Energiepreis-Protest > E.ON Bayern
Widerspruch wenn Gasversorger von EON übernommen wurde?
Hans L.:
Hallo,
ich möchte mich hier im Forum absichern, weil ich nicht weiß ob ich mit dem Widerspruchsschreiben eine Aussicht auf Erfolg haben kann.
Folgender Sacherverhalt:
Ich war bis Ende 2004 bei der Gasversorgung Schwandorf unter Vertrag.
Ab 2005 ist EON Bayern mein Gasversorger (Gasversorgung Schwandorf wurde von EON geschluckt).
Ich habe letzte Woche meine Gasablesekarte erhalten und nach Einsendung käme die Abrechnung für die letzten 12 Monate. Mein Plan wäre jetzt die Ablesekarte zusammen mit dem Widerspruchsschreiben (als Einschreiben) an EON zu senden.
Aber wie verhält sich das ganze bei Versorgerwechsel. Kann EON nicht sagen \"Pech gehabt ... wir sind von vorneherein schon teuerer gewesen\". Die Erhöhung die jetzt auf mich zukäme wären satte 10% und damit bin ich absolut nicht einverstanden.
Des weiteren habe ich einen \"Solartarif\" in dessen Vertragsbedingungen von EON steht \"Der Vertrag wird gewährt wenn EON eine Einzugermächtigung erteilt wird\". Wenn ich diese aber jetzt storniere können die mir für das letzte Jahr die hohen Grundgebühren des Standardtarifs aufbrummen oder?
Mit der Hoffnung auf Hilfe
mfg
Hans
RR-E-ft:
@Hans L.
Sie können den Preiserhöhungen auch jetzt noch widersprechen, vgl. die Beiträge hier im Forum.
Sie brauchen die Einzugsermächtigung auch nicht kündigen, sondern können diese beschränken, vgl. \"Hintergrund\" auf der rechten Seite unter www.zfk.de zum Beitrag \"Die Rechtslage ist unklar\", Zfk 1/2005 S. 2.
Sie könnten ggf. auch die Einzugsermächtigung nur für die Gasabschläge kündigen und für die Stromtarife weiter aufrecht erhalten, so als wären Sie nur Stromkunde des Versorgers. Denn auch solche Nur- Strom- Kunden gibt es sicherlich und die kommen auch in keinen ungünstigeren tarif, nur weil Sie bisher noch kein Erdgas bestellt haben bzw. entsprechende Lieferungen vertraglich vereinbart haben.
Hierzu gibt es bereits mehrere Beiträge im Forum.
Fraglich ist, ob Ihr alter Versorgungsvertrag überhaupt zum 31.12.2004 wirksam gekündigt wurde, d. h. form- und fristgerecht gem. § 32 AVBGasV.
Andernfalls besteht dieser unverändert fort.
Wenn der vorherige Versorger auf E.on Bayern verschmolzen wurde, könnten die (unveränderten) Vertragsverhältnisse auf E.on übergegangen sein.
Fordern Sie den Nachweis der Rechtsnachfolge in Ihrem Vertragsverhältnis auf seiten des Versorgers.
Grundsätzlich kann man Ihnen den gewählten Vertragspartner nicht einfach austauschen.
Ohne wirksame Kündigung besteht Ihr alter Versorgungsvertrag deshalb grundsätzlich unverändert fort, auch wenn dabei etwa der Versorger ggf. infolge Rechtsnachfolge gewechselt haben sollte.
Mithin können die Rechte des Kunden nicht durch die genannte Argumentation abgeschnitten werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hans L.:
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Leider bin ich mit nicht ganz sicher, ob ich all Ihre RA-Formulierungen auch richtig verstanden habe. Deshalb nochmals eine Stellungnahme meinerseits:
1. Reicht ein Widerspruch in Form des StandardschreibensBDE in meinem Fall oder müßte ich Umformulierungen vornehmen?
2. Mit dem Solartarif haben Sie mich wahrscheinlich mißverstanden ... ich habe einen \"Solartarif\" für Gas der mit einer niedrigeren Grundgebühr als der Standard-Gastarif angeboten wird. Und deshalb meine Bedenken wegen Kündigung der Einzugsermächtigung. Aber Sie schreiben ja, daß ich die Ermächtigung ja nur beschränken muß. (Nebenbei bemerkt frag ich mich sowieso, ob die EON anstelle von der Gasversorgung Schwandorf einfach von meinem Konto abbuchen kann, oder ob die nicht sowieso eine neue Ermächtigung von mir anfordern müßten)
3. An den Stromtarifen will ich derzeit nichts ändern
4. Zu Ihren Erläuterungen zwecks Kündigung des Versorgungsvertrages kann ich Ihnen nur einen kurzen Absatz aus einem Schreiben von EON hier angeben:
\"wie wir Ihnen bereits Ende letzten Jahres mitgeteilt haben ....\"
(kann mich an kein Schreiben erinnern)
\"....ist seit 1. Januar 2005 die Verantwortung für Ihre Erdgasversorgung auf EON Bayern übergegangen. Die FGL , GVS und GASOB befinden sich nun unter dem Dach der EON Bayern AG.\"
\"....wir teilen Ihnen hiermit Ihre neue Kundennummer und Ihr neues Vertragskonto mit .....\"
\".... durch die Überführung in das Rechnungssystem ergibt sich für Sie ein anderer Rechnungsstichtag, der Ihnen rechtzeitig mit der Zusendung einer weiteren Ablesekarte mitgeteilt wird ....\"
Sollte ich da nochmals nachhaken oder auch mit dem StandardBDE-Schreiben einfach mal alles auf mich zukommen lassen
Mit freundlichen Grüßen
Hans L.
RR-E-ft:
@Hans L.
Sie müssten schon wissen, was aus Ihrem alten Vertrag geworden ist, der ja fortbesteht, wenn er nicht wirksam gekündigt wurde, und wie es sich mit der Rechtsnachfolge verhält.
Das sollten Sie sich in jedem Falle schriftlich erklären lassen.
Darüber hinaus können Sie den Musterbrief verwenden.
Erheben Sie den Unbilligkeitseinwand gegen jedwede Preiserhöhung nach 07/04.
Weitere Musterbriefe finden Sie zum Beispiel auch unter www.vzth.de.
Es reicht vollkommen aus, die Einzugsermächtigung zu beschränken. Dies sollte man tun, wenn die Gewährung eines besonderen tarifs davon abhängt. Wenn der Versorger mit einer solchen Beschränkung nicht umgehen kann, ist es allein dessen Problem.
Die dabei genannten Argumente sind immer nur vorgeschoben, da der Versorger die Höhe der Abschläge auch sonst selbst frei wählen kann.
E.on Bayern verwendet wohl wie die anderen E.on Energie- Töchter das Abrechnungsprogramm SAP I-SU, bei dem die Höhe der Abschläge individuell festgelegt werden kann.
Man muss also nur die von Ihnen genannten Werte eintragen und schon können die geringeren Abschläge weiter abgebucht werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hans L.:
@RA Thomas Fricke
Erneut Dankeschön !
Sie schreiben ich soll jede Preiserhöhung ab 07/04 \"ablehnen\". Das BGH-Urteil ist aber doch von 04/04? Warum also dieser Termin?
Über erneute Antwort würde ich mich freuen
Schöne Grüße
Hans L.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln