Hallo RR-E-Ft und restliche Forum-Mitglieder,
ausgelöst durch die letzte Strompreiserhöhung möchte ich asap den Anbieter wechseln und vor allem die angekündigte Erhöhung - soweit möglich - auch während der Übergangszeit nicht zahlen. Von diesen Anliegen beseelt, habe ich stundenlang (vor allem hier im Forum) alle möglichen Details recherchiert und letztlich § 5 GVV entdeckt. Dem entnehme ich, dass die Preiserhöhung während der Übergangszeit unter Umständen vermeidbar ist. Praktische Bedenken habe ich im Hinblick auf eventuelle zeitliche Anforderungen, zumal ein Anbieterwechsel offenbar mehrere Wochen - ggf. sogar Monate - dauern kann und selbst für die Antragsannahme offenbar mit mehreren Wochen gerechnet werden muss...
Bevor ich meine Fragen stelle hier noch vorab einige DETAILS ZUM VERTRAGSVERHÄLTNIS etc., für den Fall, dass sinnvoll: Dank der Beiträge von RR-E-Ft bin ich nun ziemlich sicher, dass ich in der Grundversorgung bin... Fakt ist, ich bin als Privatkunde seit 2002 bei dem lokalen Grundversorger (SWB Bonn). Der Vertrag kam durch Strombezug zustande (kein schriftlicher Vertrag, in der Vertragsbestätigung wurde Bezug genommen auf die AVBEltV, Strom nach Allgem. Tarif). Auf der Homepage der SWB ist eine \"Öffentliche Bekanntmachung\", derzufolge für Stromverträge die mit Letztverbrauchern bis Juli 2005 geschlossen wurden, anstelle der AVBEltV die StromGVV gilt, und zwar \"mit Wirkung ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag\"; ein Bekanntmachungsdatum ist nicht erkennbar.
Die aktuelle, für Jan 2008 angekündigte Preiserhöhung hat die SWB wohl am 16. Nov. 2007 öffentlich bekannt gegeben. Die entsprechende briefliche Mitteilung wurde nicht zeitgleich, sondern erst Ende November per Post abgeschickt. (Einem Zeitungsartikel habe ich nun entnommen, dass das generell so war. Erhalten habe ich sie am 01. Dez.). Der Brief enthält keine Hinweise auf ein Kündigungsrecht oder Rechtsgrundlagen für die Erhöhung. So weit, so gut...
Konkret habe ich zu den Voraussetzungen des § 5 StromGVV - den ich schon zig mal durchgelesen hab - FOLGENDE FRAGEN:
ZU § 5 ABS. 3 (Zitat: Änderungen der Allgemeinen Preise... werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages ... die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist). Unklar ist mir dabei:
KÜNDIGUNGSGRIST: Muss für besagten Zweck gerade mit einer Frist von nur einem Monat gekündigt werden? Oder kann vorsorglich - eben weil ein neuer Anbieter die Leistung in aller Regel nicht so kurzfristig aufnehmen wird - ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden gewählt werden. (Also jetzt kündigen, aber z.B. zum 29. Feb?) Eine Kündigung mit einer längeren Auslauffrist ist doch eigentlich auch eine ordentliche Kündigung. Oder?
VERTRAGSSCHLUSS binnen einem Monat: Ein Vertragsschluss liegt ja eigentlich erst mit Bestätigung des Vetragspartners/neuen Anbieters vor. Bedeutet das tatsächlich, dass ich auch die Vertragsbestätigung von dem neuen Anbieter binnen dieses einen Monats haben/nachweisen muss, es also gar nicht ausreicht, wenn ich selbst rechtzeitig den neuen Vertrag unterschrieben und auch sonst alles getan habe? (Da es offenbar durchaus üblich ist, dass solche Vertragsbestätigungen Wochen/Monate dauern, wäre die Vorschrift ja oft praktisch für die Katz - oder?)
KÜNDIGUNGSERKLÄRUNGSFRIST: Welche Frist gilt für die Abgabe meiner Kündigungserklärung? Eine Frist für die Erklärung sehe ich nicht... (Wie gesagt: Veröffentlichung am 16. Nov, briefliche Mitteilung wurde Ende Nov. abgeschickt, am 01. Dez. erhalten...)
ZU § 5 ABS. 2: Wird die Preiserhöhung im konkreten Fall überhaupt schon zum 01. Jan wirksam, obwohl die briefliche Mitteilung erst Ende November abgeschickt wurde? (Oder kann sich ein Kunde auf die verzögerte Absendung berufen, mit der Folge, dass die Erhöhung erst zum 1. Februar 2008 greift?)
DANKE im Voraus!!