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Autor Thema: GVG hat Vertrag gekündigt  (Gelesen 18396 mal)

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Offline marten

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #15 am: 04. Januar 2008, 18:11:51 »
@eislud

Der Bund der Energieverbraucher schreibt ja auch in den von mir verlinkten Artikel, das die Einteilung durch den Versorger nach eigenem Ermessen festgelegt wird.
Kunden der Vollversorgung sind oder waren fast ( mit der Betonung auf fast) ausnahmslos Sonderkunden.
Dieses ist bei der RWE Westfalen-Weser-Ems mit den neuen Verträgen nicht mehr so.
Man kann ab dem Verbrauch von z.B. 10000 kW/h Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde sein.
Bei der RWE kann man aber auch mit den neuen Verträgen bei einem Verbrauch von weniger als 10000 kWh im Jahr kein Sondervertragskunde werden.

Deshalb muss man auch immer den Einzelfall prüfen.

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #16 am: 04. Januar 2008, 19:14:28 »
@marten

Kollege Danner (BBH) schreibt in Zenke/ Wollschläger \"§ 315 BGB: Streit um Versorgerpreise\" auf Seite 15 f.:

Zitat
Die Bundestarifordnung Gas 1959 ließ der Preisentwicklung freien Lauf und beschränkte sich lediglich auf die Gestaltung der Tarifstrukturen.

Ihre Bedeutung hielt sich von Anfang an in engen Grenzen, weil die Gaswirtschaft ihre Wärmemarkt- Kunden in aller Regel über Sonderabnehmerverträge versorgte. Dies gab ihr die Möglichkeit, die Versorgung außerhalb der Anschluss- und Versorgungspflicht des EnWG abzuwickeln. Darüber hinaus brauchte sie auch auf staatliche Vorgaben bei der Preisgestaltung keine Rücksicht zu nehmen.

Aus der Praxis für die Praxis. Alles klar?

Offline marten

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #17 am: 04. Januar 2008, 23:08:48 »
@RR-E-ft

Die Punkte mit der Kündigungsfrist und der Preisgleitklausel (Erhöhung des Vorlieferanten) sind
mir allerdings auch aufgefallen.

Eine Abweichung in einem Punkt im Vertrag zur AVBGasV, wie die Kündigungsfrist  die bei familienvater 3 Monate zum Ende des Abrechnungsjahres, bei der AVBGasV 1 Monat zum Ende des Kalendermonats beträgt, macht aus einen Grundversorgungsvertrag einen Sondervertrag?
Richtig?

Und dem Verbraucher fällt das gar nicht auf, wenn er nicht gerade Experte für Energierecht ist.

Ist eigentlich ein Unding, das der Versorger dieses gar nicht kenntlich gemacht hat ( machen musste).

Und unter Vorwand der Umstellung auf die neue GasGVV, die doch für Grundversorgungskunden gilt, hat man den Kunden neue Sonderverträge untergejubelt, die wahrscheinlich auch viele unterschrieben haben.

Der Versorger nutzt leider die Unwissenheit der Verbraucher aus, ködert Sie noch mit Gaspreissenkungen wie z.B. bei der RWE damit diese die neuen Verträge unterschreiben.
 


gruss

marten

Offline eislud

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #18 am: 05. Januar 2008, 01:15:21 »
@marten
Zitat
Man kann ab dem Verbrauch von z.B. 10000 kW/h Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde sein.
Wie schon beschrieben eignet sich die Verbrauchsmenge nicht für eine Bestimmung ob man Sondervertragskunde ist oder in der Grundversorgung versorgt wird. Man kann auch bereits mit einem Verbrauch von 1 kWh pro Jahr Sondervertragskunde sein und man kann auch mit 100.000 kWh pro Jahr Kunde in der Grundversorgung sein.

Der Versorger ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Verbrauches, einen Privatkunden in der Grundversorgung zu beliefern.

Der Versorger kann, das Einverständnis des Kunden vorausgesetzt, den Kunden über einen Sondervertrag beliefern. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Es ist eine Entscheidung des Versorgers, unter welchen Bedingungen er Sonderverträge anbietet und ob er es überhaupt tut.

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #19 am: 05. Januar 2008, 01:28:40 »
@eislud

Soweit wir nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen sind, sind wir natürliche Personen.

Jeder, der nicht dem Staat gehört, ist Privatier und also Privatkunde.
Eine einem Bürger oder einer Gesellschaft mehrerer gehörende GmbH wäre also auch Privatkunde. Der Begriff \"Privatkunde\" ist deshalb unfug, weil alle außer den Hoheitsträgern Privatkunden sind.

Auch  schon nicht alle natürlichen Personen haben Anspruch auf Grundversorgung.

Wer nur Anspruch auf die Grundversorgung hat, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 3 Nr. 22 EnWG, nur die dort definierten Haushaltskunden.

