Energiepolitik > Dies & Das
Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
RR-E-ft:
@nomos
Der grundversorgte Kunde verpflichetet sich jedoch nicht vertraglich zum Einzugsverfahren, so dass er jederzeit wieder davon Abstand nehmen kann.
Es stellt sich immer die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung.
Lässt sich der Kunde auf gegenüber der Grundversorgung nachteilige Bedingungen ein, so kann er sich diesen Nachteil durch günstigere Preise abkaufen lassen. Wenn es dabei korrekt zugeht, verdient der Versorger dadurch nicht mehr und nicht weniger als in der Grundversorgung.
Deshalb lässt sich jedoch die Grundversorgung zu den Bedingungen der GVV dann nicht günstiger gestalten.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der grundversorgte Kunde verpflichetet sich jedoch nicht vertraglich zum Einzugsverfahren, so dass er jederzeit wieder davon Abstand nehmen kann.
Es stellt sich immer die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung.
--- Ende Zitat ---
Exakt, aber darin sehe ich keine sachliche Rechtfertigung, da das einfach realitätsfremd ist. Man könnte auch sagen an den Haaren herbeigezogen. ;)
--- Zitat ---Lässt sich der Kunde auf gegenüber der Grundversorgung nachteilige Bedingungen ein, so kann er sich diesen Nachteil durch günstigere Preise abkaufen lassen. Wenn es dabei korrekt zugeht, verdienst der Versorger dadurch nicht mehr und nicht weniger als in der Grundversorgung.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Kunde sich einen Nachteil abkaufen lässt, dann ist der Nachteil ausgeglichen. Günstiger ist da nichts. Dem zweiten Satz kann ich folgen.
--- Zitat ---Deshalb lässt sich jedoch die Grundversorgung zu den Bedingungen der GVV dann nicht günstiger gestalten.
--- Ende Zitat ---
Was hat der Gesetzgeber z.B. im EnWG mit dem Begriff \"günstig\" gemeint und bezweckt und welche gerichtlichen Interpretationen werden dazu folgen? Wir werden sehen. ;)
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von nomos
Was hat der Gesetzgeber z.B. im EnWG mit dem Begriff \"günstig\" gemeint und bezweckt und welche gerichtlichen Interpretationen werden dazu folgen?
--- Ende Zitat ---
@nomos
Möglicherweise wird man in der Bibliothek des BGH in Karlsruhe fündig.
nomos:
@RR-E-ft, Was der Gesetzgeber gewollt hat und was er so umgesetzt hat, war bis jetzt für den Verbraucher ungünstig.
siehe Sitzung vom 2.10.04
--- Zitat ---BT 15/3998
Verbraucherschutz stärken
Die Regulierungsbehörde muss umfangreiche Möglichkeiten für Sanktionen bis hin zur Abschöpfung „ungerechtfertigt erlangter wirtschaftlicher Vorteile“ erhalten.
Abzulehnen sind aber zusätzliche Klage- und Abschöpfungsrechte für Verbraucherverbände. Ein Recht der Verbände auf Kostenerstattungen würde zu einer Flut von nicht gerechtfertigten Rechtsstreitigkeiten führen. Im Bereich des Energiewirtschaftsrechts besteht auch kein Bedürfnis für Verbandsklagerechte, da, anders als im UWG, eigens zu diesem Zweck geschaffene Behörden kontinuierlich die Einhaltung der Marktregeln überwachen. Auch bei der Neuregelung des TKG wurde deshalb keine Klagebefugnis der Verbände für die Vorteilsabschöpfung eingeführt. Verbraucherverbände müssen allerdings Überprüfungen der Netzbetreiber durch die Regulierungsbehörde einleiten können. Die Regulierungsbehörden müssen deshalb gesetzlich verpflichtet werden, jeder Beschwer in einer festgelegten Frist nachzugehen. Das allgemeine Klage- und Schadensersatzrecht ist dann zur Wahrung von Verbraucherrechten ausreichend..
--- Ende Zitat ---
Wie wir wissen, wurde das ja weitgehend so umgesetzt. Was wollte man eigentlich schützen. Die Gerichte oder die Energiekonzerne vor einer Klageflut? \"Nicht gerechtfertigt\" steht für die Politik dabei schon fest! Wenn Landeskartellbehörden mit nicht einmal einer vollen Planstelle mehr als hundert Versorger überwachen sollen, dann ist das was angeblich gewollt war, wohl leicht verfehlt. Erst recht, wenn Gerichte feststellen, dass wegen einem vorhandenen Wärmemarkt keine marktbeherrschende Stellung gegeben ist.
Auch solche Befürchtungen wurden wohl mit den \"Novellierungen\" ausgeräumt:
--- Zitat ---Aber Sie haben den Gesetzentwurf nicht weitergedacht. Sie haben nicht daran gedacht, dass das geltende Recht zum Tragen kommt, wenn möglicherweise nach drei oder vier Jahren durch ein deutsches Gericht festgestellt wird, dass diese vorläufige Regelung falsch war, und dass insoweit beachtliche Schadenersatzansprüche drohen. Wer soll denn für diese Schadenersatzansprüche das Geld zurückstellen? Da geht es ja nicht um Peanuts, sondern um Hunderte Millionen Euro. Das hat niemand bedacht. Diese Fragen müssen unbedingt geklärt werden.
--- Ende Zitat ---
Das allgemeine Klage- und Schadensersatzrecht ist ausreichend.
Da fühlt sich das Volk so richtig \"vertreten\".[/list]
RR-E-ft:
@nomos
Gut, wenn man sich auf ein Thema beschränken kann, etwa darauf, ob es bei Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 , 36 EnWG daneben noch Sozialtarife für Haushalte mit geringem Einkommen geben kann bzw. soll.
Das gelingt leider nicht immer.
Dass ein Klagerecht der Verbraucherverbände - so wünschenswert es vielleicht sei - nach einer entsprechenden Einführung bisher tatsächlich zu einer Verbesserung der Situation geführt hätte (Konjunktiv), ist fraglich.
Es nutzt nichts, wenn man Begrifflichkeiten wie \"günstig\" über den Kontext hinaus diskutiert.
Mir ging es um die Frage der gesetzlichen Verpflichtung zur Preisgünstigkeit gem. § 2 Abs. 1 EnWG, was Ihnen ggf. als ungünstig erscheinen wird, weil es das Thema der Diskussion einengt. Ich hingegen finde es ungünstig, wenn man sich nicht auf den Kern einer Diskussion konzentriert, sondern bei jeder sich bietenden Gelegenheit ein neues Fass aufmacht. Klagerecht der Verbraucherverbände und was der einzelne sich davon verspricht kann man sicher auch wieder einmal diskutieren, nach Möglichkeit in einem gesonderten Thread. Sonst landen wir in heillosem Palaver. ;)
Ich habe für mich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnommen, dass den Gesetzeszielen der Versorgungssicherheit, der Preisgünstigkeit und der Umweltverträglichkeit erstmals auch der Verbraucherschutz hinzugefügt wurde und dass mit § 2 Abs. 1 EnWG erstmals eine konkrete gesetzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen eingeführt wurde.
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