Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen  (Gelesen 10669 mal)

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Offline Mym

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Unser Energievesorger hat die Preise im Zeitraum 01.10.2004-01.01.2005 um 16.66% angehoben. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt.
Nun kam ein Schreiben unseres EV, mit einer vorbereiteten Erklärung, dass wir die Erhöhung unter Vorbehalt zahlen. Das die Beweislast mit Unterschrift unter diesem Schreibem vom EV auf uns übergeht wissen wir.

Nun ist die Frage, wie eine vollständige Offenlegung der Gaspreis-Kalkulation auszusehen hat.
Neben den allgemeinen Floskeln schreibt unser EV zur Begründung folgendes:

\"Auf Grund der zuvor geschilderten Grundlagen (Heizölpreisnotierung/Bezugsvertrag mit Vorlieferanten) ist unser Gasbezugspreis seit unserer letzten Gastarifpreissenkung im Januar 2004 in dem Zeitraum bis Ende Oktober 2004 um 13,09% und in dem Zeitraum von Oktober 2004 bis 31.12.2004 um weitere 12,95% gestiegen. Daraus egibt sich eine Gesamtbezugspreiserhöhung in 2004 um 26,04%.
Wir haben bei unserer Preisgestaltung zum Oktober 2004 je nach Verbrauchsstruktur und Häusertyp bei der Erhöhung zwischen 10,28% bis 12,00% und zum 01.01.2005 zwischen 4,66% bis 5,36% dies nicht in vollem Umfang an unsere Kunden weitergegeben und somit Margenverluste in Kauf genommen. Die Preisanpassung wurde insgesamt an unsere Kunden mit 14,04% bis 16.66% weitergegeben\"


....\"Das von Ihnen angekündigte Kürzungsrecht (§315 BGB) wird durch spezielle Regelungen in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (im folgenden AVBGasV) ausgeschlossen. \"(was auch immer das heissen mag???)

Man droht uns mit einem außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren.

In meinen Augen ist diese Begründung nicht ausreichend, oder?

Danke schonmal vorab
Mym

Offline Cremer

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Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen
« Antwort #1 am: 19. Februar 2005, 20:42:35 »
Hallo Mym

war auch bei uns so, dass der Versorger, die Stadtwerke Bad Kreuznach, die Begrenzung des Abschlages in Verbindung mit dem Einzugsverfahren \"so nicht handhaben können\" :shock:  und kündigten den Energieclub Vertrag, in diesem man 10% Rabatt auf den Arbeitspreis für Gas und Strom erhält.

Der Vertrag wurde vertragswidrig  :!: rückwirkend zum 31.1.05 und ohne Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Kündigungstermine gekündigt  :evil:

Wir hätten auch eine Enverständniserklärung unterschreiben sollen, wonach die Abschläge unter Vorbehalt zu leisten wären, bis die Billigkeit nachgewiesen wäre :lol:  Da kann man nur lachen. Wenn gezahlt wurde, ist das Geld weg und man muss dann aus der rechtlichen schlechteren Position klagen. Das ist doch das was die Versorger wollen, nicht sie sollen klagen, sondern der Endkunde :!:

Sie hierzu auch meine Beiträge unter \"Stadtwerke Kreuznach kündigen mir den Energieclub Vertrag:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=668&sid=ebdf4fa2852bd3ebd9c2ebef6ad68582

Wir haben die \"Bürgerinitiative für faire Energiepreise\" gegründet. Ab Montag finden Sie unter www.energiepreise-runter-kh.de uns auch im Netz
MFG
Gerd Cremer
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Offline Mym

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Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen
« Antwort #2 am: 19. Februar 2005, 21:27:37 »
Danke Herr Cremer!

Ich habe mir Ihren Beitrag durchgelesen und musste feststellen, dass der Brief scheinbar ein Formschreiben ist. Der Wortlaut der Begründung ist fast identisch.
Ich habe mich noch nicht so mit der Materie beschäftigt. Ich bin erst seit kurzer Zeit Eigenheimbesitzerin und handle im Auftrag meines Vaters, der Vertragspartner des EV ist (habe eine Eigentumswohnung in seinem Haus).

