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Autor Thema: Kündigung bei Strompreiserhöhung: Voraussetzungen des § 5 StromGVV?  (Gelesen 10202 mal)

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ich bin´s

  • Gast
Hallo RR-E-Ft und restliche Forum-Mitglieder,

ausgelöst durch die letzte Strompreiserhöhung möchte ich asap den Anbieter wechseln und vor allem die angekündigte Erhöhung - soweit möglich -  auch während der Übergangszeit nicht zahlen. Von diesen Anliegen beseelt, habe ich stundenlang (vor allem hier im Forum) alle möglichen Details recherchiert und letztlich § 5 GVV entdeckt. Dem entnehme ich, dass die Preiserhöhung während der Übergangszeit unter Umständen vermeidbar ist. Praktische Bedenken habe ich im Hinblick auf eventuelle zeitliche Anforderungen, zumal ein Anbieterwechsel offenbar mehrere Wochen - ggf. sogar Monate - dauern kann und selbst für die Antragsannahme offenbar mit mehreren Wochen gerechnet werden muss...

Bevor ich meine Fragen stelle hier noch vorab einige DETAILS ZUM VERTRAGSVERHÄLTNIS etc., für den Fall, dass sinnvoll: Dank der Beiträge von RR-E-Ft bin ich nun ziemlich sicher, dass ich in der Grundversorgung bin... Fakt ist, ich bin als Privatkunde seit 2002 bei dem lokalen Grundversorger (SWB Bonn). Der Vertrag kam durch Strombezug zustande (kein schriftlicher Vertrag, in der Vertragsbestätigung wurde Bezug genommen auf die AVBEltV, Strom nach Allgem. Tarif). Auf der Homepage der SWB ist eine \"Öffentliche Bekanntmachung\", derzufolge für Stromverträge die mit Letztverbrauchern bis Juli 2005 geschlossen wurden, anstelle der AVBEltV die StromGVV gilt, und zwar \"mit Wirkung ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag\"; ein Bekanntmachungsdatum ist nicht erkennbar.

Die aktuelle, für Jan 2008 angekündigte Preiserhöhung hat die SWB wohl am 16. Nov. 2007 öffentlich bekannt gegeben. Die entsprechende briefliche Mitteilung wurde nicht zeitgleich, sondern erst Ende November per Post abgeschickt. (Einem Zeitungsartikel habe ich nun entnommen, dass das generell so war. Erhalten habe ich sie am 01. Dez.). Der Brief enthält keine Hinweise auf ein Kündigungsrecht oder Rechtsgrundlagen für die Erhöhung. So weit, so gut...


Konkret habe ich zu den Voraussetzungen des § 5 StromGVV - den ich schon zig mal durchgelesen hab - FOLGENDE FRAGEN:

ZU § 5 ABS. 3 (Zitat: Änderungen der Allgemeinen Preise... werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages ... die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist). Unklar ist mir dabei:

KÜNDIGUNGSGRIST: Muss für besagten Zweck gerade mit einer Frist von nur einem Monat gekündigt werden? Oder kann vorsorglich - eben weil ein neuer Anbieter die Leistung in aller Regel nicht so kurzfristig aufnehmen wird -  ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden gewählt werden. (Also jetzt kündigen, aber z.B. zum 29. Feb?) Eine Kündigung mit einer längeren Auslauffrist ist doch eigentlich auch eine ordentliche Kündigung. Oder?

VERTRAGSSCHLUSS binnen einem Monat: Ein Vertragsschluss liegt ja eigentlich erst mit Bestätigung des Vetragspartners/neuen Anbieters vor. Bedeutet das tatsächlich, dass ich auch die Vertragsbestätigung von dem neuen Anbieter binnen dieses einen Monats haben/nachweisen muss, es also gar nicht ausreicht, wenn ich selbst rechtzeitig den neuen Vertrag unterschrieben und auch sonst alles getan habe? (Da es offenbar durchaus üblich ist, dass solche Vertragsbestätigungen Wochen/Monate dauern, wäre die Vorschrift ja oft praktisch für die Katz - oder?)

KÜNDIGUNGSERKLÄRUNGSFRIST: Welche Frist gilt für die Abgabe meiner Kündigungserklärung? Eine Frist für die Erklärung sehe ich nicht... (Wie gesagt: Veröffentlichung am 16. Nov, briefliche Mitteilung wurde Ende Nov. abgeschickt, am 01. Dez. erhalten...)


ZU § 5 ABS. 2: Wird die Preiserhöhung im konkreten Fall überhaupt schon zum 01. Jan wirksam, obwohl die briefliche Mitteilung erst Ende November abgeschickt wurde? (Oder kann sich ein Kunde auf die verzögerte Absendung berufen, mit der Folge, dass die Erhöhung erst zum 1. Februar 2008 greift?)

