Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann Nachweis der Billigkeit/Gerichtskosten
reblaus:
@Energie-Bündel
RR-E-ft sagt da auch nichts anderes.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versorger sich vertraglich verpflichtet hat, die Grundlagen seiner Preiskalkulation offenzulegen. Ohne RR-E-ft bei seiner eigenen Interpretation vorgreifen zu wollen, halte ich eine vorprozessuale Beweisführung gar nicht für möglich. Hierbei müsste ja bekannt sein, wie der Richter die Zeugenaussagen und Urkunden würdigt.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Netznutzer
Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vor einem Gerichtsverfahren ein Nachweis der Billigkeit erbracht wurde, der dann auch im Gerichtsverfahren allein genügt hätte. Halbwegs aussagekräftiges und ansatzweise nachprüfbares Material wird ersichtlich erst innerhalb von Gerichtsverfahren beigebracht.
--- Ende Zitat ---
Es gibt Urteile des LG Osnabrück zugunsten der SW Lingen, bei denen das Gericht die Billigkeitskontrolle mittels Zeugenvernehmung der Wirtschaftsprüfer und wohl auch Mitarbeiter des EVU durchgeführt hat.
Energie-Bündel:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Energie-Bündel
RR-E-ft sagt da auch nichts anderes.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Tatsächlich ist die Billigkeit dann durch ein Gericht zu prüfen.
Entspricht die Bestimmung nach dieser gerichtlichen Prüfung der Billigkeit, so befand sich der Kunde von Anfang im Verzug mit den entsprechenden Folgen. Entspricht sie nicht der Billigkeit so ist das gerade nicht der Fall. Eine unbillige Leistungsbestimmung führt gem. § 315 III 1 BGB zu keiner verbindlichen Forderung.
Der Verbraucher, der bereits vorprozessual einen Billigkeitsnachweis gefordert hatte, der nicht erbracht wurde, kann sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt.
--- Ende Zitat ---
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versorger sich vertraglich verpflichtet hat, die Grundlagen seiner Preiskalkulation offenzulegen. Ohne \"RR-E-ft\" bei seiner eigenen Interpretation vorgreifen zu wollen, halte ich eine vorprozessuale Beweisführung gar nicht für möglich. Hierbei müsste ja bekannt sein, wie der Richter die Zeugenaussagen und Urkunden würdigt.
--- Ende Zitat ---
Danke für die textliche Hervorhebung aus dem Original von \"RR-E-ft\". Die ersten beiden Absätze hatte ich nicht so genau beachtet. Die danach folgenden Absätze des Originals kann ich allerdings mit dem Vorherigen nicht so ohne weiteres in Übereinstimmung bringen.
So wie es derzeit da steht, verleitet der Text, zumindest dem ersten Anschein nach, zu der Vermutung, daß der vorprozessual geforderte Billigkeitsnachweis auch vom Verbraucher vorprozessual erwartet wird, denn es heißt im folgenden Text von \"RR-E-ft\", daß der Verbraucher
\"sich noch im gerichtlichen Verfahren, also nach Klageerhebung, eine sofortige Annerkenntnis vorbehalten kann für den Fall, dass der Billigkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren erfolgt\".
Nach dem erneuten Hinweis von \"reblaus\" habe ich nun aber versucht den Text so zu lesen, daß der Billigkeitsnachweis im gerichtlichen Verfahren nicht erbracht wurde und es nun dem Versorger erst im zweiten Anlauf, im selben
Verfahren, gelingt einen Billigkeitsnachweis zu erbringen.
Bei dieser Interpretation des Textes wäre es bis zu dem Punkt schlüssig.
Allerdings ist dann der folgende letzte Absatz, im dem ein Anerkenntnisurteil folgt, \"ohne dass das Gericht die Billigkeit weiter prüft oder noch über diese zu entscheiden habe\" unverständlich, d.h. nicht kompatibel mit der vorherigen Lesart. Oder bin ich hier begriffstutzig weil mir Wunschdenken den klaren Blick verstellt?
Zum eindeutigen Verständnis wäre es sicherlich hilfreich, wenn \"RR-E-ft\" seinen damaligen Text so präzisieren könnte, daß kein Mißverstädnis mehr möglich ist. Die rechtliche Relevanz der geklärten Bedeutung des Textes wäre dann noch der eigentlich abschließende wesentliche Punkt meiner Anfage.
reblaus:
@Energie-Bündel
Man kann die Erfolgsaussichten einer Klage aufgrund von § 315 BGB auch vorher im groben abschätzen. Zuerst sollten Sie die Preise Ihres Versorgers mit den Preisen anderer Versorger vergleichen. Liegen die über längere Zeiten im preisgünstigen Bereich, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es Ihr Versorger nicht allzusehr übertrieben hat. Interessant ist auch der Vergleich der Kostensteigerungen. Die Rohstoffkosten sind für alle Energieversorger gleichmäßig gestiegen. Wenn der eine dies zu 2 Cent Preiserhöhung genutzt hat, dem anderen aber 1,2 Cent genügten, dann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den 2 Cent ein Schluck zuviel genommen worden.
