Cremer schrieb:
natürlich ist das Sonderkündigungsrecht sehr gut, denn man kann wechseln.
Besser jedoch, Widerspruch einlegen, Abschläge kürzen und eigene Jahresrechnung erstellen
Belkin schrieb:
Es ist immer Vorsicht angebracht bei solchen Äußerungen.
Ob die Möglichkeit zu kürzen besteht, hängt davon ab, in welchem Vertragsverhältnis man sich befindet und welche Preise ggf. vereinbart sind.
@all
Es ist zuerst einmal notwendig zu klassifizieren, welchen Vertrag man mit dem Energieversorgen abgeschlossen hat.
Und im zweiten Schritt geht es um die Frage, welcher Preis entweder explizit durch Vertragsschluss vereinbart wurde(Sondervertrag) oder welcher Preis nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung eventuell als vereinbart gelten soll.
Unter den Einstandspreis bei einem Sondervertrag darf nicht gekürzt werden. Anderes Verhalten wäre vertragswidrig.
@belkin
Selber Vorsicht bei der Wortwahl
Wieso?
@Cremer hatte doch Recht.
Ein Sonderkündigungsrecht ka n n man in Anspruch nehmen.
\"Kann\" eröffnet ein Ermessen, heisst man m u s s
nicht, man s o l l
nicht, aber wenn man
will, dann kann man.
Und er zeigt uns die mögliche Alternative, die immer besser, weil
billiger, ist.
Und
Ob die Möglichkeit zu kürzen besteht
hängt
nicht davon ab, in welchem Vertragsverhältnis man sich befindet und welche Preise ggf. vereinbart sind.
Die Möglichkeit zur Kürzung besteht immer.
Vom Vertragsverhältnis hängt
nur ab,
in welcher Höhe man kürzen kann.
Richtig ist: Bei Sonderverträgen darf nur bis zum vereinbarten Preis gekürzt werden.
Aber was soll das denn bedeuten??? :
...welcher Preis nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung eventuell als vereinbart gelten soll.
Ich kann @eislud nur zustimmen. Ausrufezeichen!
@all
Witzig,
man achte doch bitte nur einmal auf die Wortwahl im Text des Versorgerschreibens:
Sonderkündigungsrecht: Wenn Sie nicht kündigen, gelten die neuen Preise als vereinbart.Heisst im Umkehrschluss:
Wir wissen ja, dass
wir Ihnen nicht kündigen dürfen, aber vielleicht wären
Sie ja so außerordentlich zuvorkommend (= außerordentlich dämlich) und kündigen selbst. Hierzu geben wir Ihnen mit dem Sonderkündigungsrecht die einmalige Gelegenheit (uns aus der Patsche zu helfen). Dann sind wir einen unbequemen Kunden auf die leichtest mögliche - und definitiv eleganteste - Weise los geworden.
Wir würden uns bei Ihnen für das einmalig seltene (selten dämliche nämlich, (Miss-) ) Verständnis für unsere prekäre Situation und für die völlig verfehlt angewandte Gestaltungsmacht eines (an und für sich sehr sinnvollen - und für uns in diesem Falle unbezahlbaren ) Verbraucherrechtes natürlich erkenntlich zeigen.
Außer unserem tief empfundenen Dank würden wir uns für Ihre Entscheidung auch gerne mit einem Gutschein in Höhe von, sagen wir, 50 Euro erkenntlich zeigen, einzulösen bei einem zukünftigen Verorger Ihrer Wahl - solange wir das nicht wieder werden ;-))