@Cremer
Mit diesem Beitrag kann keiner etwas anfangen. :rolleyes:
Wurde die Klage etwa deshalb abgewiesen, weil das Versorgungsunternehmen schon gar kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hatte und die Klage allein deshalb unbegründet war ?
So kann es nämlich Sondervertragskunden ergehen, die einen Antrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bei Gericht stellen.
Sollte das Gericht festgestellt haben, dass schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 3 BGB besteht, wäre dies sehr gut für alle anderen Kunden mit Sondervertrag. Dann sind nämlich die einmmal vereinbarten Preise auch für den Versorger weiter bindend und er ist nicht zur einseitigen Preisneufestsetzung berechtigt.
Es sind also weitere Informationen erforderlich
Pressemitteilung der EVM zum UrteilEs muss sich wohl um Tarifkunden handeln oder um Sondervertragskunden, die das Recht auf einseitige Leistungsneubestimmung nicht bestritten, sondern sogar zugestanden hatten. Wie weit deren Bestreiten im Prozess reichte, ist nicht ersichtlich.
Auf die Mitteilung aus der Propagandaabteilung des Unternehmens sollte man sich dazu nicht verlassen. Man hätte zunächst das Urteil im Wortlaut zu lesen und zu analysieren.
Frühere Mitteilung aus der Propagandaabteilung der VersorgerDer Koblenzer Richter hat in diesem Zusammenhang klar gestellt, dass im vorliegenden Liefervertrag § 315 BGB zur Billigkeit der Gaspreise nicht angewendet werden kann. Die Parteien hätten aufgrund einer Preisanpassungsklausel eine konkrete Vereinbarung zur Preisanpassung geschlossen.
Beide Mitteilungen ein und den selben Versorger betreffend widersprechen sich deshalb wohl.
Für die Verbraucher wäre es am besten, wenn § 315 BGB auf die Lieferverträge gar keine Anwendung findet. So hatte es die EVM wohl auch noch 2005 in der Presse behauptet. Heute möchte man davon nichts mehr wissen.