Energiepreis-Protest > Stadtwerke Lingen

Strompreis, Wirtsch.Minister Niedersachsen

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enerveto:
E-Mail von
goetz-friedrich.schau@mw.niedersachsen.de

07.05.2008
Ihre Eingabe vom 12.04.2008

Sehr geehrter Herr…,
 
ich bedanke mich für Ihre Mail vom 12. April, in der Sie erneut die Tarifpreiserhöhung der Stadtwerke Lingen von 01. Februar 2007 kritisieren.

Wie Sie selbst ausführen, ist dieser Tarif noch nach den Vorgaben der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) genehmigt worden. Der Prüfungsmaßstab der Behörden für die Erteilung der Genehmigungen ergab sich aus § 12 BTOElt und beinhaltete vor allem einen Kosten- und Erlösnachweis der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Wie Sie richtigerweise ausführen wurde diese Aufgabe für Niedersachsen vom Ministerium für Umwelt und Klimaschutz ausgeübt, eine Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestand dahingegen nicht.

Gleichwohl ergeben sich aus Ihren Ausführungen keinerlei nachträgliche Zweifel an der sachlichen und fachlichen Richtigkeit der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Entgegen Ihrer Auffassung waren die Vorschriften des im Juli 2005 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht Gegenstand der Tarifgenehmigung nach BTOElt. Das EnWG regelt, wie auch aus dem von Ihnen zitierten § 1 ersichtlich ist, die leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Damit hat der Gesetzgeber umfangreiche Vorgaben erlassen, wie die Aufsicht über die Strom- und Gasnetze der Versorgungsunternehmen auszuüben ist. Dabei hat sich diese – auch Regulierung genannte – Aufsicht die 5 in § 1 Abs.1 EnWG niedergelegten Gesetzeszwecke zu beachten. Die von Ihnen zitierte Preisgünstigkeit der Energieversorgung ist demnach nur ein Gesetzeszweck, der im Spannungsverhältnis mit den anderen 4 Zwecken steht und daher nicht isoliert betrachtet werden kann. Beispielsweise erfordern die Zwecke der Sicherheit und der Umweltverträglichkeit der Energieversorgung Kosten, die die Energieverbraucher zu tragen haben. Gleichwohl wird die Berücksichtigung dieser Gesetzeszwecke – und damit auch die Preisgünstigkeit – von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Strom- und Gasnetzentgelte berücksichtigt. Dass die Preisgünstigkeit dabei eine wichtige Rolle spielt können Sie daran sehen, dass es in den letzten beiden Jahren zu teilweise erheblichen Netzentgeltsenkungen durch die Behörden kam.
 
Diese Kürzungen des Netzentgelts, das bekanntlich ca. 1/3 des Strompreises ausmacht, sind jedoch entgegen Ihrer Ansicht nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung von den Energieversorgungsunternehmen an die Kunden weiterzugeben. Ein solcher Schluss kann auch nicht aus §§ 1 und 2 EnWG gezogen werden. Der Hintergrund dieser auf den ersten Blick etwas befremdlichen rechtlichen Regelung ist folgender: Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sinkende Netzentgelte den Wettbewerb beflügeln und anderen Strom- bzw. Gasanbietern den Markteintritt erleichtern. Wenn nun diese Drittanbieter mit niedrigeren Preisen als die lokalen Anbieter Kunden akquirieren, ist der lokale Anbieter ebenfalls gezwungen, die Netzentgeltsenkungen an seine Kunden weiterzugeben, um so im Wettbewerb mit den neuen Anbietern zu bestehen. Diese Weitergabe der Senkungen ist von vielen Anbietern auch vorgenommen worden, allerdings – und da sind die von Ihnen genannten SW Lingen offenbar ein Beispiel – nicht von allen. Dies kann viele Ursachen haben, nicht von der Hand zu weisen ist die Argumentation vieler Unternehmen, dass die gesenkten Netzentgelte durch steigende Beschaffungskosten für Strom zumindest teilweise wieder aufgefangen wurden.
 
Ob es bei der aktuellen Preisgestaltung der Energieversorgungsunternehmen zu einem kartellrechtlichen Missbrauch gekommen ist, ist Gegenstand der Tätigkeit der Landeskartellbehörde.
 
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dr. Götz-F. Schau
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 24 -Landeskartellbehörde-
Friedrichswall 1
30159 Hannover
 
Tel.: 0511-120-5538
Fax: 0511-120-995538
E-Mail  goetz-friedrich.schau@mw.niedersachsen.de

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