Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
reblaus:
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Dem Verbraucher soll aufgrund eines vorgerichtlich verweigerten Billigkeitsnachweises ein Recht zum sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO zustehen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Ich rede doch hier gar nicht von einem Anerkenntnis nach Beweisaufnahme, sondern ausdrücklich von einem Anerkenntnis nach Klagezustellung und den notwendigen Substantiierungen, die erstmals im Prozess erfolgen, zB. hinsichtlich der zwischenzeitlichen Entwicklung der konkret preisbildenden Kostenfaktoren, die bei der Beurteilung der Billigkeit jedenfalls Berücksichtigung finden müssen.
--- Ende Zitat ---
Allerdings soll das sofortige Anerkenntnis bereits erfolgen, bevor Beweis über die vorgerichtlichen Billigkeitsnachweise erhoben wurde.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Vertragsverhältnis besteht, ist der bestimmungsberechtigte Vertragsteil nicht nur verpflichtet, eine Bestimmung zu treffen, sondern auch verpflichtet, auf Verlangen die Billigkeit der getroffenen Bestimmung nachvollziehbar zu begründen,
--- Ende Zitat ---
Der vorgerichtliche Billigkeitsnachweis soll eine Verpflichtung des Versorgers sein, aber nur in dem Umfang, dass die Billigkeit nicht nachgewiesen wird, sondern nur nachvollziehbar ist.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die Begründung der Billigkeit einer getroffenen Ermessensentscheidung auf Verlangen ist vertraglich geschuldet wie auch überhaupt die Vornahme einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis.
--- Ende Zitat ---
Auf den vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis soll der Verbraucher einen Vertragsanspruch haben.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die Frage der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO wegen fehlender Veranlassung zur Klage knüpft insbesondere nicht daran an, ob die Klage begründet oder auch nur schlüssig ist. Im Falle eines Anerkenntnisses wird für den Erlass des Anerkenntnisurteils gem. § 307 ZPO gerade nicht mehr geprüft, ob die Klage schlüssig und gar begründet ist, so dass auch im Falle einer unschlüssigen Klage das Verfahren durch Anerkenntnisurteil enden kann.
--- Ende Zitat ---
Der Vertragsanspruch des vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweises braucht nicht schlüssig zu sein.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Das Leistungsverlangen der zur einseitigen Leistungsbestimmung ebenso berechtigten wie verpflichteten Partei geht damit regelmäßig jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtstreits über die Billigkeit ins Leere. Es muss deshalb niemand über ein Zurückbehaltungsrecht sinnieren, welches die Zahlungsklage unbegründet machen könnte...
--- Ende Zitat ---
Der Vertragsanspruch des vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweises eröffnet kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.
So, jetzt ist hoffentlich jedem alles klar.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Um den Überblick zu wahren fasse ich die Rechtsauffassung von RR-E-ft zusammen.
--- Ende Zitat ---
Netter Versuch, der ein gewisses Bemühen wohl durchaus erkennen lässt.
(Nicht ganz so talentiert vielleicht wie Susi Müller in der Sendung HERZBLATT) ;)
--- Zitat ---Original von reblaus
So, jetzt ist hoffentlich jedem alles klar.
--- Ende Zitat ---
Wohl kaum.
Ich finde den ausgesprochen bemerkenswerten Versuch einer Zusammenschau meiner Rechtsauffassung jedenfalls nicht gelungen, insbsondere als materiell-rechtliche und prozessrechtliche Begriffe nach Herzenslust durcheinandergewirbelt werden (\"Schlüssigkeit\"). Ich rede davon, dass selbst eine unschlüssige Klage ein Anerkenntnis und in dessen Folge ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO zulässt, was von der Frage, ob die Klage geboten und veranlasst war und deshalb ausnahmsweise § 93 ZPO Anwendung finden kann, strikt zu trennen ist.
Ich habe ausgeführt, dass es in jedem konkreten Fall einer Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses vorliegen, was m.E. einem Rechtsanwalt vorbehalten sein sollte und erst nach Klageerhebung anhand der Auswertung aller zuvor geführten Korrespondenz möglich ist.
Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
Was vielleicht auch noch nicht jedem klar ist, siehste hier.
