Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
RWE-Westfalen-Weser-Ems erhöht Gaspreis um 9,5 %
userD0010:
Hallo Marten,
was Sie so höflich als dreist bezeichnen, ist nur dank der Protektion durch den Staat möglich. Im normalen Geschäftsleben würde man das landläufig als Wucher, ja vielleicht sogar als kriminelles Handeln bezeichnen.
Und die Behauptung unseres gemeinsamen Lieferanten, wonach die hohen Energiepreise staatlich so gewollt sein, trifft bei Betrachtung der Kalkulationskunststücke doch eigentlich zu.
Will der Staat nicht auch Steuern auf die Gewinne des Konzerns?
Will der Staat nicht auch anteilige Einkommenssteuer für die Mitarbeiter-Entlohnungen? Will der Staat nicht auch die MWSt.
Sehen Sie, so findet man für Alles und Jedes eine tolle Begründung und leider glauben auch noch Viele diesen dreisten Behauptungen.
Ich habe kürzlich unserem gemeinsamen Lieferanten geschrieben, dass ich ob der hirnrissigen Begründungen in deren Briefen stets glaube, das Gelächter in deren Etagen bis hierher zu hören, wenn sie uns wieder veralbert haben.
Dazu habe ich gebeten, man möge wegen des Pinoccio-Effektes doch in Bochum besonders achtsam sein, weil man sich sonst die Nase stoße.
Zudem könne man ja im Büro-Tower halbhohe Türen einbauen und damit Kosten senken, denn da Lügen kurze Beine haben, könnte das Gros der Mitarbeiter ggf. sogar mit halbhohen Türen auskommen, ohne sich den Kopf zu stoßen.
So ließen sich mögliche Kostensenkungs-Maßnahmen sogar bis in den Vorstand fortsetzen, wobei für diesen aber etwas höhere Aufwendungen entstehen, weil man ja Fußbänkchen anschaffen müsse, um dem Vorstand das Einsteigen in die S-Klasse zu ermöglichen wegen der dann unüberwindbar gewordenen Höhe des Einstiegs, es sei denn, die Cheffahrer würden dank Gehaltszuschlag den Vorstand in die PKWs hineinhieven.
Sie sehen, man kann eigentlich das Treiben nur noch mit Zynismus kommentieren. Leider funktioniert nicht mehr, was vor mehr als 2.008 Jahren klappte, als man die Pharisäer aus dem Tempel trieb. Damit meine ich unsere Vorstands-Vorbilder und unseren Staat als Tempel.
Aber der würde dann vermutlich unter enormem Bevölkerungsschwund leiden.
userD0010:
Hallo Marten,
auch wenn ich vielleicht zu übertriebener Vorsicht gegenüber -auch- unseren Lieferanten neige, so möchte ich doch jetzt noch einmal die zusätzliche Problematik bei der (erzwungenen) Umstellung auf den Grundversorgungsvertrag aufmerksam machen bzw. diese zu bedenken geben.
Nach z.B. der GasGVV, § 2, Abs. 3, Satz 6 ist doch wohl eindeutig festgelegt, dass der Grundversorger in Textform eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsabschluss notwendigen Angaben machen muss und damit gem. Satz 6 \" Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Register-Nummer und Adresse) zu geben hat.
Bitte vergleichen Sie diesen Passus des Gesetzes einmal mit dem Ihnen sicherlich gleichlautend vorliegenden sog. Grundversorgungsvertrag unseres gemeinsamen Lieferanten und dort den Passus unter Nr. 4.
Allein daraus werden Sie erkennen, wie gesetzeskonform unser Lieferant handelt.
In diesem Zusammenhang sehe ich dann allerdings Probleme auf uns zukommen für den Fall, dass der uns unbekannte Netzbetreiber die Lieferung an uns (vielleicht wegen unserer Kürzungen???) einstellt, weil unser Lieferant von uns nicht ausreichendes Geld erhalten hat, um den Netzbetreiber auch vollständig zu bezahlen.
Da könnte dann doch der § 317 BGB Abs. 1 uns wie ein Tritt vor´s Schienenbein treffen, denn da heißt es, dass
\"Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten (Netzbetreiber) überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Was ist denn dann das sog. billige Ermessen ?
Nicht ärgern, nur wundern, aber besonders aufpassen.
Gruss
marten:
@h.terbeck
Auf meiner Rechnung konnte ich keine Angaben zum Netzbetreiber finden.
