@RR-E-ft, nomos, Wusel, Pelikan, ktown
Die gesetzliche Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG 2005) wird so recht nicht gewürdigt – außer im Sondergutachten der Monopolkommission.
„§ 1 (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
§ 2 (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Rahmen des § 1 dieses Gesetzes verpflichtet.“
Der „Rahmen“ ist da, aber das passende „Bild“ bisher nicht.
„Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht“
Dazu habe ich im Forum von @RR-E-ft am 15.06.2006 schon mal folgendes gelesen:
„Zunächst richtet sich der Hinweis auf den Unbilligkeitseinwand gegenüber dem Vorlieferanten an inländische Versorger gegenüber ihren inländischen Vorlieferanten, so wie es auch das OLG Düsseldorf am 13.04.2006 [12.04.2006] in Sachen Niederrheinwerk Viersen zutreffend auf den Punkt brachte.
Unter Aufbrechung des Principle-Agent-Prbolems, welches darin besteht, dass jeder in der Kette einfach Kostensteigerungen weiterwälzt, muss gegenüber den jeweiligen Lieferanten, soweit möglich die Unbilligkeit eingewandt werden.
Die folgt als vertragliche Nebenpflicht unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit den eigenen Kunden, §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG sehen eine möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente leitungsgebundene Energieversorgung im Interesse der Allgemeinheit vor. Es ergäbe sich zudem auch aus dem Rücksichtnahmegebot gegenüber den eigenen Kunden gem. § 242 BGB.
War es bisher so, dass den Kunden als letzten in der Kette die Hunde bissen, müsste dies einfach umgekehrt werden. Und dabei muss sich jeder selbst Gedanken machen, wie er das Problem für sich lösen kann.
…
Auch sonst ist es doch im Wettbewerb so, dass man zuallererst seinen Kunden verpflichtet ist und nicht seinen Lieferanten…“
„Das EVU kann also nicht alle Kosten in Ansatz bringen, sondern nur solche, die einer energiewirtschaftlich-rationellen Betriebsführung entsprechen“ (Bund der Energieverbraucher, Energiedepesche, Sonderheft 1, April 2006, RA Thomas Fricke, Jena).
Insoweit müsst dass Versorgungsunternehmen also prüfen und nachweisen, ob der Bezug der Energie nicht günstiger zu beschaffen war.
Warum sollte es …?!
VIII. Zivilsenat BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06
„…Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sogen. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.
Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit…“
Im Forum von @RR-E-ft am 08.09.2006:
„BGW-Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB!“
- Und dann siehe BGH-Urteil vom 13.06.2007…
Dazu „mutieren“ schon mal Sonderkunden zu Tarifkunden:
LG Oldenburg Urteil vom 22.11.2007 – 9 O 403/06 und 9 O 656/06;
AG Lingen Urteil vom 04.10.2007 – 12 C 925/06 (XI).
Ein Unternehmer kann unternehmerische Versäumnisse nicht auf den Verbraucher abwälzen (Urteil LG Frankenthal 09.10.03, Az. 2 HK.O 97/03).
„Das LG Mannheim macht in einem Urteil vom 16.08.2004 (Az: 24 O 41/04) durch die beteiligten Prozessparteien deutlich, dass auch von Vorlieferanten (regionales kommunales Energieversorgungsunternehmen) versorgte Energieversorgungsunternehmen (bundesweit tätiges Energiedienstleistungsunternehmen, Lieferant von Öl, Fernwärme und Erdgas), die Dritte (Unternehmen der Contracting-Branche) mit Energie beliefern, sich mit dem Einwand aus § 315 BGB zur Wehr zu setzen könne.
Die einzelnen örtlichen Gasversorger haben jetzt wohl keinen Grund mehr, darauf zu verweisen, sie hätten keine Möglichkeit, gegen die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten vorzugehen, diese wären von Ihnen nicht zu beeinflussen.
Soweit Energiedienstleister die Möglichkeit haben, sich selbst mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr zu setzen gilt:
Preiserhöhungen des Vorlieferanten wären frühestens wirksam und fällig geworden, wenn dieser gegenüber seinem Kunden die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen durch Offenlegung der eigenen Preiskalkulation nachgewiesen hätte.
Solange das nicht geschehen ist, konnten die Preise des Vorlieferanten nicht wirksam erhöht werden. Dann bestand jedoch auch schon keinerlei Grund, die Preise für die eigene Kundschaft mit der Begründung gestiegener Bezugskosten zu erhöhen.
Die Preiserhöhungen gegenüber den eigenen Kunden sind dann auch nicht gerechtfertigt und können somit insgesamt nicht der Billigkeit entsprechen.“
„In einer mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 12.04.2006 (Az: VI – 2 U 16/05 Kart) nahmen die Niederrheinwerke Viersen ihre Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des LG Mönchengladbach vom 20.10.2005 (Az: 7 O 116/05) zurück, nachdem der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf die Aussichtslosigkeit der Berufung erläutert hat.
Außerdem sehe der Senat eine Verletzung einer Nebenpflicht des Versorgers aus dem Vertrag mit seinen Kunden, wenn er erhöhte Bezugspreise zwar an seine Endkunden weitergebe (so die Standardbegründung der Preisanhebungen), aber es gleichzeitig unterlasse, seinerseits gegen seinen Lieferanten im Wege des § 315 BGB vorzugehen. Dies ergebe sich eindeutig aus der BGH-Rechtsprechung im Herbst 2005 („Lichtblick-Urteil“ vom 18.10.2005).
Mit freundlichen Grüßen