Hallo Hans L.
Das ist die gleiche Argumentation und Rechfertigung wie bei allen Versorgern. Es weicht nur in Worten ab, der Sinn ist der gleiche.
Ich würde da gerade auf das Urteil vom Amtsgericht Heilbronn hinweisen, welches am 15.4.2005 verkündet wurde.
Der Versorger hat nicht die Preiskalkulation offengelegt und auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Preise billig sind.
Mein Schreiben vom 17.4.2005 an mein Versorger sieht folgendermaßen aus. Die Stadtwerke Kreuznach haben mich mit dem Schreiben nun bereits zum vierten Male ersucht/versucht, dass ich die von denen festgesetzte Abschlagshöhe zu aktzeptieren und eine Einverständniserklärung zu unterschreiben:
Quote:
Ich habe entgegen Ihrem o.g. Schreiben nicht nur angekündigt, die Abschläge für Gaslieferungen zu kürzen, sondern habe dies auch vollzogen. Im Übrigen sind es nicht Ihre Abschläge, sondern meine! Außerdem haben Sie durch Rückgabe der Einzugsermächtigung meine Abschlagshöhe akzeptiert.
Bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn, verkündet am 15.4.2005, Az. 15 C 4394/04 wurde festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und unwirksam ist.
Ich weise hier insbesondere auf die Entscheidungsgründe II. hin:
Es ist festzustellen, dass die von der Beklagten zum 1.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und deshalb unwirksam ist. Denn die Beklagte hat bzgl. Der neuen Gaspreise die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht dargelegt.
Ich weise auch auf II. a) weiter unten hin:
Auch im vorliegenden Falle ist die Beklagte der einzige Gasanbieter, hat also eine Monopolstellung inne, und der Kläger als Gastarifkunde ist zwingend auf die Leistung der Beklagten angewiesen.
Weiter heißt es:
Für das Gericht ist die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von Leistungen der Daseinsvorsorge gerichteten Verträgen mit Monopolunternehmen eindeutig und sie ist eindeutig auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Bereits mit Schreiben des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) vom 30.11.2004 teilt dasa MWVLW die Auffassung, dass Sie ein Monopolunternehmen sind. Ich führe Ihnen hier nochmals mein Schreiben vom 11.11.2004 an. Es bestand keine anders lautende Entscheidung aufgrund der Baugenehmigung auf eine andere Primärenergieversorgung rückgreifen zu können.
Eine Akzeptanz Ihrer Forderung, die Abschläge in der von Ihnen geforderten Höhe zu begleichen, kann ich mit Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn nicht entsprechen. Wörtlich wird im Tatbestand ausgeführt:
Für eine solche Leistungsklage sind derzeit die Voraussetzungen nicht gegeben: Der Kläger müsste zunächst die gerade streitige Preiserhöhung unter Vorbehalt bezahlen, sich also eines Teiles seines Vermögens begeben, um überhaupt einen der Leistungsklage zugänglichen Anspruch (gem. § 812 BGB) zu erhalten.
Ich mache darauf aufmerksam, dass ich gemäß in meinen o.g. Schreiben ausgeführtes Angebot auf Akzeptanz der Preise September 2004 plus 2% und unter Zugrundelegung des Urteils Amtgerichts Heilbronn vom 15.4.2005, Az. 15 C 4394/04 nur aufrechterhalten werde, wenn Sie mir den Nachweis der Billigkeit der Preise nachweisen.
Ich wiederhole deshalb nochmals:
Ich halte die von Ihnen verkündete Erhöhungen der Energiepreise für unbillig nach § 315 BGB. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nach.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis. Hierzu zählt insbesondere der Gaspreis, da Sie diesen bereits zum 1.10.2004 um 2,49 Prozent, zum 1.1.2005 um 9,8% erhöht hatten. Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von zwei Prozent – vorbehaltlich.
Bezogen auf die Gaspreise zum 1.10.2004, siehe hierzu die o.g. Schreiben; bezogen auf die Preistariferhöhung zum 1.4.2005 und 1.1.2005 akzeptiere ich somit keine Erhöhung, ebenso für Strom zum 1.1.2005.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruches zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die Abschläge dürfen von Ihnen allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Aus §§30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30,33 Abs.2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das Urteil des BGH vom 30.4.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Eine Zahlung der Abschläge und der Jahresrechnung erfolgt künftig
- vorläufig -
nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen für Gas September 2004 und Strom Dezember 2004 zzgl. eines Aufschlages von zwei Prozent.
Ich behalte mir vor, diesen von mir an Sie angebotenen Aufschlag von 2% zurückzunehmen und die Preiserhöhung für Gas 1.10.2004 und Strom 1.1.2005 auf deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern. Insofern ist die Zahlung meines monatlichen Abschlages von 235,-- € rechtens.
Unquote:
Die Stadwerke wollten 258 € Abschlag, ich seinerzeit auf 241€ begrenzt, zahle jetzt nur noch 235 €. Wenn die mit solchen Briefen weitermachen, muss ich unterstellen, dass bei einer eventuellen Anerkenntnis der Abschlagshöhen der Stadtwerke, ich keine Rückvergütung ohne gerichtliche Auseinandersetzung erhalten werde.
Deshalb werden die Stadtwerke in ca. 2-3 Monaten ein weiteres Schreiben in Abhängigkeit der Verbrauchsvorausberechnung von mir erhalten, worin ich die Abschlagshöhe drastisch weiter veringern werde, damit ich auf alle Fälle nach meiner Berechnung (Preise September 2004, ohne 2% Aufschlag) nachzahlen muss.