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Kündigung Strom Gewerbekunde

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RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Ich bin weder verschnupft, noch sonst in meinem allgemeinen Wohlbefinden beeinträchtigt.  ;)

Für kalte Tage gibt´s dicke Socken. :D

eislud:
@Kampfzwerg
Zur Bedeutung des Schweigens im Rechtsverkehr, insbesondere im Handelsverkehr

Hiernach würde ich davon ausgehen, dass eine unwirksame Kündigung eines Vertrages eines gewerblichen Kunden durch dessen Schweigen keine Rechtswirkung entfaltet. Auch wenn es bei BGH 24.09.1980 NJW 1981, 43, um die unwirksame Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses ging, für das schon andere Gesetze gelten werden, untermauert der gesamte Artikel eine solche Meinung.  
 
Das sollte zumindest dann gelten, wenn man zwar schweigt, sich aber weiterhin so verhält, als ob eine Kündigung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Man also von der Unwirksamkeit Kenntnis hat und sich auch derart verhält.
 
Anders könnte es aussehen, wenn vereinbart ist, dass ein Schweigen als Zustimmung verstanden werden soll, was aber wohl nicht der Fall ist.

Um hier klarere Fronten zu schaffen, könnte der gewerbliche Kunde meines Erachtens auch noch nach der langen Zeit darauf hinweisen, dass er die Kündigung wegen Formmangels nicht anerkennt. Unter Umständen wird der Versorger den Formmangel ebenfalls erkennen, darauf einsteigen und eine neue Kündigung aussprechen. Damit hätte man zumindest etwas Zeit gewonnen.

Gruss eislud

Kampfzwerg:
@Eislud

Du bist genau auf der richtigen Spur  ;)
und wir lagen insgesamt schon ganz richtig.
Ich möchte mich daher ausdrücklich noch einmal bei Dir für Deine Mühe bedanken! :]

Inzwischen wurde die Sachlage mit einem RA erörtert.
Ergebnis:
Dieser hält die Kündigung ebenfalls nicht für wirksam, gleiches gälte für die Schieds- und für die Preisänderungsklausel.
Schweigen gilt auch im vorliegenden Fall nicht als Annahme.
Nach Einwand der rechtsunwirksamen Kündigung wäre eine erneute, rechtmäßige Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist zeitlich nicht mehr möglich.
Wenn das EVU allerdings den Strom trotzdem abstellt, weil es naturgemäß einen anderen Standpunkt vertritt, bliebe die Möglichkeit der Einstweiligen Verfügung bei Gericht.

Zitat: Anders könnte es aussehen, wenn vereinbart ist, dass ein Schweigen als Zustimmung verstanden werden soll, was aber wohl nicht der Fall ist.
Wie Du richtig vermutest hast ist im alten Vertrag eine derartige Klausel nicht vorhanden.
Aber natürlich hat das EVU sie in den neuen Vertrag eingebaut!



Eines steht fest, wie immer der Kunde sich für den Moment entscheidet, dieser Versorger wird für die Zukunft die längste Zeit sein Versorger gewesen sein! Er ist jetzt nämlich auch \"verschnupft\"  ;)
Der Kunde. Nicht der Versorger.  ;)

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