Bei Offenlegung der Kalkulation müssen alle zahlen auf den Tisch, nämlich wie sich der Endverbraucherpreis zusammensetzt:
Der Grundpreis deckt die Fixkosten ab für das Verteilnetz, das Personal, die allgemeinen Verwaltungskosten.
Der Arbeitspreis deckt die variablen Kosten des Gasbezugs ab.
Auch hier muss genau augeschlüsselt werden, welche Kosten das bisher waren und welcher Gewinn dabei resultierte.
Es müssen also die zahlen jeweils vor und nach der Preiserhöhung genannt werden und es muss ersichtlich werden, ob sich durch Preiserhöhungen ggf. der kalkulierte Gewinnanteil des Versorgers erhöht hat. Dies wäre nach der Rechtsprechung des BGH gerade unbillig.
Damit ein Gericht diese Frage prüfen kann, müssen die konkreten Zahlen offen gelegt werden.
Ich gebe mal ein Beispiel:
Ein Stromversorger hatte gegenüber dem Bundeskartellamt angegeben, dass seine eigenen Strombezugskosten 2,48 Ct/ kWh betragen.
Nun hat der Vorlieferant die Preise um 6 % erhöht, also um 0,1488 Ct/ kWh. Das hat der Versorger nicht mitgeteilt. Er sprach nur von einer erheblichen Verteuerung der Vorliefarntenpreise unter Verweis auf das insgesamt gestiegene Preisniveau bei den Energiepreisen und natürlich die Inflation.
Der selbe Versorger erhöhte mit dieser Begründung seine Heizstrompreise im Arbeitspreis um 10 %, eine Preiserhöhung von stolzen 0,7 Ct/ kWh.
Die Preiserhöhung ist offensichtlich unbillig, da sich der Gewinn unter sonst gleichen Bedingungen um 0,5512 Ct/ kWh dabei erhöht.
Dies kann man jedoch als Verbraucher nur erkennen, wenn alle Fakten und Zahlen bekannt sind.
Ersichtlich wird auch, dass eine Preiserhöhung des Vorlieferanten um 10 % nicht zu einer zehnprozentigen Preiserhöhung der Endverbraucherpreise führen kann.
Zudem müssten die Zahlen der letzten Jahre offen gelegt werden, damit erkennbar werden kann, ob in der Vergangenheit auch Preissenkungen im selben maßstab an die Kunden weitergegeben oder die Preise künstlich \"aufgeblasen\" wurden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt