Energiepolitik > Preismeldungen

Steigende Energiekosten bringen immer mehr Menschen in Bedrängnis

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redbluewitch:

--- Zitat ---Natürlich kann man den Energiepreis vom Staat her stützen, dann erhöht man eben eine andere Steuer um das zu finanzieren
--- Ende Zitat ---

man gewinnt langsam den Eindruck, als hätten Sie ein Interesse daran, den schwarzen Peter für überhöhte Energiepreise dem \'bösen Staat\' zuzuspielen - meines Wissens gibt es kein Recht der Energieversorger auf uberhöhte Profitraten und den daraus folgenden Ausschluß einer wachsenden Schicht der Bevölkerung aus der Energieversorgung

ich habe nichts gegen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Energiegüter, wohl aber Vieles gegen eine staatliche Subventionierung überhöhter Preise

svenbianca:
das Problem ist eigentlich einfach. Wenn es gut läuft und Preise, war alles richtig, wenn es steigende Preise gibt schreien alle nach dem einschreiten des Staates. Als 1998 der Markt liberalisiert wurde sind die Preise für Großkunden um bis zu 50% gefallen. Bei der RWE wurde der Gewerbestrom um mehrere Cent nach unten gesetzt und liegt heute noch Steuerbereinigt unter dem Preis von 1998. Wenn man die Inflationsraten von 1998 bis heute auf den damaligen Strompreis umlegt und die neuen Steuern drauf rechnet liegt man heute noch unter den PReisen von 1998 (wir reden vom Strom). Komisch ist nur das 1998 kein Mensch sich über hohe Strompreise aufgeregt hat. Ich habe auch keinen gesehen der für viele Konzerne die damals rote Zahlen schrieben (EnBW) jemand Mitleid hatte

redbluewitch:
aus dem Gutachten für den Verband der Industriellen Energie u Kraftwirtschaft, der kaum \'sozialistischer Beeinflussung\' verdächtig sein dürfte


--- Zitat ---Die bisher vorliegenden Studien zu Deutschland kommen trotz unterschiedlicher methodischer Ansätze weitgehend zu gleich lautenden Ergebnissen: Marktmacht ist in unterschiedlichen Segmenten der Elektrizitätswirtschaft vorhanden und wird mit dem Ziel der Gewinnsteigerung von den Unternehmen ausgenutzt
--- Ende Zitat ---

http://www.vik.de/fileadmin/vik/Pressemitteilungen/PM070118/VIK_Gutachten.pdf

marten:

--- Zitat ---Original von svenbianca
das Problem ist eigentlich einfach. Wenn es gut läuft und Preise, war alles richtig, wenn es steigende Preise gibt schreien alle nach dem einschreiten des Staates. Als 1998 der Markt liberalisiert wurde sind die Preise für Großkunden um bis zu 50% gefallen. Bei der RWE wurde der Gewerbestrom um mehrere Cent nach unten gesetzt und liegt heute noch Steuerbereinigt unter dem Preis von 1998. Wenn man die Inflationsraten von 1998 bis heute auf den damaligen Strompreis umlegt und die neuen Steuern drauf rechnet liegt man heute noch unter den PReisen von 1998 (wir reden vom Strom). Komisch ist nur das 1998 kein Mensch sich über hohe Strompreise aufgeregt hat. Ich habe auch keinen gesehen der für viele Konzerne die damals rote Zahlen schrieben (EnBW) jemand Mitleid hatte
--- Ende Zitat ---

Warum sollen wir mit EnBW oder anderen Energieversorgern Mitleid haben? Jeder Unternehmer trägt das Risiko seines wirtschaftliches Handels selbst, dazu gehört das er Gewinne machen kann oder eben Verluste.

Hätte denn jemand Mitleid hier im Forum mit meinen Chef, wenn ich sage das er dieses Jahr Verluste macht. Wohl kaum? Außer meinen Kollegen und meinen Chef würde es doch keinen kümmern.
Nur der Unterschied ist, das die Firma in der ich arbeite einen scharfen Wettbewerb unterliegt.
Wenn es einen funktionierenden Wettbewerb im Energiesektor gebe, dann würde der Marktpreis für Strom und Gas deutlich niedriger liegen als bisher.