Man findet viel zum Thema, auch Musterschreiben. Ich konnte allerdings noch nicht dazu finden, wie denn so eine Offenlegung der Kalkulationen auszusehen hat.

Unser EV hat ja ein paar Zahlen dagelegt (siehe Eröffnungsthread).
In meinen Augen ist das lediglich eine Erklärung die aussagt, inwieweit der Olpreis in 2004 gestiegen ist. Oder sehe ich das komplett falsch und DAS  ist bereits eine Offenlegung und ich falle hinten runter wenn ich meinen Widerspruch aufrecht erhalte??

Mym

Offline Cremer

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Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen
« Antwort #3 am: 20. Februar 2005, 10:25:06 »
Hallo Mym,

danke für die Antwort.

Das bestätigt mir, dass die Versorger sich ebenfalls abgesprochen haben bzw. absprechen. man versucht verschiedene Verfahren und Kündigungs-/Mahnschreiben. In Gevelsberg ist dass das gleiche Schreiben wie bei uns in Bad Kreuznach
Welcher Versorger ist das in Ihrem Fall?
MFG
Gerd Cremer
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Offline Mym

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Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen
« Antwort #4 am: 20. Februar 2005, 14:34:47 »
Hier ist es die EVB-Energie und Versorgung Butzbach GmbH...

Offline RR-E-ft

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Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen
« Antwort #5 am: 21. Februar 2005, 11:27:54 »
Bei Offenlegung der Kalkulation müssen alle zahlen auf den Tisch, nämlich wie sich der Endverbraucherpreis zusammensetzt:

Der Grundpreis deckt die Fixkosten ab für das Verteilnetz, das Personal, die allgemeinen Verwaltungskosten.

Der Arbeitspreis deckt die variablen Kosten des Gasbezugs ab.

Auch hier muss genau augeschlüsselt werden, welche Kosten das bisher waren und welcher Gewinn dabei resultierte.

Es müssen also die zahlen jeweils vor und nach der Preiserhöhung genannt werden und es muss ersichtlich werden, ob sich durch Preiserhöhungen ggf. der kalkulierte Gewinnanteil des Versorgers erhöht hat. Dies wäre nach der Rechtsprechung des BGH gerade unbillig.

Damit ein Gericht diese Frage prüfen kann, müssen die konkreten Zahlen offen gelegt werden.

Ich gebe mal ein Beispiel:


Ein Stromversorger hatte gegenüber dem Bundeskartellamt angegeben, dass seine eigenen Strombezugskosten 2,48 Ct/ kWh betragen.

Nun hat der Vorlieferant die Preise um 6 % erhöht, also um 0,1488 Ct/ kWh. Das hat der Versorger nicht mitgeteilt. Er sprach nur von einer erheblichen Verteuerung der Vorliefarntenpreise unter Verweis auf das insgesamt gestiegene Preisniveau bei den Energiepreisen und natürlich die Inflation.

Der selbe Versorger erhöhte mit dieser Begründung seine Heizstrompreise im Arbeitspreis um 10 %, eine Preiserhöhung von stolzen 0,7 Ct/ kWh.

Die Preiserhöhung ist offensichtlich unbillig, da sich der Gewinn unter sonst gleichen Bedingungen um 0,5512 Ct/ kWh dabei erhöht.

Dies kann man jedoch als Verbraucher nur erkennen, wenn alle Fakten und Zahlen bekannt sind.

Ersichtlich wird auch, dass eine Preiserhöhung des Vorlieferanten um 10 % nicht zu einer zehnprozentigen Preiserhöhung der Endverbraucherpreise führen kann.


Zudem müssten die Zahlen der letzten Jahre offen gelegt werden, damit erkennbar werden kann, ob in der Vergangenheit auch Preissenkungen im selben maßstab an die Kunden weitergegeben oder die Preise künstlich \"aufgeblasen\" wurden.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Mym

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Wie sollte vollständige Offenlegung der Kalkulation aussehen
« Antwort #6 am: 22. Februar 2005, 11:38:48 »
Danke Herr Fricke!

Dann werde ich heute meine Erwiederung an die EVB schicken.
Mal schauen, was sie sich als nächstes einfallen lassen.

 

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