Daraus, dass man Anspruch auf Grundversorgung hat, folgt aber auch nicht, dass man in der Grundversorgung beliefert wird. Vielmehr können gerade die entsprechenden Anspruchsberechtigten (\"Haushaltskunden\") auch außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, wie sich eindeutig aus § 41 EnWG ergibt.

Für Nichthaushaltskunden ist gar nichts geregelt. Das heißt aber nicht, dass deren Belieferung im Belieben der Energiewirtschaft stünde. Es besteht gem. §§ 17, 18 ein Anspruch auf Anschluss. Wer einen Anschluss hat, kann auch Energie aus dem Netz entnehmen.  

Ist aber auch völlig belanglos, weil alle Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Ziff. 18 EnWG die gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG treffen, undzwar völlig losgelöst davon, wen sie beliefern. Es geht nämlich dabei um ausgesprochene gesetzliche Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit. Und diese Allgemeinheit sind wir alle, die keine Energieversorger sind.

Man kann wohl auch einen Energieversorger im Verhältnis zu einem anderen Energieversorger als Teil der Allgemeinheit auffassen.

Das hat dann zur Folge, dass sich Energieversorger gegenseitig gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprechend gesetzlich verpflichtet sind und daraus wiederum sollte sich wohl etwas machen lassen, so dass sich ggf. Stadtwerke gegenüber Vorlieferanten darauf berufen können.

Offline eislud

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #20 am: 05. Januar 2008, 01:38:44 »
@RR-E-ft
Schon klar.
Und was war nun falsch?

[EDIT]
Es erscheint manchmal problematisch, wenn man nachträglich Beiträge editiert, ohne dass das überhaupt ersichtlich ist.  ;)
Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #21 am: 05. Januar 2008, 01:49:34 »
@eislud

Zitat
man kann auch mit 100.000 kWh pro Jahr Kunde in der Grundversorgung sein. Der Versorger ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Verbrauches, einen Privatkunden in der Grundversorgung zu beliefern

Stimmt nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes.

Offline marten

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #22 am: 05. Januar 2008, 01:58:40 »
@eislud

Auf den neuen Verträgen ( für die RWE Kunden) steht nun zumindest für jedermann erkennbar die Art des Versorgungsvertrages. ( Sondervertrag oder Grundversorgungsvertrag)
Das war vorher nicht so.
Es kommt nicht von ungefähr, das viele Verbraucher, wie auch hier familienvater gar nicht wissen, was für einen Vertrag sie haben.

Viele Verbraucher wurden oft ab einen bestimmten Verbrauch wie z.B. 10000 kWh  von den Versorgern als  Sondervertragskunden eingestuft , aber dieses ist kein Kriterium, das man auch wirklich Sondervertragskunde ist.
Das habe ich schon verstanden.
Das war ja auch die Aussage in dem Link.

Bei der RWE ist es mit den neuen Verträgen so, das man erst ab einen Verbrauch von 10000 kWh Sondervertragskunde sein kann. (Laut Tarifblatt)
Alle Kunden die weniger als 10000 kWh werden nur Grundversorgungsverträge angeboten.
Wie andere Versorger das handhaben weiss ich nicht.
Möglich das diese schon ab einen Verbrauch von 1kWH pro Jahr Sonderverträge anbieten, die RWE tut es nicht.

gruss

marten

Offline eislud

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #23 am: 05. Januar 2008, 02:00:17 »
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft
@eislud

Zitat
man kann auch mit 100.000 kWh pro Jahr Kunde in der Grundversorgung sein. Der Versorger ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Verbrauches, einen Privatkunden in der Grundversorgung zu beliefern

Stimmt nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes.

Was stimmt daran nicht?
Wenn ich als Privatperson für den Eigenverbrauch Energie von 100.000 kWh benötige, dann ist mein Grundversorger verpflichtet, mich in der Grundversorgung zu beliefern. Ich verstehe § 3 Nr. 22 EnWG derart.

[EDIT]
Ich glaube ich habs dann doch verstanden. Es scheint um den Begriff \"Privatkunde\" zu gehen. Obwohl schon klar ist was ich damit gemeint habe, oder?
Welcher Begriff wäre denn für die Zukunft besser geeignet?

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #24 am: 05. Januar 2008, 03:12:25 »
@eislud

Grundversorgung gilt nur für Haushaltskunden, § 36 EnWG.
Aber nicht alle Haushaltskunden werden in der Grundversorgung beliefert, § 41 EnWG.

Hat man einmal einen Sondervertrag (Belieferung außerhalb der Grundversorgung) abgeschlossen, so bleibt man bis zur Kündigung dieses Vertrages Sondervertragskunde, vollkommen egal, wie hoch der Jahresverbrauch ist.

Es eignen sich also nur die Begriffezur Unterscheidung  
Haushaltskunde/ Nichthaushaltskunde.

Wobei weiter zu unterscheiden ist:

Haushaltskunde in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG oder
Haushaltskunde außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG.

