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Autor Thema: E.on Hanse erhöht Strompreise zum 01.04.2005  (Gelesen 4083 mal)

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E.on Hanse erhöht Strompreise zum 01.04.2005
« am: 22. März 2005, 10:14:13 »
Quelle: http://www.welt.de / Hamburg vom 22.03.2005

http://www.welt.de/data/2005/03/22/614589.html

Eon Hanse erhöht ab April Strompreise um 4,2 Prozent
 

Rund 490 000 Kunden des Energieversorgers Eon Hanse müssen sich auf höhere Strompreise einstellen. Vom 1. April an steigt der allgemeine Tarif um netto 0,67 Cent pro Kilowattstunde, teilte das Unternehmen am Montag in Quickborn mit. Das mache etwa 4,2 Prozent Steigerung aus. Das Wirtschaftsministerium habe die Erhöhung genehmigt. Für einen durchschnittlichen Haushalt werde der Strombezug damit um 2,33 Euro im Monat teuerer. Grund: \"Gestiegene Bezugskosten für Strom\".
...


Artikel erschienen am Die, 22. März 2005


Anmerkung:


Andere E.on- Unternehmen wie die Erfurter TEAG Thüringer Energie AG ( http://www.teag.de) begründen Strompreiserhöhungenum 4 % mit dem gestiegenen \"Staatsanteil\", der nunmehr fast 40 % betragen soll.

Jedoch stand schon im Geschäftsbericht der gemeinsamen Muttergesellschaft E.on Energie AG München 2003 (http://www.eon-energie.com) zu lesen, dass der Staatsanteil seinerzeit schon knapp 41 % betrug. Dieser ist also eher gesunken.

Die Stromsteuer blieb stabil, ebenso die Konzessionsabgaben.

EEG und KWK- Umlage machen allenfalls eine marginale Erhöhung aus.

Wobei auch insoweit zu beachten ist, dass seit 2000 mit den Strompreisen entsprechende Abschläge erhoben werden, ohne dass diese zwischenzeitlich gegenüber den Verbrauchern je \"spitz\" abgerechnet wurden, wie es die Ausgleichsmechanismen nach dem EEG und dem KWKModG vorsehen.

Eine Erhöhung der \"Bezugskosten\" um über 4 % erscheint mithin nicht nachvollziehbar.

Kunden haben die Möglichkeit, sich gegen solche Preiserhöhungen zu wehren und die Unbilligkeit gem. § 315 BGB einzuwenden.

Nach einem Urteil des BGH vom 05.02.2003 Az. VIII ZR 111/02 trifft das Versorgungsunternehmen die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Erhöhung der Billigkeit entspricht, also nicht dazu dient, den eigenen Gewinnanteil zu erhöhen.

Hierzu muss die Preiskalkulation offen gelegt werden.

Der BGH hat in dem genannten Urteil vollkommen offen gelassen, ob einer behördlichen Tarifgenehmigung überhaupt eine Indizwirkung für die Billigkeit der Strompreisentgelte zukommen kann.

Selbst im Rückforderungsprozess des Kunden muss das EVU seine Tarifgenehmigung nachweisen und alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechneung vorlegen, damit der Kunde prüfen kann, ob diese etwa Zeifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren.

Bis zum Nachweis der Billigkeit ist der neue Preis vollkommen unverbindlich.

Es gelten die alten Preise weiter. Dies hat der BGH im Urteil vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 und 279/02 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 05.02.2003 nochmals bestätigt.

Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2004 - 81 O (Kart) 207/01 genügt es, dass der Vertragspartner die \"Billigkeit\" bestreitet und es ist dann Sache des Anderen, seine Kostenkalkulation- also die intimsten Geschäftsgeheimnisse- offen zu legen; bis zum Abschluss des Verfahrens, d. h. bis zur Rechtskraft des \"billigen\" Entgelts ist dann vom Zahlungsverpflichteten überhaupt nichts (weiter) zu leisten, obwohl er seinerseits nach wie vor Anspruch auf die Leistung, also die Stromlieferungen, hat.

Auch die Abschlagsforderungen dürfen dann allein wegen der Preiserhöhung nicht erhöht werden.

Die Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrollegem. § 315 BGB auch bei einseitiger Strompreiserhöhung innerhalb eines sog. Sondervertrages hat das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 09.07.2004 - 52 O 208/02 bestätigt.

Nach den genannten Urteilen des BGH vom 30.04.2003 schließt § 30 AVBV den Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB nicht aus.
 
Nach alldem sollten die betroffenen Kunden gegen entsprechende Preiserhöhungen schriftlich die Unbilligkeit der Strompreiserhöhung  einwenden und bis zum Nachweis der Billigkeit durch vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nur die bisherigen Preise weiter zahlen. Einzugsermächtigungen sind entsprechend zu beschränken.

Hilfe dabei leistet sicher auch die Verbraucherzentrale vor Ort.    


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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