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Autor Thema: Zeitpunkt für Einspruch bei Gaspreiserhöhung  (Gelesen 7182 mal)

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Offline J.S.

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Zeitpunkt für Einspruch bei Gaspreiserhöhung
« am: 31. März 2005, 17:51:07 »
Hallo zusammen,

ich bin Kunde der Stadtwerke Bielefeld und habe soeben meine Jahresendabrechnung erhalten. Darin musste ich feststellen, dass die Gaspreise bereits letztes Jahr zum 1. August um fast 5,9% und dann nochmal zum 1. Januar 05 um fast 8,4% erhöht wurden. Laut Vertrag geben die Stadtwerke Bielefeld ihre Preiserhöhungen gemäß AVBElt/Gas/Fernwärme/WasserV in den örtlichen Tageszeitungen bekannt. Das habe ich aber nicht mitbekommen, da ich keine Tageszeitung beziehe.
Ist diese Art der \"Veröffentlichung\" überhaupt zulässig? Habe ich eine Change, auch nachträglich noch die Billigkeit der Preiserhöhung anzuzweifeln?

Vielen Dank,
Jan

Offline Cremer

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Zeitpunkt für Einspruch bei Gaspreiserhöhung
« Antwort #1 am: 31. März 2005, 21:44:41 »
@ J.S.

Die Veröffentlichung in der Tagespresse ist zulässig, eine persönliche ist nicht notwendig.

In Ihrem Fall schlage ich vor, dass Sie den Stadtwerken schreiben, sie beziehen keine Tagespresse und man möge Ihnen nachweislich die Veröffentlichungen der beiden Erhöhungen zustellen. Eine Antwort auf das Datum der Tagespressenveröffentlichung hierbei genügt nicht!

Die Billigkeit können Sie nachträglich anzweifeln, indem Sie mit Musterbrief gegen die Erhöhungen Widerspruch einlegen und sich dem gesamten Widerspruchsverfahren anschließen. Informationen mit Fragen und Antworten etc. erhalten Sie hier auf den Webseiten
www.energiepreise-runter.de

Siehe auch hier im  Thread unter \"Kundenrechte\", Antwort von RR-E-ft am  23.3.05 um 19.14
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline J.S.

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Zeitpunkt für Einspruch bei Gaspreiserhöhung
« Antwort #2 am: 11. April 2005, 22:28:25 »
Hallo nochmal,

Ist es OK, wenn ich die Forderung nach Nachweis der Veröffentlichung der Preiserhöhungen mit in den Musterbrief aufnehme? Oder besser die Forderung nach dem Nachweis zuerst schicken und auf Antwort warten?
Das Problem ist, das die Stadtwerke am 13.4. den ausstehenden Rechnungsbetrag von meinem Konto einziehen wollen, was ich natürlich verhindern möchte. Ist es zeitlich ausreichend, wenn ich die Beschränkung der Einzugsermächtigung morgen, also am 12.4., persönlich vorbeibringe? Oder gibt es da eine Frist?
Und darf ich aufgrund des mir nicht vorliegenden Nachweises der Veröffentlichung die Einzugsermächtigung überhaupt beschränken, also die Zahlung verzögern? Sonst müsste ich ja auf jeden Fall morgen die Billigkeit anzweifeln und damit die Abbuchung verhindern.

Vielen Dank nochmal,
Jan Schaefer

Offline J.S.

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Zeitpunkt für Einspruch bei Gaspreiserhöhung
« Antwort #3 am: 11. April 2005, 23:59:01 »
da ich schon mal dabei bin, direkt noch eine Frage: Ich versuche gerade auszurechnen, welche Beträge ich den Stadtwerken denn nun erlauben soll. Für die Nachzahlung ist das nicht so ein Problem, da ich einfach den alten Preis zugrunde legen und anhand des Verbrauchs des letzten Jahres ausrechnen kann, wieviel ich bezahlen muss. D.h. Verbrauch * alter-kWh-Preis + Jahresgrundpreis * 1.16 * 1.02.
Bei den Abschlägen ist das etwas komplizierter, da ich nicht weiss, nach welcher Formel die Stadtwerke diese vorausberechnen. Lege ich den Rechnungsbetrag der aktuellen Rechnung zugrunde und teile diesen durch 12, komme ich auf ca 5 Euro monatlich weniger, als die Stadtwerke ausgerechnet haben. Scheinbar werden da noch irgendwelche Annahmen über die Entwicklung meines Verbrauchs, oder vielleicht der Gaspreise gemacht? Wie sollte man denn die neuen Abschläge am besten ausrechnen? Einfach die Kosten der aktuellen Rechnung + 2% geteilt durch 12?

Danke,
Jan Schaefer

Offline Cremer

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Zeitpunkt für Einspruch bei Gaspreiserhöhung
« Antwort #4 am: 12. April 2005, 00:32:42 »
Hallo J.S.

1. 23.59 Uhr
Berechnung ist o.k. Da sehen Sie, dass die Stadtwerke die Abschläge höher ansetzen, damit, falls Ihr Verbrauch dieses Jahr höher ist, keine Nachzahlungsforderung ergibt. Andersrum: Die Stadtwerke arbeiten mit Ihrem Geld !! Sofern der Verbrauch geringer ist, werden die Ihnen noch mehr erstatten, d.h. die Stadtwerke haben mit noch mehr Geld von Ihnen (und anderen Kunden) gearbeitet. Ich schätze da kommt ein guter 6-stelliger jährlicher Betrag zusammen.

2.)22.28
Legen Sie Widerspruch ein,

beschränken Sie gleichzeitig die Abschlagshöhe auf den von Ihnen errechneten Betrag

Bringen Sie das ganze persönlich vorbei. Teilen Sie mit, dass der am 13.4. fällige Abschlagsbetrag auf die vonm Ihnen festgesetzte Höhe abzubuchen ist.

Anderenfalls erfolgt auf Kosten des Versorgers Rückbuchung und die Einzugsermächtigung wird zurückgenommen.

Fragen Sie sodann den Versorger, wie er künftig die Abschläge entgegennehmen möchte:  :P (ärgern Sie ihn damit)
Bar, Scheck, Dauerauftrag
(Dauerauftrag per online ist ja für uns Kunden kein Problem)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

 

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