Gruss

marten

RR-E-ft:
@Netznutzer


--- Zitat --- Original von Netznutzer

§ 1 Zweck des Gesetzes des EnWG

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

Wer lesen kann, sieht, dass die hier so oft zitierte preisgünstige Versorgung keine Pflicht für einzelne ist, sondern der Sinn/die Basis-Grundlage des Gesetzes.

Gruß

NN
--- Ende Zitat ---

Ho, ho, ho.  Eine stolze Behauptung.

Merke: Ihr sollt nicht nur lesen. Ihr sollt auch weiter lesen !

Wir wollen es gemeinsam probieren:

Bitte mal langsam und mit deutlicher Betonung § 2 Abs. 1 EnWG laut lesen.

Zugegebenermaßen muss man nicht nur lesen, sondern das Gelesene auch noch verstehen können. Damit wird indes niemand überfordert. Die Sätze sind so schlicht wie möglich gehalten, so dass wirklich j e d e r damit klar kommen sollte, zumindest jeder Energieversorger. Ich habe keinen Grund daran zu zweifeln, dass Ihnen das auf Anhieb gelingt.

Wenn dabei immer noch keine gesetzliche Verpflichtung des einzelnen Energieversorgungsunternehmens ersichtlich werden sollte, das selbe noch einmal und so immer fort, bis der Groschen ggf. fällt.

Es geht noch nicht einmal schlicht um preisgünstige Versorgung, sondern um eine möglichst preisgünstige Versorgung, d. h. unter Beachtung aller anderen Ziele so preisgünstig wie überhaupt nur möglich (siehste BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 unter III. 2 a).

Die entsprechende Passage sollte man sich ggf. vergrößert herauskopieren, fein rahmen und deutlich sichtbar über den Schreibtisch hängen.

Sie lässt sich auch auswendig lernen wie ein Gedicht, das es ab und an zu repetieren gilt.

Das genannte Urteil, auf welches im Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 in Textziffer 17 ausdrücklich Bezug genommen wird.  

Gern auch im Urteil des BGH v. 18.10.2005 - KZR 36/04 am Ende der Textziffer 13 nachlesen.

Wer lesen kann, hat ständig was zu tun. Wer´s nicht kann, kann sich darin üben  -  bis zum Umfallen. ;)

Derart fortgeschritten, nehmen wir uns ggf. sodann einen Tag Zeit, darüber in Ruhe zu sinieren, wer es wohl ist, der die Allgemeinen Preise gem. §§ 17, 18, 20, 21, 36, 38 einseitig bestimmt und festlegt. Ein ausgeruhter Waldspaziergang kann uns dabei gewiss nützlich sein.

Im Zweifel werden wir uns noch die Frage zu stellen haben, ob es sich dabei etwa um ein Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 18 EnWG handeln wird.

Möglicherweise finden wir nach reiflicher Überlegung  sogar zu dem Ergebnis, dass es sich dabei immer ( I- M -M - A) um ein Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 18 EnWG handelt.

Sodann stellen wir uns nochmals die Frage, welchen Sinn diese Regelungen in ihrer Zusammenschau nach dem Willen des Gesetzgebers wohl haben werden, warum und wie die Interessen der Energieversorgungsunternehmen gegen die Interessen der Allgemeinheit abgewogen und gewichtet werden sollen.

Wer dabei nicht leicht zum Ergebnis kommt, dem sei als überaus hilfreiche Lektüre Kammergericht Berlin, Beschluss v. 15.01.1997, Kart 25/95 - SpreeGas, unter der Überschrift \"Preismissbrauch durch Verlustunternehmen\", abgedruckt u. a. in WuW Heft 12/1997 vom 09.12.1997, S. 1010 - 1016 = WuW/E OLG 5926 - 5932 anempfohlen.

Zu welcher Antwort werden wir hiernach wohl gelangen, nachdem wir alles so gründlich in unserem Herzen bewegt haben ?

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