Nicht allen klar ist vielleicht auch, was Beiträge entsprechenden Inhalts wirklich sollen:
--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Wenn Sie einen vertraglichen Anspruch hätten, dass der Versorger Ihnen die Billigkeit umfänglich und substantiiert darzulegen oder gar zu beweisen hätte, frage ich mich, warum Sie überhaupt auf § 93 ZPO zurück greifen wollen.
Wenn Ihr Versorger seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Abgesehen davon müsste ein solches Recht Auswirkungen auf die Fälligkeit haben. Der Nachzahlungsanspruch könnte erst nach erfolgtem Nachweis fällig werden. Eine Zahlungsklage wäre schon aus diesen beiden Gründen unbegründet.
@Black
nomos findet jede Idee (gut), die ihm nützt. Das ist eine lässliche Sünde :D.
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige. Daran sollte man sich nach Expertenmeinung wohl nicht laben. Siehste hier.
reblaus:
Nachtrag zu obiger Zusammenfassung
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.
--- Ende Zitat ---
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.
Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Nachtrag zu obiger Zusammenfassung
--- Zitat ---
Original von RR-E-ft Unverständlich bleibt insbesondere, weshalb es etwa neben der Unbilligkeitseinrede überhaupt eines gesonderten Zurückbehaltungsrechts bedürfen sollte.
(…)
Möglicherweise überfordert schon die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten einige.
--- Ende Zitat ---
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet den Zahlungsanspruch des Versorgers bereits vor Erfüllung des Vertragsanspruchs auf einen vorgerichtlich nicht nachzuweisenden sondern nur unschlüssig nachvollziehbaren vorgerichtlichen Billigkeitsnachweis. Deshalb eröffnet die Verweigerung kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ist auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, weil ein Zahlungsanspruch gar nicht besteht, sondern gerichtlich nur dann durchgesetzt werden kann, wenn der Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt wird, weil nämlich zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.
Also spätestens jetzt muss es ja dem letzten Heuler sonnenklar sein.
--- Ende Zitat ---
Gewiss ist jetzt wohl jedem sonnenklar, wie es um diese Beiträge, die angeblich eine Zusammenfassung versuchen, inhaltlich steht, wohl auch dem letzten Heuler. ;)
Die Unbilligkeitseinrede vernichtet materiell- rechtlich keinen Zahlungsanspruch, wenn die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, führt jedoch dazu, dass dieser bei Hartschädeligkeit des Kunden erst in einem Zahlungsprozess durchsetzbar ist, bei dem ohne Anerkenntnis und auf Bestreiten des beklagten Kunden die Umstände, die die Billigkeit begründen sollen, erst bewiesen werden müssen. Der Zahlungsanspruch ist ohne Anerkenntnis des beklagten Kunden im gerichtlichen Verfahren prozessual nicht durchsetzbar, wenn der Kläger die Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, nicht beweisen kann.
Im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung bestand hingegen materiell- rechtlich (grundsätzlich auch ohne Unbilligkeitseinrede) von Anfang an keine Verbindlichkeit, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass selbst eine darauf geleistete Zahlung rechtsgrundlos erfolgte und deshalb grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB nachträglich herausverlangt werden kann, vgl. OLG Düsseldorf.
Dass dürfte den meisten aufmerksamen Lesern auch schon vor diesem Nachtrag zur Zusammenfassung klar gewesen sein. Man hätte sich nicht so bemühen brauchen.
Während die eigentliche Leistungsbestimmung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht eine vertragliche Hauptpflicht ist (Palandt, BGB, § 315 Rn. 12) ist die nachvollziehbare Darlegung der Billigkeit und ggf. die Belegung der Umstände, welche die Billigkeit begründen sollen, auf Verlangen des anderen Vertragsteils vertragliche Nebenpflicht, was nichts an der vorgenannten Wirkung der Unbilligkeitseinrede ändert.
Es ist nicht ersichtlich, woher etwa nomos die Unterscheidung zwischen vertraglicher Hauptpflicht und vertraglicher Nebenpflicht kennen sollte und es ist jedenfalls nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Veranlassung bestand, ihn und andere deshalb innerhalb der Diskussion ausgesprochenen Albernheiten auszusetzen.
reblaus:
:)
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