Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Gasversorgung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 EnwG - Urteile?
RR-E-ft:
@Wusel
Die konkreten Bezugspreise sind doch völlig egal, wenn auf die Marktpreise für Erdgas, also die Großhandelspreise abzustellen ist, deren Entwicklung sich aus dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur eindeutig ergibt. Wer über Marktpreis einkauft, oder größere Bezugskostensteigerungen als die Großhandelspreise zu verzeichnen hat, der ist mit diesen Kosten genauso zu behandeln, wie derjenige, der Gasrohre aus Massivgold einsetzt. Dies wäre mit hohen Kosten verbunden, ohne dass solche Kosten einer energiewirtschaftlich-rationellen, effizienten Versorgung entsprechen, so dass solche überhöhten Kosten nicht mit den Preisen gewälzt werden dürfen.
Nicht anders verhält es sich, wenn die Bezugskosten in Bezug auf die offiziellen Großhandelspreise den Eindruck vermitteln sollten, dem bezogenen Gas sei Goldstaub beigefügt worden.
Ein Anspruch auf die Deckung der Kosten einer ineffizienten Versorgung mit den Erdgaspreisen besteht wegen des die gesamte Energiewirtschaft beherrschenden Grundsatzes der Preisgünstigkeit gerade nicht.
Das hatte das Kammergericht Berlin bereits 1997 in einem Gaspreis- Missbrauchsverfahren gegen SpreeGas ausdrücklich entschieden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Gasversorgung geht dem Interesse des Gasversorgers an kostendeckenden Preisen eindeutig vor, selbst wenn dem Unternehmen dadurch Insolvenz droht.
nomos:
--- Zitat ---Original von Wusel
...
Es ging mir hier ausschließlich um die Angemessenheit der Preise der Vorlieferanten an den lokalen Versorger.
--- Ende Zitat ---
@wusel, Vorlieferanten sind auch Energieversorgungsunternehmen. Davon gehe ich mal aus. Sie sind somit dem EnWG verpflichtet.
Die Frage ist, wie man als Verbraucher die Einhaltung einfordern kann. Hat der Endkundenversorger, z.B. ein kommunales Stadtwerk, den Nachweis von seinem Lieferanten zu fordern und notfalls einzuklagen? Hat der Verbraucher einen Anspruch auf den Nachweis? Wie kommt der Endkunde zu seinem Recht bzw. zum \"günstigen Preis\" im Sinne des EnWG? Wenn die Vorlieferung vor den Gerichten oder den Kartellbehörden keine Berücksichtigung erfährt, sind die Gesetze und Verordnungen und die formulierten Verpflichtungen das Papier nicht wert.
Da gibt es ja den neuen Anstrich beim Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Aber wenn ich das richtig sehe, ist der Verbraucher wieder einmal auf funktionierende und klagende Behörden angewiesen. Bei der personellen und sachlichen Ausstattung sei die Befürchtung erlaubt, dass es sich bei der Novellierung um einen Papiertiger handelt. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen!
RR-E-ft:
@nomos
Eine Menge Unverstand. ;)
Man kann sich immer nur mit seinem eigenen Vertragspartner, den man sich frei gewählt hat, vor Gericht auseinandersetzen, nicht aber mit dessen Vorlieferanten, die man in der Regel schon nicht kennt, auf deren Auswahl und Preise man keinerlei Einfluss hat. Insoweit hat der VIII. Zivilsenat des BGH vollkommen Recht.
Es besteht aber eine Verknüpfung über § 242 BGB, die das OLG Düsseldorf mehr als deutlich aufgezeigt hat. Pflichten und Obliegenheiten treffen aber auch dabei nur den eigenen Vertragspartner.
Es hilft also nicht nur wenig, sondern rein garnichts, wenn sich ein Stadtwerke- Kunde vor Gericht über E.ON Ruhrgas echauffiert und tausende Seiten damit füllt, welch marktbeherrschender Bösewicht da am Werke sei, der die Ölpreisbindung diktiere.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Eine Menge Unverstand. ;)
Man kann sich immer nur mit seinem eigenen Vertragspartner, den man sich frei gewählt hat, .....
--- Ende Zitat ---
@ RR-E-ft, nicht alles ist da vollkommen und sorry, manchmal liegt der Bauch (Unverstand) näher an der Sache als der Verstand. ;)
... und das mit der freien Wahl ist bei Heizgas so eine Sache. Es geht ja nicht um den Kauf von frei verfügbaren Büroklammern oder der Wahl zwischen Stoff- und Papiertaschentüchern in großer Auswahl.
Der gemeine Stadtwerke-Kunde möchte sich kaum über E.ON Ruhrgas und EnBW & Co. echauffieren. Wenn die Bananen teuer sind, beschwert sich kaum einer bei der Plantage in Übersee. Er weicht auf Äpfel oder Birnen aus, wenn er keine preiswerteren Bananen findet oder verzichtet. Bei der Heizung oder beim Strom ist das kaum möglich. Da sieht sich der Bürger in der Zwickmühle zwischen Politik und Recht und fühlt sich verschaukelt, wenn er sich an seinen \"frei gewählten\" Vertragspartner hält, der dann ausreichend auf seine Lieferanten, die \"marktbeherrschenden Bösewichte\", verweisen darf. Da ist der Verweis auf \"Treu und Glauben\" ein schwacher Trost.
RR-E-ft:
@nomos
Tut mir leid, dass ich diese wehklagende \"die Welt ist so schlecht\"- Diskussion nicht mehr nachvollziehen kann und möchte. Vom Jammern wird nichts. Wer wissen will, welchen Wert das Energiewirtschaftsgesetz für die Verbraucher hat, der gehe am besten in eine gut sortierte Buchhandlung, wo man es erstehen kann. ;)
Diese ganze Diskussion mutet etwas skurril an.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf zur Rücksichtnahmepflicht hinsichtlich der Vermögensinteressen des Vertragspartners (§ 242 BGB) und die daraus abgeleitete Obliegenheit, nur angemessene, effiziente Kosten vorgelagerter Netz- und Marktstufen über die Preise mit einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 BGB weiter zu wälzen, ist m. E. ziemlich eindeutig und nicht etwa nur ein schwacher Trost.
Wer das als schwachen Trost bezeichnet, der hat es nur nicht verstanden.
Da kann man hier auch getrost weiter endlos Nonsens- Diskussionen (Palaver) führen über freie Büroklammerwahl.
Mir selbst braucht doch bestimmt keiner erzählen, was ein gemeiner Stadtwerke- Kunde ist und welche freie Wahl ein solcher hat. Ich bin selbst ein gemeiner Stadtwerke- Kunde (was die Stadtwerke sicher bestätigen können) und damit durchaus zufrieden, weil ich schon seit Jahren garantiert keine überhöhten Energiepreise mehr zahle. :D
Seit Jahren eine sichere Versorgung, so preisgünstig, wie ich es mir selbst kaum hätte vorstellen können.
Sich darüber noch aufzuregen überlasse ich anderen. Auch klar. :D
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