DANKE im Voraus!!

ich bin´s

  • Gast
Kündigung bei Strompreiserhöhung: Voraussetzungen des § 5 StromGVV?
« Antwort #1 am: 27. Dezember 2007, 06:14:22 »
Ich verstehe nicht, warum mein Beitrag zur SWB Bonn verschoben wurde. Meine Frage betrifft doch eine Vorschrift der StromGVV (bzw. deren Voraussetzungen). Und die gilt doch eben nicht nur für meinen derzeitigen Stromanbieter...

Danke für kurze Erläuterung!
Ein Neuling

Offline RR-E-ft

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Kündigung bei Strompreiserhöhung: Voraussetzungen des § 5 StromGVV?
« Antwort #2 am: 27. Dezember 2007, 14:55:24 »
@ich bin´s


Die Regelung in § 5 II StromGVV ist nicht nur unverständlich formuliert, sondern wohl auch unpraktikabel. Möglicherweise gründet der Wortlaut auf einem Entwurf, der aus der Energiewirtschaft kam.

Immerhin sind bei einem Lieferantenwechsel die Fristen des § 14 StromNZV zu beachten, möglicherweise auch die Kündigungsfrist des bestehenden Stromlieferungevertrages, § 20 Abs. 1 StromGVV.

Man sollte deshalb nicht nur vor Wirksamwerden der Strompreiserhöhung den Lieferantenwechsel einleiten, sich bei einem anderen Lieferanten anmelden, sondern rein vorsorglich auch die gem. § 5 II StromGVV einseitig neu festgesetzten Strompreise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV als unbillig rügen unter Verweis auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Die schriftliche Unbilligkeitseinrede sollte auch vor dem Wirksamwerden der geänderten Strompreise beim alten Lieferanten eingehen, ggf. vorab per Fax.

ich bin´s

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Kündigung bei Strompreiserhöhung: Voraussetzungen des § 5 StromGVV?
« Antwort #3 am: 27. Dezember 2007, 16:19:03 »
@RR-E-Ft
Herzlichen DANK für die Tipps! (Und für die tröstenden Worte zum Wortlaut des § 5 Abs. 2 StromGVV!) Werde mich also noch vor Jan - d.h. quasi max. morgen  - bei einem anderen Anbieter anmelden und vorsorglich beim alten Anbieter die Unbiligkeitseinrede erheben. Hektik...

Zur Kündigung bin ich noch unsicher. Einen schriftlichen Vertrag habe ich nie geschlossen. Insofern muss ich wohl - neben den Fristen der StromGVV - nur § 14 StromNZV beachten. Wenn ich letzteren richtig lese, muss ich als Kunde nur Abs. 1 berücksichtigen (also Wechsel nur jeweils zum Monatsende). Oder?
 
Vor allem aber: Was halten Sie im Hinblick auf § 5 Abs. 2 StromGVV von einer Kündigung, die ich jetzt - noch vor der Erhöhung - erkläre, aber eben - wegen des oben dargestellten praktischen Wechselprobleme - mit einer Frist zum 29. Feb. 2008? Bedenken? Anregungen?

Offline RR-E-ft

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Kündigung bei Strompreiserhöhung: Voraussetzungen des § 5 StromGVV?
« Antwort #4 am: 27. Dezember 2007, 16:27:25 »
@ich bin´s

Die Kündigung erklärt in der Regel der neue Lieferant in Vollmacht für den Kunden. Dieser kümmert sich auch um die fristgerechte Anmeldung der Netznutzung gem. § 14 StromNZV.

Nochmals § 5 Abs. 3 StromGVV lesen. Die fristgemäße Kündigung eines Grundversorgungsvertrages richtet sich nach § 20 Abs. 1 StromGVV.

Ein Sonderkündigungsrecht ist in der StromGVV nicht vorgesehen.

Wichtig ist nur, dass der Lieferantenwechselprozess nachweislich vor Inkrafttreten der erhöhten Preise eingeleitet wurde.

Vorsorglich kann man noch das Recht des Altversorgers auf einseitige Preiserhöhung in Abrede stellen und bestreiten, um nur hilfsweise die Billigkeit der geänderten Preise wie aufgezeigt zu rügen. Dann geht man sicher, dass man auch als verkappter Sondervertragskunde nichts falsch gemacht hat.

ich bin´s

  • Gast
Kündigung bei Strompreiserhöhung: Voraussetzungen des § 5 StromGVV?
« Antwort #5 am: 27. Dezember 2007, 16:57:27 »
@RR-E-ft
100000 DANK!!!!!!!!!!

 

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