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Autor Thema: Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB  (Gelesen 6813 mal)

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Offline xalo

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Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB
« am: 18. Dezember 2007, 11:28:27 »
Mein Gasversorger GVG Rhein-Erft hat mir am 14.12.2007 ein Schreiben zukommen lassen, indem steht, dass der BGH am 13. Juni 2007 ein Grundsatzurteil zum Thema Gaspreiserhöhungen bzw. zum Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB gefällt hat. Ich gebe Auszüge aus dem Schreiben wieder:


\"... Sicherlich haben Sie die öffentliche Diskussion um die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen aufmerksam verfolgt. Die Rechtslage war für Erdgasversorger und Kunden lange Zeit ungeklärt, da Gerichte deutschlandweit uneinheitliche Urteile gefällt haben.

Am 13. Juni 2007 hat der BGH als höchste Instanz ein grundsatzurteil gefällt, dass zu diesem Thema künftig Rectssicherheit für versorger und Kunden bietet. Die komplette Entscheidung des BGH können Sie im Internet unter http://www.bundesgerichtshof.de in der Rubrik Entscheidungen einsehen. Auf Wunsch senden wir Ihnen das Urteil auch gerne zu. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH unter anderem aus:

- Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise einseitig durch öffentliche bekannstgabe ändern. Preiserhöhungen wegen gestiegener (Bezugs-)Kosten sind nicht zu beanstanden.Das Gasversorgungsunternehmen nimmt damit sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.

- Eine gerichtliche Überprüfung des bis zum ertsen Widerspruch eines Kunden geltenden Preisniveaus scheidet aus. Damit ist der BGH der immer wieder erhobenen Forderung, durch Offenlegung der gesamten Kosten und Gewinnkalkulation die \"Billigkeit\" des Gesamtpreises nachzuweisen, nicht gefolgt.

- Auch die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle.

Unser Unternehmen erfüllt die vom BGH vorgegebenen Kriterien für einen Billigkeitsnachweis. Die von Ihnen widersprochenen Preisänderungen sind allein durch die Änderungen der Erdgaseinkaufpreise unserer Vorlieferanten begründet. Damit sie dies nachvollziehen können, liegt diesem Schreiben das Ergebnis eines Gutachtens von PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei, indem die erhöhungen der verkaufspreise und Einkaufspreise untersucht worden sind. Sie können daraus entnehmen, dass im Betrachtungszeitraum die verkaufspreise geringer angestiegen sind als die Einkaufspreise.

Nach den Grundsätzen des BGH sind unsere Preiserhöhungen in der Vergangenheit damit als angemessen und billig gemäß §315BGB anzusehen. Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung und des von Ihnen vorliegenden Nachweises der Angemessenheit unserer Preisänderungen bitten wir Sie, den offnenen Betrag von 123,45 EUR bis zum 15. Januar 2008 auszugleichen.
...

GVG Rhein-Erft\"


Ich würde gerne wissen, wie ich mit diesem Schreiben umgehen soll.

Offline Zottel

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Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB
« Antwort #1 am: 18. Dezember 2007, 11:37:18 »
Hallo xalo,

bitte erst einmal HIER weiter lesen.

Da wird schon einiges klarer.

Offline xalo

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Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB
« Antwort #2 am: 18. Dezember 2007, 13:16:12 »
Seid mir bitte nicht böse, aber die vielen Beiträge haben meine Frage \"wie geht es jetzt weiter\" nicht beantwortet (es sei denn ich habe einen entscheidenden Satz überlesen...).

Gehe ich recht in der Annahme, dass es wie bisher weitergehen soll, also Preiserhöhungen widersprechen und es darauf ankommen lassen ?

Der offene geforderte Betrag bewegt sich langsam aber sicher in Regionen, die meine Kasse stark belasten !

Offline bjo

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Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB
« Antwort #3 am: 18. Dezember 2007, 13:37:10 »
Hallo,
1. klären ob man Tarif oder Sondervertgragskunde ist.
-- Sondervertragskunde - > BGH Urteil vergessen, gilt nicht!
2. für Tarifkunden gilt nach dem Urteil
-- es darf weiterhin allen wiedersprochen und gekürzt werden siehe Urteil
Grenze: letze anerkannte Jahresrechnung
-- zahlen muß man erst wenn ein Gericht festlegt das die ihm vorgelegten
Zahlen die Billigkeit nachweisen, denn Papier der Versorger ist geduldig!

Fazit
abwarten und weiter wie bisher!

Offline lunatic71

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Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB
« Antwort #4 am: 18. Dezember 2007, 18:55:09 »
Hallo,

habe das gleiche Schreiben heute aus dem Briefkasten gefischt!

Da ich ein Tarifkunde bin, werde ich mit der nächsten Verweigerung der Preiserhöhung, den Kollegen in Hürth schreiben, das sie sich Porto und Papier hätten sparen können!

Offline Zottel

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Schreiben vom Gasversorger GVG zum §315 BGB
« Antwort #5 am: 18. Dezember 2007, 19:14:14 »
.......aber immer daran denken:

DEN GESAMTPREIS gemäß §315 als unbillig monieren, nicht nur die Erhöhung.

 

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