Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten

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RR-E-ft:
Entgegen anderslautender Behauptungen wurde meine Rechtsaufassung nicht zusammengefasst.


--- Zitat ---Original von reblaus
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.
--- Ende Zitat ---

Fraglich bleiben weitere Diskussionsbeiträge.

Black:
Sehr schön die Herren,

es bleibt jedoch dabei, dass es an einer Anspruchsgrundlage des Kunden für den außergerichtlichen Billigkeitsnachweis fehlt. Dem § 315 BGB ist ein solcher Anspruch nicht zu entnehmen.

Allein aus der Tatsache, dass eine billige Festsetzung geschuldet ist, folgt noch keine zusätzliche Nachweispflicht.

Wenn Sie z.B. 1 kg \"italienische handgepflückte\" Tomaten beim Händler bestellen und nach der Lieferung Zweifel an Herkunft und Erntemethode haben, können Sie als Kunde natürlich auch bis zum Gerichtsprozess die Bezahlung der Ware verweigern. Sie können auch darauf hinweisen, dass es Ihnen als Verbraucher unmöglich sei Herkunft und Erntemethode allein zu bestimmen. Das allein eröffnet Ihnen aber noch keinen zusätzlichen Anspruch, der Händler müsse Ihnen außergerichtlich \"nachweisen\" woher die Tomaten stammen und wie sie gepflückt wurden (die Aussage des Erntehelfers lehnen Sie natürlich als parteiisch ab, sie verlangen Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Händlers).

reblaus:
@RR-E-ft
Mit meiner Zusammenfassung habe ich die Wirrnisse Ihrer Theorie auf die Schippe genommen. Bevor Sie mir Albernheiten auf Ihre Kosten vorwerfen, möchte ich darauf hinweisen, dass Ihnen das Lob der kommödiantischen Urheberschaft gebührt. Ich vermute zwar, Sie selbst haben davon keine Ahnung, aber Sie haben wirklich großes Talent.

Wenn Sie eine vertragliche Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Kostensteigerungen konstruieren, so erwächst aus dieser vertraglichen Pflicht ein Anspruch des Kunden. Wenn die vorgerichtliche Missachtung dieses Anspruchs zu einem Anerkenntnis nach § 93 ZPO berechtigen soll, so muss die Fälligkeit dieses Anspruchs vor Klageerhebung liegen.


--- Zitat ---§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
--- Ende Zitat ---

Wenn nach Ihrer Ansicht der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung aufgrund von substantiierten Darlegungen des Versorgers prüfen können muss, so muss diese Prüfung erfolgen, bevor der Kunde zur Zahlung des erhöhten Entgelts verpflichtet ist. Daher müsste ein solcher von Ihnen propagierter Anspruch Fälligkeitsvoraussetzung sein. Da die von Ihnen behauptete Pflicht vor Zahlung des Entgelts erbracht werden müsste, dem Kunden wäre eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen, würde die fehlende Fälligkeit des Zahlungsanspruchs das Zurückbehaltungsrecht sogar verdrängen.

Es muss Ihnen doch klar sein, dass Sie nicht einfach irgendwelche vertraglichen Pflichten in den Raum stellen können, um dann sämtliche Rechte, die sich daraus ergeben würden, zur Seite zu wischen, um den § 93 ZPO anwenden zu können.

Ich habe den Eindruck, dass Sie in Ihrem Beitrag aus 2008 lediglich eine missverständliche Formulierung gebraucht haben. Statt dieses Missgeschick richtigzustellen, konstruieren Sie eine waghalsige Theorie, die mit dem Rechtssystem einfach nicht in Einklang zu bringen ist.

RR-E-ft:
Nicht jede Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht vermag ein Zurückbehaltungsrecht zu begründen.

Die Unbilligkeitseinrede zeitigt ihre eigene o. g. Wirkung, unabhängig davon, ob vom anderen Vertragsteil eine Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen,  verlangt wurden oder ob er einfach nur die Unbilligkeitseinrede erhoben hat, etwa  mit der Erklärung \"Ich widerspreche der einseitigen Leistungsbestimmung und rüge diese als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.\"

Hat der andere Vertragsteil über die Erhebung der Unbilligkeitseinrede hinaus die Darlegung der Billigkeit und einen Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt, so können ausnahmsweise die Voraussetzungen des  § 93 ZPO im konkreten Einzelfall  vorliegen.

Ich habe niemanden Albernheiten auf meine Kosten vorgeworfen.

reblaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft Hat der andere Vertragsteil über die Erhebung der Unbilligkeitseinrede hinaus die Darlegung der Billigkeit und einen Beleg für die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, verlangt, so können ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 93 ZPO im konkreten Einzelfall vorliegen.
--- Ende Zitat ---

Das ändert nichts an der Behauptung, dass die Darlegung der Billigkeit und ein Beleg für Ihre Umstände nach Ihrer Ansicht eine Vertragspflicht ist. Das Verlangen diese Pflicht zu erfüllen wäre dabei lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht würde die beschriebenen Rechtsfolgen nach sich ziehen, die die Anwendung des § 93 ZPO entbehrlich machen würden.

Abgesehen davon bleibt bei Ihrem Konstrukt völlig offen, welchem Zweck es denn dienen soll. Warum soll ein Kunde, der zuvor der Behauptung, die Kosten hätten sich im gleichen Umfang der Preiserhöhung erhöht, keinen Glauben geschenkt haben, in dieses Unternehmen plötzlich Vertrauen fassen, wenn es diese Behauptung weiter substantiiert. Fehlendes Vertrauen kann doch nur dadurch hergestellt werden, dass die angezweifelte Tatsache bewiesen wird. Eine substantiierte Darlegung könnte doch genauso erlogen sein, wie die einfache Zusicherung, dass die Preiserhöhung den Anforderungen an die Billigkeit entspricht.

Im Gegensatz zu Ihrem Eindruck veralbere ich nomos nicht. Er hat nämlich richtig erkannt, dass die von Ihnen entwickelte Theorie dem Kunden nur dann einen Vorteil bringt, wenn statt der Darlegungspflicht eine Beweispflicht vorliegt. Ihnen wiederum ist klar, dass Ihre Theorie mit einer solchen Ausweitung absurde Rechtsfolgen nach sich ziehen würde.

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