Alle anderen Begriffe, die nicht mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmen tunlichst aus dem Hirn streichen. \"Privatkunden\" ist völliger Unfug. Womöglich denkt ein Verbraucher danach noch, er sei eine Art \"Privatpatient\" des Versorgers mit Vorzugsbehandlung.

Früher gab es Tarifkunden und Sondervertragskunden.
Normsondertarifkunden gab es nie. Der Mischpokenbegriff ist eine Erfindung zur Verwirrung der Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden.

Bei Tarifkunden galt die AVBV zwingend (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBV).
Bei Sondervertragskunden gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. sind unwirksam.

Das Gejammer, dass die Kunden nicht erkennen können was nun gilt, hilft nicht weiter. Viele schlecht beratene Energieversorger wissen es selbst nicht (mehr) und mogeln sich um die Frage herum. Jeder versucht, sich die Rosinen rauszupicken.

Offline Familienvater

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #25 am: 05. Januar 2008, 12:51:36 »
@alle: Vielen Dank, ich sehe die Sache immer klarer und fasse zusammen:

Meine Vermutung hat sich bestätigt und ich betrachte mich nun selbst definitiv als Haushaltskunde mit Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung. Demnach und aufgrund der Klausel in meinem Vertrag war die Kündigung der GVG zulässig. Sie ist darüber hinaus schriftlich erfolgt und Mitte Dez. 2007 bei mir eingetroffen, also form- und fristgerecht. Ich werde also gegen die Kündigung nicht viel machen können, es sei denn ich berufe mich auf \"halbseidene\" Argumente wie z.B. Brief nicht erhalten, da nicht per Einschreiben geschickt.

Kartellrechtlich gegen die Kü. vorzugehen wie vorgeschlagen wurde, halte ich in der Praxis für sehr schwierig. Ich weiß zudem von zwei Nachbarn, deren Verträge ebenfalls gekündigt wurden, was den Verdacht nahe legt, die GVG hätte alle Verträge mit ähnlichen Konstellationen gekündigt.

Da man als Familienvater aber auch noch andere Dinge zu tun hat, als sich viele viele Stunden mit seinem Gasversorger zu streiten, neige ich dazu, den Versorger zu wechseln. Wenn ich dann neue Bedingungen akzeptieren muss, die eine Preiserhöhung zulassen, muss ich wohl oder übel damit leben :(

Bekräftigt sehe ich mich allerdings in der Tatsache, dass die Preisanpassungsklausel in meinem Vertrag unwirksam war (§307) und alle Erhöhungen der letzten Jahre rechtlich für die GVG nicht haltbar sind. Ich hätte selbst die freiwillig zusätzlich gezahlten 2% nicht zu zahlen brauchen. Daher lehne ich mich bezgl. der Nachforderung und der neuerlichen Mahnung getrost zurück und warte ab. Soll die GVG doch versuchen den Betrag einzuklagen.  8)

Teilt jemand meine Auffassung (insbesondere in Bezug auf §307)? Oder bin ich irgend einem Trugschluss aufgesessen?

Offline marten

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #26 am: 05. Januar 2008, 13:47:49 »
@familienvater

Bezüglich des Statuts als Sondervertragskunde sehe ich es genauso.
Leider gibt es auf den Gasmarkt kaum eine Alternative, mal abgesehen von wie E wie Einfach ( Eon).
Für mich wäre es keine Alternative.


Bezüglich § 307 siehe hier

Zitat: RR-E-ft:

\"Preisanpassungsklauseln sind nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden.

Diese Rechtsprechung kann auf Energielieferverträge übertragen werden.

Es ist zudem anerkannt, dass Preisanspassungsklauseln - um nicht einseitig benachteiligend zu wirken - ebenso die Verpflichtung des Verwenders zu Preissenkungen bei sinkenden Kosten enthalten sollen.\"

BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07  Sondervertrag -          Klartext zu § 307 BGB

Eine Tatsache bezüglich § 307 ist es aber erst, wenn das zuständige Gericht die Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt.

Die Möglichkeit besteht aber, das der Versorger nur seine Kosten vom Vorlieferanten weitergegeben hat, ohne einen zusätzlichen Gewinn gemacht zu haben.
Um das nachzuweisen, müsste er seine Gesamtkalkulation wie hier zitiert offenlegen.

Auf jeden Fall wirst Du einen Anwalt brauchen ( Am besten für Energierecht), wenn dich dein Versorger wegen der Nachforderung verklagen sollte.

Siehe hier:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1713/


gruss

marten

Offline Peter,Hansen

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GVG hat Vertrag gekündigt
« Antwort #27 am: 07. Januar 2008, 00:28:06 »
Hallo zusammen,

wir kämpfen seit nunmehr im vierten Jahr gegen unseren Versorger Regionalgas Euskirchen.
Seit dieser Zeit werden wir von zwei Anwälten aus Pulheim vertreten, die ich hier empfehlen möchte.
Genaue Angaben zu den RA`s findet ihr auf unserer Website http://www.sevw.de unter Link.
Gruß Peter Hansen
1.Vorsitzender SEVW

 

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