Daneben steht Ihnen die Möglichkeit offen, die Jahresabschlüsse Ihres Versorgers beim Handelsregister einzusehen und zu kopieren. Ab 2006 sind die Abschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger im Internet veröffentlicht. Auch hier ergibt der Vergleich unterschiedlicher Jahre einige erhellende Erkenntnisse. Vielleicht sollte sich da ein Betriebswirtschaftler mal ans Rechnen machen.
RR-E-ft:
Preisvergleiche können nur auf Wettbewerbsmärkten herangezogen werden, wenn es um die Kontrolle des Gesamtpreises geht. Um diese geht es jedoch zumeist nicht (BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07 Tz. 16 ff., 48. ff.)
Wo es darum geht, ob ein bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis nachträglich zu Lasten des Kunden verschoben wurde, geht es um eine Kontrolle der konkreten Kostenentwicklung des konkreten Lieferanten.
@Energie- Bündel
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn ermittelt monatlich den Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze, welche auch nach dem amtlichen Monitoringebericht der Bundesnetzagentur die Entwicklung der Großhandelspreise aufgrund der bestehenden Ölpreisbindung wiedergibt. Diese nominale Kostenentwicklung, die aus dem Ausland kommt, kann bei den verschiedenen Versorgern in sehr unterschiedlichem Umfange bei zwischenzeitlichen Entwicklungen bei anderen preisbildenden Faktoren kompensiert werden. Die Entwicklung der Großhandelspreise für Strom und Gas an der Leipziger EEX findet man dort veröffentlicht.
Siehe hier.
Wenn der Kunde vorprozessual einen Billigkeitsnachweis verlangt, der Versorger einen solchen nicht geliefert hat, obschon er ihn hätte vorgrichtlich liefern können, dann hat der Kunde nach Unbilligkeitseinrede für eine Zahlungsklage schon keine Veranlassung gegeben, so dass ihm die Möglichkeit eines sog. sofortigen Anerkenntnisses noch im Zahlungsprozess des Versorgers (nach Klageerhebung) möglich sein kann, nämlich dann wenn der Versorger erstmals im Zahlungsprozess entsprechende Darlegungen und ggf. Nachweise liefert, die er vor dem Zahlungsprozess hätte anbringen und dem Kunden eröffnen können, aber nicht angebracht hatte. Ich meine, in Energiedepesche- Sonderheft Heft 1/2006 (beziehbar über den Verein) lässt sich darüber etwas nachlesen. Es ist ausdrücklich der Fall gemeint, wo erstmals im Zahlungsprozess substantiierte Darlegungen zur Billigkeit erfolgen und solche vor Klageerhebung trotz Aufforderung gegenüber dem Kunden nicht gebracht wuden, wenn der Kunde also z.B. deutlich machen kann, dass er z.B. bei Kenntnis des Inhalts der Klageschrift und deren Anlagen vor deren Erhebung den Billigkeitsnachweis als erbracht angesehen und deshalb gezahlt hätte. Dafür muss der Versorger in der Klageschrift oder im Prozess Darlegungen machen und Nachweise antreten, die er dem Kunden gegenüber trotz Aufforderung außerhalb des Gerichtsverfahrens noch nicht gebracht hatte.
Bei dem Fall den reblaus beschrieben hat, nämlich Unbilligkeit der Bestimmung und auf Antrag gerichtliche Ersatzbestimmung hat der Verorger die Verfahrenskosten zu tragen, weil die Forderung ausdrücklich erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils verbindlich und für den Kunden fällig werden kann, so dass er sich bis zur Rechtskraft des Gestaltungsurteils keine verbindliche und fällige Zahlungsverpflichtung bestand (vgl. BGH Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II 1 b). Schließlich trägt der Versorger auch die Verantwortung für die Notwednigkeit einer Ersatzbestimmung, die ausschließlich in seinem Interesse liegt, um eine Verbindlichkeit überhaupt erst entstehen zu lassen. Der ersorger hatte klar gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine der Billigkeit entsprechende Tarifbestimmung zu treffen, so dass aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ein Schadensersatzanpruch des Kunden gegn den Versorger bestehen kann, der darauf gerichtet ist, die Prozesskosten zu tragen.
--- Zitat --- Original BGH, Urt. v.05.07.05 - X ZR 60/04 unter II 1. b)
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge,
daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---
Es ist bisher wohl noch kein Fall bekannt geworden, wo der Versorger wegen der Unbilligkeit seines Tarifs einen Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gestellt und damit Erfolg gehabt hat.
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