Ein klarer Verstoss gegen die GasGVV.
Die Problematik die Sie ansprechen sehe ich nach durchlesen der entsprechende Paragraphen auch.
Wenn es zu einer Versorgungsstörung aus welchen Gründen auch immer kommt, und uns der Netzbetreiber erstmal nicht bekannt ist, können wir ohne weiteres erstmal keine Ansprüche geltend machen.
Vielleicht meint in diesem Zusammenhang der § 2, Absatz 3, Satz 2 aber nur das entstandene Schäden durch Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können.
So wie ich § 6, (3) deute ist der Grundversorger weiterhin Ansprechpartner bei Störungen.
Ob jetzt wirklich in diesem Zusammenhang § 317 BGB Absatz 1 in Frage kommt weiss ich nicht.
Meiner Meinung nach habe ich nur mit dem Grundversorger einen \"Vertrag\"
abgeschlossen, und nicht mit dem Netzbetreiber.
Den Passus § 2, Absatz 3, Satz 2 halte ich in diesem Zusammenhang aber für bedenklich.
Wenn ich mir im Geschäft z.B. einen Fernseher kaufe und ich zuhause feststelle er funktioniert nicht, so gehe ich zum Händler bei dem ich den Fernseher gekauft habe nicht zum Hersteller und reklamiere.( Leistung eines Dritten).
Warum soll jetzt etwas anderes für Energielieferverträge gelten?
gruss
marten
userD0010:
Hallo Marten,
wir bewegen uns jetzt in eine Thematik, bei der u.U. Juristen nicht nur den Finger, sondern alle verfügbaren Hände in die Höhe reißen.
Natürlich ist und bleibt unser Grundversorger unser Vertrags- und Ansprechpartner.
Wenn dieser aber bei einer Versorgungsstörung auf den Netzbetreiber verweist, besteht fur uns als Verbraucher nur noch die Möglichkeit, die Anschrift des Netzbetreibers herauszufinden. Diesen dann zur Leistung zu bewegen, bedarf aber dann auch einer Verpflichtung des Netzbetreibers zur Durchleitung von Energie an uns als Verbraucher. Ob der Netzbetreiber nicht dann auf einen nichtexistenten Vertrag verweisen kann, vermag ich so nicht zu beurteilen.
Sicherlich aber wird der Netzbetreiber aber im schlimmsten Fall die Möglichkeit nutzen wollen, eine weitere Belieferung aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, so lange der das ihm zustehende vollständige Entgelt nicht erhalten hat. Der § 6, Abs. 3, Satz 1 ist da etwas weich gehalten, denn was sind schon nicht berechtigte Maßnahmen des Grudnversorgers und andererseits die wirtschaftlichen Interessen des Netzbetreibers, die dieser gegenüber dem Grundversorger geltend gemacht haben könnte.
Und da würde es dann eng hinsichtlich §17 BGB.
Muss nicht passieren, könnte aber im schlimmsten Fall als Präzedenzfall plötzlich durchexerziert werden.
Im Gegensatz zu Energie habe ich bei einem Fernseher ein klar spezifiziertes Gewährleistungsrecht.
Und da unser beider Freunde mit allen Wassern gewaschen sind und ich ihnen jede erdenkliche Schlechtigkeit zutraue, ziehe ich jedes Risiko in Betracht.
Gruss
Gazpromi:
Guten morgen an die Runde:
Vor einigen Tagen habe ich meine erste Jahresabrechnung für den Zeitraum 03/07 - 01/08 für Gaslieferungen von der RWE erhalten:
Interessant - meines Erachtens jedoch außerhalb des Zumutbaren ist - das die von mir und meiner Freundin geleisteten Abschlagszahlungen den Endbetrag um 68,5 % überschritten haben.
Mir ist klar, dass es sich bei der Höhe der Abschlagszahlungen um Vergleichswerte der Vorjahre für vergleichbare Abnehmer handeln muss, aber eine solche überhöhte Forderung von Abschlagszahlungen steht meines Erachtens nicht mehr im Verhältnis zum Endbetrag.
Zu meiner Frage:
Macht es Sinn, dieser ersten Jahresabrechnung in irgendeiner Form zu widersprechen, oder sollte man dies erst mit der zweiten - mit Hinweis auf evtl. Preissteigerungen auf die Vorjahre - machen...
Vielen Dank.
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