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen, welche an Preisanpassungsklauseln zu stellen sind.
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