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Schwammig, viel(nichts)sagend: Antwort von der NEW Energie

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RR-E-ft:
@ Mr. Morler

Sie haben Anspruch auf einen Sondervertrag unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Wenn Ihr Versorger diesen kündigen sollte, widersprechen Sie einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif. Dieser ist für Ihr Abnahmeverhalten allein deshalb unbillig, weil es einen günstigeren Sondertarif gibt.

Wenn Sie den Strombezug über den Zeitpunkt der Kündigung fortsetzen, kommt nach der Rechtsprechung ein sog. Interimsvertrag zustande, bei dem der Versorger den Preis gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen hat.

Dann kommt die Billigkeitskontrolle nicht nur auf die einseitige Preiserhöhung, sondern auf die gesamte neue Preisbestimmung Ihres Versorgers zur Anwendung.

Ohne einen solchen Interimsvertrag hätte Ihr Versorger sogar nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.


Wenn Ihr Sondervertrag die Erteilung einer Einzugsermächtigung ausdrücklich als Vertragsbedingung vorsieht, so halten Sie diese aufrecht und beschränken Sie diese nur zu den Beträgen, die sich nach den alten Preisen ggf. zzgl. Sicherheitszuschlag ergeben.

Lesen Sie hierzu auch den \"Hintergrund\" unter www.zfk.de (am rechten Rand) zum Artikel \"Die Rechtslage ist unklar\" ZfK 1/2005, S. 2.


Wenn Ihr Versorger mit einer solchen Beschränkung einer Einzugsermächtigung nicht klar kommen sollte, ist das allein sein Problem.

Zudem ist dieses Argument nur vorgeschoben, da in den Abrechnungsprogrammen die Höhe der Abnschläge variabel festgelegt werden können.

Mit der Beschränkung der Einzugsermächtigung geben Sie also keinen Anlass zu einer Vertragskündigung. Zudem muss Ihnen Ihr Versorger einen Sondervertrag aus Gründen der Gleichbehandlung jederzeit wieder einräumen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@ Mr. Morler,

Rückgabe der Einzugsermächtigung bei Begrenzung der Abschlagshöhe

H. Fricke hat selbstverständlich Recht, dass die Rückgabe der Einzugsermächtigung nur eine fadenscheinige, vorgeschobene Begründung ist.
Bei meiner Mutter hatten die Stadtwerke aufgrund der anderen Problematik, Rückerstattung zuvielgezahlter Grundgebühr ( berechnet wurden 61 statt 41 KW Kesselleistung, Fehler lag zweifelsfrei bei den Stadtwerken) für 5 Jahre und 10 Monate, garnicht gemerkt, dass meine Mutter auch die Abschlagshöhe begrenzt hatte. Zuerst wollten die Stadtwerke die Rückerstattung ohne Mehrwertsteuer erstatten. Auf Nachfrage wurde zähneknirschend dann auch die Mehrwertsteuer erstattet und auf einer zweiten Nachfrage zusätzlich auch noch die Zinsen für diesen Zeitraum !!

Die Stadtwerke buchen jetzt den reduzierten Betrag ab. Das kommt mir Ende des Abrechnungszeitraumes beweissichernd zu gute  :!:

Mr. Morler:
@ Cremer

ein Satz, der mich zu einer Rückfrage veranlasst:

--- Zitat ---Schließlich gestehe ich ab 1.10.05 weitere 2% Steigerung (einmal im Jahr) zu

--- Ende Zitat ---


Pauschal würde das doch bedeuten, dass man immer von einer Erhöhung der Preise ausgeht. Soll das der richtige Weg sein? Zwar werde ich nicht ernsthaft annehmen, dass die Energiepreise in Zukunft drastisch fallen, aber wenn unser Einwand nach § 315 sinngemäss doch sagt, \"wir glauben, dass ihr (EVU) jetzt schon zu hohe Preise nehmt, nur um den Gewinn zu erhöhen\" - warum sollten wir dann freiwillig eine Erhöhung der Zahlungen vornehmen, solange nicht mal geklärt ist, dass die Basis der bisherigen Zahlungen der Billigkeit entspricht?
Ist das nicht eigentlich ein Widerspruch?


@ RR-E-ft

Der \"Hintergrund\" - Artikel ist wirklich interessant. Plötzlich versteht man die Richtung, die viele VU einschlagen, viel besser. Zudem wird einem die Rechtsoffenheit der gesamten Situation sehr deutlich. Lesenwert, Danke für den Hinweis.

Auch nochmals Danke für Ihre Darlegungen, bei denen ich davon ausgehe (weil sie - gut wie immer - sehr allgemein gehalten sind), dass es in den genannten Punkten unerheblich ist, ob wir von Gas- oder Strombezug reden...

Nochmals freundliche Grüße
Frank

Cremer:
Hallo Mr. Morler,

nun aus wertfreier Sicht sehe ich das so, dass eine Steigerung von 2% zugestanden werden könnte.

In diesem speziellen Fall wäre später zum Ende des Jahres zu entscheiden, was zutreffend wäre. Ich sage, dass die Preise der Stadtwerke Kreuznach eh zu hoch sind.

Zum einen waren bei 15% Ertrag von Steuer in die Quersubventionierung der anderen städtischen Gesellschaften nach dem Gewinnabführungsvertrag in 2003 insgesamt 3,6 Mio. € geflossen. Ein Etrag von von 3-5% sind angemessen. Siehe hierzu unsere Internetseite

Zum anderen muss die Sache mit dem Energieclub unbedingt bereinigt werden, weil dies eine Benachteilung von sozialschwachen Kunden ist.

Vor allem ist es eine Verschleierung der Tarife gegenüber anderen Anbietern. es besteht keine direkte Vergleichsmöglichkeit für die Kunden, da der gewährte Rabatt vor Steuer EEG, KWKG und Mineralöl zu berechnen ist.

RR-E-ft:
@Mr.Morler

Lesen Sie wegen der \"2 %\" auch folgenden Beitrag:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=769



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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